Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne - CoronaVO EQ) Vom 10. April 202012
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 185
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 16. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Juli 2020 außer Kraft.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3a der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Ministerium für Soziales und Integration unter Berücksichtigung der nach gemeinsamer Risikoanalyse und Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amts und des Bundeministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder nach Bewertung der Europäischen Union durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Informationen. Die Liste der Risikogebiete wird in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen,g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung) zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Ausland aufgehalten haben, oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt § 1 nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. (5) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. (6) In begründeten Fällen können Befreiungen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen im Sinne der Absätze 1 bis 6 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
Vollzug
§ 3 VollzugDie Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung bestimmt sich nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.
Bußgeldvorschrift
§ 4 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert,7. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden-Württemberg nicht auf direktem Weg verlässt,8. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt, oder9. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung
§ 5 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-VerordnungDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung bleiben im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 16. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386) geändert worden ist, in Verbindung mit § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Ministerium für Soziales und Integration unter Berücksichtigung der nach gemeinsamer Risikoanalyse und Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amts und des Bundeministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder nach Bewertung der Europäischen Union durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Informationen. Die Liste der Risikogebiete wird in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen,g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung) zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Ausland aufgehalten haben, oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt § 1 nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. (5) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist. Das Testergebnis darf bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht älter als 48 Stunden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss den Anforderungen des § 126b BGB genügen und ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. (6) In begründeten Fällen können Befreiungen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen im Sinne der Absätze 1 bis 6 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
Vollzug
§ 3 VollzugDie Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung bestimmt sich nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert,7. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden-Württemberg nicht auf direktem Weg verlässt,8. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt, oder9. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung
§ 5 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-VerordnungDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung bleiben im Übrigen unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Ausnahmen von der Absonderung
§ 4 Ausnahmen von der Absonderung(1) Von § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,3. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,4. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Ausland aufgehalten haben oder einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht in demselben Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen, oder5. die aus Grenzregionen nach Baden-Württemberg einreisen und deren Aufenthalt weniger als 24 Stunden andauert.Grenzregionen im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind die Mandatsgebiete der Oberrheinkonferenz und der Internationalen Bodenseekonferenz, die nicht auf deutschem Staatsgebiet liegen, namentlich 1. in Österreich das Land Vorarlberg,2. im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet, 3. in der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich und 4. in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.(2) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter.(3) § 3 gilt darüber hinaus nicht für1. Angehörige der Bundeswehr,2. Angehörige der alliierten Streitkräfte im Sinne des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie3. Polizeivollzugsbeamte,die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind. Für mitreisende Familienangehörige findet § 3 Anwendung.(4) Von § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Transferpassagiere und Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet.(5) Von § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die ein ärztliches Zeugnis nach § 1 Absatz 2 der zuständigen Behörde vorlegen.(6) In begründeten Fällen können Befreiungen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen im Sinne der Absätze 1 bis 6 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite ( https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html ) veröffentlicht. (2) Ein ärztliches Zeugnis im Sinne dieser Verordnung muss die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung (TestpflichtVO) erfüllen. Als ein ärztliches Zeugnis nach Satz 1 gilt auch die Bescheinigung eines fachärztlich geführten Testlabors.
Vorlagepflicht für Ein- und Rückreisende
§ 2 Vorlagepflicht für Ein- und Rückreisende(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet nach § 1 Absatz 1 war oder noch ist, sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 TestpflichtVO verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis nach § 1 Absatz 2 unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, gegenüber der für sie zuständigen Behörde vorzulegen; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 1 Absatz 4 TestpflichtVO in Verbindung mit § 4 genannten Personen. (3) Das ärztliche Zeugnis nach § 1 Absatz 2 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufzubewahren.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 3 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet nach § 1 Absatz 1 war oder noch ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Befristet Beschäftigte, die nur für eine begrenzte Dauer in einem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter), können die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber muss im Falle des Satzes 1 die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1 dokumentieren. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Nummer 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen. (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Ausnahmen von der Absonderung
§ 4 Ausnahmen von der Absonderung(1) Von § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,3. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder4. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Ausland aufgehalten haben oder einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht in demselben Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. (2) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter. (3) § 3 gilt darüber hinaus nicht für 1. Angehörige der Bundeswehr,2. Angehörige der alliierten Streitkräfte im Sinne des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 57-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren oder zum Einsatz im Geltungsbereich dieser Verordnung beordert sind. Für mitreisende Familienangehörige findet § 3 Anwendung.(4) Von § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Transferpassagiere und Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. (5) Von § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind darüber hinaus Personen, die ein ärztliches Zeugnis nach § 1 Absatz 2 der zuständigen Behörde vorlegen. (6) In begründeten Fällen können Befreiungen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen im Sinne der Absätze 1 bis 6 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
Vollzug
