CoronaVO Reisebusse · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums und des Verkehrsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Reisebussen (Corona-Verordnung Reisebusse - CoronaVO Reisebusse) Vom 10. Juni 2020*

Ausfertigungsdatum:
10.06.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 395
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse sowie das Fahrpersonal und die Fahrgäste, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. Der Betrieb von Reisebussen ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 zulässig.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

§ 2

Hygienekonzept

§ 2 HygienekonzeptAnbieterinnen und Anbieter von Leistungen im Sinne des § 1 haben in einem angebotsspezifischen Hygienekonzept festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 3 bis 9 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können.

§ 3

Beförderungsverbot, Einsatzverbot

§ 3 Beförderungsverbot, Einsatzverbot(1) Für Fahrgäste, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 CoronaVO vorliegen, gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Darüber hinaus sind Fahrgäste, bei denen die in § 7 Absatz 1 Nummer 2 Corona-VO genannten Symptome während der Beförderung auftreten, von anderen Personen abzusondern. Betroffene Fahrgäste sowie etwaige Begleitpersonen, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen sobald wie möglich die Busreise abbrechen. (2) Fahrgäste, die nicht zur Einhaltung der in dem Reisebus geltenden Abstandsund Hygienevorgaben bereit sind, sind von der Beförderung auszuschließen. (3) Für Fahr- und Betriebspersonal gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4

Beförderung in Reisebussen

§ 4 Beförderung in Reisebussen(1) Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist. (2) Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr- und Betriebspersonal in den Gepäckraum verladen und wieder entladen.

§ 5

Abstandsregelungen

§ 5 AbstandsregelungenAußerhalb des Reisebusses und beim Zu- und Ausstieg ist, wo immer möglich, ein Abstand zwischen allen Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. § 2 Absatz 2 CoronaVO findet darüber hinaus keine Anwendung.

§ 6

Hygieneregeln

§ 6 Hygieneregeln§ 4 Absatz 1 Nummern 2 bis 8 und § 4 Absatz 2 CoronaVO finden Anwendung. Darüber hinaus ist zu Beginn der Fahrt über eine Durchsage auf die in dem Reisebus geltenden Abstandsregelungen und Hygienevorgaben hinzuweisen.

§ 7

Verpflegung während der Beförderung

§ 7 Verpflegung während der BeförderungIm Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen und Getränke ausgegeben werden. Das Betriebspersonal hat vor der Ausgabe von Speisen und Getränken die Hände zu desinfizieren und bei der Ausgabe eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

§ 8

Regelungen für Beschäftigte

§ 8 Regelungen für Beschäftigte(1) § 8 CoronaVO findet Anwendung.(2) Die direkte Kommunikation der Beschäftigten mit den Fahrgästen ist auf ein Minimum zu beschränken.

§ 9

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 9 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten§ 6 der CoronaVO findet Anwendung.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 9 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse sowie das Fahrpersonal und die Fahrgäste, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen. Der Betrieb von Reisebussen ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 zulässig.

§ 10

Informationspflichten

§ 10 InformationspflichtenDurch Aushang am Bussteig sowie innerhalb des Reisbusses sind die die Fahrgäste betreffenden Vorgaben, die in dem Reisebus gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen. Zu Beginn der Fahrt ist zudem über eine Durchsage auf die in dem Reisebus geltenden Abstandsregelungen und Hygienevorgaben hinzuweisen.

§ 11

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 11 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

§ 2

Hygienekonzept

§ 2 HygienekonzeptAnbieterinnen und Anbieter von Leistungen im Sinne des § 1 haben in einem angebotsspezifischen Hygienekonzept festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 3 bis 11 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.

§ 3

Beförderungsverbot, Einsatzverbot

§ 3 Beförderungsverbot, Einsatzverbot(1) Fahrgäste, die 1. in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, sind von einer Beförderung in einem Fahrzeug nach § 1 auszuschließen. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von anderen Personen abzusondern. Der betroffene Fahrgast sowie seine Begleitpersonen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen sobald wie möglich die Busreise abbrechen. (2) Fahrgäste, die nicht zur Einhaltung der in dem Reisebus geltenden Abstands- und Hygienevorgaben bereit sind, sind von der Beförderung auszuschließen. (3) Für Fahr- und Betriebspersonal gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4

Beförderung in Reisebussen

§ 4 Beförderung in Reisebussen(1) Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist. (2) Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr- und Betriebspersonal in den Gepäckraum ver- und entladen.

§ 5

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot, Pflicht zum Tragen einer Mund- ...

§ 5 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot, Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung(1) Außerhalb des Reisebusses und beim Zu- und Ausstieg ist, wo immer möglich, ein Abstand zwischen allen Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (2) Für die Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, sind Fahrgäste und Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonal verpflichtet, eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Die Verpflichtung besteht nur für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. (3) Abweichend von Absatz 2 muss auf dem Fahrerplatz keine MNB getragen werden, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz besteht, vorrangig durch Abtrennung des Fahrerplatzes von Einstieg und Fahrgastraum durch Glas oder Plexiglas.

§ 6

Hygieneregeln

§ 6 Hygieneregeln(1) Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten. (2) Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Das Busunternehmen hat ausreichende Reinigungsmöglichkeiten zur Reinigung der Hände zur Verfügung zu stellen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (3) Nach Abschluss jeder Beförderung werden durch das Fahr- und Betriebspersonal Kontaktstellen, insbesondere Haltegriffe, Armlehnen und Klapptische, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert. Die Reinigungsmaßnahmen und -frequenzen für den gesamten Bus einschließlich Handkontaktflächen werden in einem Reinigungsplan festgelegt. (4) Die Anbieterinnen und Anbieter von Leistungen im Sinne des § 1 haben eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen sicherzustellen. Der Reisebus ist während der Fahrt und in den Fahrpausen ausreichend zu lüften.

§ 7

Verpflegung während der Beförderung

§ 7 Verpflegung während der BeförderungIm Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen und Getränke ausgegeben werden. Das Betriebspersonal hat vor der Ausgabe von Speisen und Getränken die Hände zu desinfizieren und bei der Ausgabe MNBs zu tragen. Im Übrigen richten sich die Ausgabe und der Verzehr von Speisen und Getränken nach den Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen. Insbesondere die CoronaVO Bordgastronomie findet entsprechende Anwendung.

§ 8

Regelungen für Beschäftigte

§ 8 Regelungen für Beschäftigte(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Beschäftigte sind von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.(3) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Eingesetzte Utensilien sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren. (4) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt. (5) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf diese Information, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz der Beschäftigten, speichern und verwenden, wenn die Beschäftigten ihm oder ihr mitteilen, dass sie zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehören; die Beschäftigten sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (6) Die direkte Kommunikation der Beschäftigten mit den Fahrgästen ist auf ein Minimum zu beschränken. (7) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 9

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 9 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener DatenDie Anbieterin oder der Anbieter von Leistungen im Sinne des § 1 hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Fahrgästen zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname des Fahrgastes,2.Datum sowie Beginn und Ende der Beförderung, und3.Telefonnummer oder Adresse des Fahrgastes. Die Fahrgäste dürfen den Reisebus nur betreten, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Anbieterin oder dem Anbieter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Anbieterin oder dem Anbieter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.