Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Zusammenkünften Vom 21. März 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 197,K.u.U. 2020, 51
Auf Grund von § 32 Satz 2 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, sowie § 3 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020) wird verordnet:Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt.Als Ausnahmen von der genannten Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie im Hinblick auf Bestattungen mit und ohne Beteiligung von Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften sind zulässig:1. Unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen. Der oder die Geistliche ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen.2. Gottesdienste in kleinstem Rahmen zur Aufzeichnung oder medialen Verbreitung.3. Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen.4. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen sowie mit weiteren teilnehmenden Personen, diea) in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oderb) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen und Partnern, stattfinden.Der oder die Geistliche bzw. Trauerredner oder Trauerrednerin ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen. Bestatter und weitere Helfer sind ebenso nicht anzurechnen, wenn sie mit der Trauergemeinde nicht in Kontakt stehen.5. Rituelle Waschungen, soweit sie in den dafür vorgesehen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt.Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt.An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum Infektionsschutz, insbesondere einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur nächsten Person, einhalten. Ausnahmen vom Mindestabstand sind nur bei hilfebedürftigen Personen zulässig.Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden bleiben unberührt.Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21. März 2020 außer Kraft.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
§ 1 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen(1) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsausübung sind unter folgenden Maßgaben und Voraussetzungen sowie unter dem Vorbehalt weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zulässig, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person eingehalten ist; die Vorgabe gilt nicht für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben;b) bei der Durchführung Infektionsrisiken so weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere sind alle Gegenstände und Flächen, die berührt werden, vor und nach jeder Veranstaltung in geeigneter Weise zu desinfizieren. Für die Teilnehmenden ist die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen. (2) Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, sind so weit wie möglich zu vermeiden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. (3) Der Veranstalter ist verpflichtet, für jeden Veranstaltungsort ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 darstellt und eine verantwortliche Person ausweist. Das Infektionsschutzkonzept ist den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
Veranstaltungen bei Todesfällen
§ 3 Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen. (2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. (3) Bei der Verwendung von Gegenständen, die im Rahmen der Veranstaltung zum Einsatz kommen, muss die Gefahr einer Ansteckung soweit wie möglich reduziert werden. (4) Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und am 30. Juni 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums vom 2. April 2020 (GBl. 2020 S. 198) außer Kraft.
Auf Grund von § 32 Satz 2 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, sowie § 3 Abs. 4 S. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17. März 2020, die zuletzt durch Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
§ 1 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen(1) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsausübung sind unter folgenden Maßgaben und Voraussetzungen sowie unter dem Vorbehalt weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zulässig, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person eingehalten ist; die Vorgabe gilt nicht für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben;b) bei der Durchführung Infektionsrisiken so weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere sind alle Gegenstände und Flächen, die berührt werden, vor und nach jeder Veranstaltung zu desinfizieren. Für die Teilnehmenden ist die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen. (2) Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, sind so weit wie möglich zu vermeiden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. (3) Der Veranstalter ist verpflichtet, für jeden Veranstaltungsort ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 darstellt und eine verantwortliche Person ausweist. Das Infektionsschutzkonzept ist den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
Veranstaltungen unter freiem Himmel
§ 2 Veranstaltungen unter freiem HimmelReligiöse Veranstaltungen und Ansammlungen unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zulässig. Dabei soll die Gesamtzahl von 100 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 1 entsprechend.
Veranstaltungen bei Todesfällen
§ 3 Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 50 Teilnehmenden zulässig. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen. (2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. (3) Bei der Verwendung von Gegenständen, die im Rahmen der Veranstaltung zum Einsatz kommen, muss die Gefahr einer Ansteckung soweit wie möglich reduziert werden. (4) Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und am 15. Juni 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums vom 2. April 2020 (GBl. 2020 S. 198) außer Kraft.
Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über ...
§ 2 Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über 35/100.000 EinwohnerIm Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen neben den Vorgaben in § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die folgenden Vorgaben: 1. Für religiöse Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.2. Wer eine Veranstaltung abhält, hat nach § 6 CoronaVO die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden nach §§ 16, 25 IfSG zu erheben und zu speichern. Die Daten sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.3. Den Veranstaltern wird empfohlen, für die Teilnahme an der Veranstaltung eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen.4. Auch für Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12 Abs. 2 CoronaVO muss ein zuvor erstelltes Hygienekonzept gemäß § 5 CoronaVO bestehen.
Auf Grund von § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2020 (GBl. S. 787) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichFür religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen gelten auf Grund von § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die Vorgaben in §§ 2, 4 und 7 CoronaVO sowie bei religiösen Veranstaltungen in § 5 CoronaVO. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Im Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und für Veranstaltungen bei Todesfällen neben § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die weiteren Vorgaben zum Infektionsschutz in § 2 dieser Verordnung. Das Erreichen der Pandemiestufe wird durch das Ministerium für Soziales und Integration auf der Grundlage der Infektionsdaten des Landesgesundheitsamts festgestellt.
Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über ...
§ 2 Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über 35/100.000 EinwohnerIm Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen neben den Vorgaben in § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die folgenden Vorgaben: 1. Für Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden gemäß der Vorgabe für Veranstaltungen in § 10 Abs. 3 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung.2. Wer eine Veranstaltung abhält, hat nach § 6 CoronaVO die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden nach §§ 16, 25 IfSG zu erheben und zu speichern. Die Daten sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.3. Den Veranstaltern wird empfohlen, für die Teilnahme an der Veranstaltung eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen.4. Auch für Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12 Abs. 2 CoronaVO muss ein zuvor erstelltes Hygienekonzept gemäß § 5 CoronaVO bestehen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Vorgaben zum Infektionsschutz
§ 1 Vorgaben zum InfektionsschutzNeben den Vorgaben, soweit nicht aufgrund von § 28b Infektionsschutzgesetz weitergehende Vorgaben gelten, in der CoronaVO gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen folgende Vorgaben: 1. Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.2. Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
Vorgaben zum Infektionsschutz
§ 1 Vorgaben zum InfektionsschutzNeben den Vorgaben, soweit nicht aufgrund von § 28b Infektionsschutzgesetz weitergehende Vorgaben gelten, in der CoronaVO gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen folgende Vorgaben: 1. Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.2. Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
Auf Grund von § 16 Absatz 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 27. März 2021 wird verordnet:
Vorgaben zum Infektionsschutz
§ 1 Vorgaben zum InfektionsschutzNeben den Vorgaben in der CoronaVO gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen folgende Vorgaben: 1. Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.2. Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 15. Oktober 2020 außer Kraft.
Auf Grund von § 24 Absatz 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (in der ab 7. Juni 2021 geltenden Fassung) wird verordnet:
Vorgaben zum Infektionsschutz
§ 1 Vorgaben zum InfektionsschutzNeben den Vorgaben in der CoronaVO gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen, soweit nicht aufgrund von § 28b Infektionsschutzgesetz und von § 23 CoronaVO weitergehende Vorgaben gelten, folgende Vorgaben: 1. Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.2. Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 31. März 2021 außer Kraft.
Auf Grund von § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO), zuletzt geändert am 20. März 2020, wird verordnet:Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt.Als Ausnahmen hiervon sind zulässig:1. unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen,2. Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung,3. Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen,4. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden,5. rituelle Leichenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt.Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt.An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum Infektionsschutz einhalten.Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden wie beispielsweise das Gebot, Teilnehmerlisten anzufertigen, bleiben unberührt.Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.