§ 5 VollzugDie Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung bestimmt sich nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GBl. S. 357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 ein ärztliches Zeugnis nicht vorlegt,2. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,3. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde keine Anzeige erstattet,6. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,7. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden-Württemberg nicht auf direktem Weg verlässt oder8. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich informiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 14. Juli 2020 (GBl. S. 642) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1. Personen, die aus Grenzregionen gemäß Anlage 1a) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,e) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderf) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),c) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen; hierbei gelten die Buchstaben a) und b) ohne wöchentliche Maßgabe oderd) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten, die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben. (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schütz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die Person nach den Absätzen 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f zweiter Halbsatz oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Grenzregionen
Anlage 1(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1)Grenzregionen Mandatsgebiet Staat Grenzregionen Internationale Bodenseekonferenz Österreich Das Land Vorarlberg FürstentumLiechtenstein Das gesamte Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein Schweiz Die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), St. Gallen, Thurgau, Zürich und Schaffhausen Oberrheinkonferenz Schweiz Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn Frankreich Die Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin
Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 959) geändert worden ist, wird verordnet:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet nach Absatz 4 war oder noch ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29. September 2020 B2) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1. Personen, die aus Grenzregionen gemäß Anlage 1a) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,e) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderf) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),c) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen; hierbei gelten die Buchstaben a) und b) ohne wöchentliche Maßgabe oderd) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten, die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben. (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schütz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die Person nach den Absätzen 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 8. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne Testung vom 24. August 2020 (GBl. S. 676) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Grenzregionen
Anlage 1(zu § 2 Absatz 2 Nummer 1)Grenzregionen Mandatsgebiet Staat Grenzregionen Internationale Bodenseekonferenz Österreich Das Land Vorarlberg FürstentumLiechtenstein Das gesamte Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein Schweiz Die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), St. Gallen, Thurgau, Zürich und Schaffhausen Oberrheinkonferenz Schweiz Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn Frankreich Die Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin
Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GBl. S. 1177) geändert worden ist, wird verordnet:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet nach Absatz 4 war oder noch ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09. 2020 B2) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes BadenWürttemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, 1.Personen, die aus Grenzregionen gemäß der Anlagea) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben, sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs geschieht,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, e) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderf) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),c) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen; hierbei gelten die Buchstaben a und b ohne wöchentliche Maßgabe oderd) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten; die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutzund Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben. (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder 7.Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, sofern a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die Personen nach den Absätzen 2 bis 5 haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f zweiter Halbsatz oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 6. November 2020 (GBl. S.1032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1059) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1)Grenzregionen Mandatsgebiet Staat Grenzregionen Internationale Bodenseekonferenz Österreich Das Land Vorarlberg Fürstentum Liechtenstein Das gesamte Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein Schweiz Die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), St. Gallen, Thurgau, Zürich und Schaffhausen Oberrheinkonferenz Schweiz Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn Frankreich Die Europäische Gebietskörperschaft Elsass (umfasst die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin)
Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird verordnet:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Testpflicht; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet nach Absatz 4 war oder noch ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. (2) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind, 1. Personen, die aus Grenzregionen gemäß der Anlagea) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben, sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs geschieht,2. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen,3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,e) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderf) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),c) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen; hierbei gelten die Buchstaben a und b ohne wöchentliche Maßgabe oderd) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten; die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben. (3) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte sowie Einsatzkräfte der Feuerwehr, desRettungsdienstes und der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zugrundeliegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind ferner 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die Personen nach den Absätzen 2 bis 5 haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (2) Die zugrundeliegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f zweiter Halbsatz oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 22. Dezember 2020 (am 22. Dezember 2020 notverkündet durch öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage des Staatsministeriums unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) außer Kraft.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung, BAnz AT vom 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise abzusondern. (3) Die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns im Falle des Absatz 1 Satz 1 innerhalb von zehn Tagen, im Falle des Absatz 2 innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens drei Monate zurückliegende, durch eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst, 1. Personen, die aus Grenzregionen gemäß der Anlagea) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs geschieht,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats in regelmäßigen Zeitabständen ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen oderb) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten; die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet aufgehalten haben. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte sowie Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden- Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 1 binnen zehn Tagen, im Falle des § 1 Absatz 2 binnen 14 Tagen bei diesen Personen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Dies gilt nicht für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung oder in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben. (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zugrundeliegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz hinsichtlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht.
