---
title: "CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 25. November 20211"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronavmusikvbw8"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVMusikVBW8rahmen"
updated: "2026-05-13T16:34:01+00:00"
---

# CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 25. November 20211

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 25.11.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 969


### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO, in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist in geschlossenen Räumen stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gelten im Übrigen Absatz 7 und Absatz 8 Nummer 1. In Pausenzeiten außerhalb der Gebäude besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

### § 3 — Testung

§ 3 Testung(1) Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 Absatz 2 CoronaVO gestattet. Für Beschäftigte (Lehrkräfte, Dozentinnen und Dozenten sowie jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige) bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend § 2 Absatz 2 gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend (2) Für die an den in § 1 genannten Einrichtungen tätigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Corona-Verordnung Schule ausgeschlossen. Die Testungen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen gilt § 28b Absatz 3 IfSG.

### § 4 — Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 Absatz 1 bis 5 und 7 CoronaVO sowie § 2 Absatz 4 bis 8 dieser Verordnung.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO, in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist in geschlossenen Räumen stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sollen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; in begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gelten im Übrigen Absatz 7 und Absatz 8 Nummer 1. In Pausenzeiten außerhalb der Gebäude besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

### § 2a — Vorbereitung auf Prüfungen und bundesweite Wettbewerbe

§ 2a Vorbereitung auf Prüfungen und bundesweite WettbewerbeAbweichend von § 2 Absatz 8 Nummer 1 ist das Singen in geschlossenen Räumen zur Vorbereitung auf Prüfungen wie Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder das fachpraktische Abitur im Fach Musik sowie auf bundesweite Wettbewerbe auch ohne Maske erlaubt.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe I) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe I) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO ist der Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet; § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO und der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbundenen, mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt zusätzlich Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO (Warnstufe) darf beim Unterricht in Gesang der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach § 15 Absatz 4 CoronaVO in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises richtet sich nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG, für die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises § 3.(2a) Bei mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbundenen, mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) In geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden. Diese Pflicht entfällt, 1. beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten;2. beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht unterschritten wird. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen abweichend von Satz 1 in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (5) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (6) Beim Unterricht in Gesang darf der Mindestabstand nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 3 — Zutritt und Teilnahme an Aktivitäten und Angeboten, Testung

§ 3 Zutritt und Teilnahme an Aktivitäten und Angeboten, Testung(1) Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Dies gilt entsprechend für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend § 2 Absatz 2 gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule. (2) Für die an den in § 1 genannten Einrichtungen tätigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Corona-Verordnung Schule ausgeschlossen. Die Testungen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle nach § 22a Absatz 3 Nummer 3 IfSG vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

### § 4 — Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 Absatz 1 bis 5 und 7 CoronaVO sowie § 2 Absatz 4 bis 6 dieser Verordnung.

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO, in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist in geschlossenen Räumen stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7. In Pausenzeiten außerhalb der Gebäude besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

### § 3 — Testung

§ 3 Testung(1) Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Für Beschäftigte (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige) bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend § 2 Absatz 2 gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend (2) Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für die an den in § 1 genannten Einrichtungen tätigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Corona-Verordnung Schule ausgeschlossen. Die Testungen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen gilt § 28b Absatz 3 IfSG.

### § 4 — Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 8 CoronaVO sowie § 2 Absätze 4 bis 8.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 20. August 2021 (GBl. S. 723), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2021 (GBl. S. 947) geändert worden ist, außer Kraft.

---

— Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 25. November 20211
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVMusikVBW8rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