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens drei Monate zurückliegende, durch eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung BAnz AT vom 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst, 1. Personen, die aus Grenzregionen gemäß der Anlagea) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs geschieht,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats in regelmäßigen Zeitabständen ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen oderb) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet aufgehalten haben. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte sowie Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden- Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 1 binnen zehn Tagen bei diesen Personen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstaben c bis f oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 23) außer Kraft.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung BAnz AT vom 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst, 1. Personen, die aus Grenzregionen gemäß der Anlagea) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen, zu Zwecken des Einkaufs oder zur Inanspruchnahme von Dienst- oder Handwerksleistungen geschieht,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats in regelmäßigen Zeitabständen ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen oderb) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet aufgehalten haben,5. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise höchstens sechs Monate zurückliegende, durch eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen, oder6. Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können. Abgeschlossene Impfung im Sinne des Satzes 1 Nummer 6 ist jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte sowie Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden- Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 1 binnen zehn Tagen bei diesen Personen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Anlage (zu § 2 Absatz 2 Nummer 1)Grenzregionen Mandatsgebiet Staat Grenzregionen Internationale Bodenseekonferenz Österreich Das Land Vorarlberg Fürstentum Liechtenstein Das gesamte Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein Schweiz Die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), St. Gallen, Thurgau, Zürich und Schaffhausen Oberrheinkonferenz Schweiz Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn Frankreich Die Europäische Gebietskörperschaft Elsass (umfasst die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin)
Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2021 (GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Ausnahmen
§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind 1. Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. Personen, die über ein ärztliches Zeugnis über eine bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegende, durch eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung) aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst, 1. Personen, die aus Grenzregionen gemäß der Anlagea) für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oderb) einreisen und sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sofern dies nicht überwiegend aus touristischen Gründen oder zu Zwecken des Einkaufs geschieht,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gerichtsverhandlung unerlässlich sind, insbesondere Kläger, Beklagter, Angeklagter, Sachverständiger und Zeuge, und dies durch die Ladung des Gerichts bescheinigt wird, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die als Schülerinnen und Schüler eines Internats in regelmäßigen Zeitabständen ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen oderb) die durch das Land Baden-Württemberg zur Dienstausübung in ein Risikogebiet entsandt sind und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Dienstausübung dort aufhalten; die zwingende Notwendigkeit, sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, oder4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Abgeordnete des Europäischen Parlaments für Baden-Württemberg oder mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich zwingend notwendig zur Ausübung ihres Mandats in einem Risikogebiet aufgehalten haben. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte sowie Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden- Württemberg einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 nicht erfasst 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt. (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. In allen anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands glaubhaft zu machen.
Verkürzung der Absonderungsdauer
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Dies gilt nicht für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben. (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zugrundeliegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt. (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Fieber, trockener Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns auftreten. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz hinsichtlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie Buchstaben c bis f oder Nummer 5 eine Bescheinigung mit unwahren Angaben ausstellt oder4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht aufsucht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 23) außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst bis zu fünf Tage im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Reisen nach Satz 1 Nummer 4 sind so zu unternehmen, dass sie bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, den Zielort möglichst schnell und sicher zu erreichen; gleiches gilt für die Rückreise. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. Davon ausgenommen sind notwendige Unterbrechungen, wie beispielsweise zum Tanken oder zum Aufsuchen einer Toilette. (2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Bußgeldvorschrift
§ 5 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. (aufgehoben)6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7. entgegen § 3 Absatz 1 Sätze 3 oder 4 oder entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Reisen unternimmt,8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder9. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden-Württemberg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
Geltungsdauer
§ 7 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst bis zu fünf Tage im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Reisen nach Satz 1 Nummer 4 sind so zu unternehmen, dass sie bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, den Zielort möglichst schnell und sicher zu erreichen; gleiches gilt für die Rückreise. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. Davon ausgenommen sind notwendige Unterbrechungen, wie beispielsweise zum Tanken oder zum Aufsuchen einer Toilette. (2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Geltungsdauer
§ 7 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen,g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung) zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt § 1 nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Bußgeldvorschrift
§ 5 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. (aufgehoben)6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7. (aufgehoben)8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder9. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden-Württemberg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
Geltungsdauer
§ 7 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. Mai 2020 außer Kraft.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen,g) der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallentsorgung) zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden oder zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt § 1 nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Geltungsdauer
§ 7 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Auf Grund von § 3a der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, in Verbindung mit § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Tätigkeitsverbot
§ 2 TätigkeitsverbotPersonen in Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Reisen nach Satz 1 Nummer 4 sind so zu unternehmen, dass sie bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, den Zielort möglichst schnell und sicher zu erreichen; gleiches gilt für die Rückreise. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. Davon ausgenommen sind notwendige Unterbrechungen, wie beispielsweise zum Tanken oder zum Aufsuchen einer Toilette. (2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Baden-Württemberg einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg ist hierbei gestattet. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Vollzug
§ 4 VollzugDie Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung bestimmt sich nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz.
Bußgeldvorschrift
§ 5 BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7. entgegen § 3 Absatz 1 Sätze 3 oder 4 oder entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4 Reisen unternimmt,8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder9. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Baden-Württemberg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung
§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-VerordnungDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung bleiben im Übrigen unberührt.
Geltungsdauer
§ 7 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung außer Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.