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title: "CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 20. August 2021*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVMusikVBW7rahmen"
updated: "2026-05-13T16:33:58+00:00"
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# CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 20. August 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 20.08.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 723


### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO; für die Testungen sowie für Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 4 bis 6. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen eingehalten wird undb) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.

### § 3 — Testung

§ 3 TestungNichtimmunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; dies gilt auch für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 und § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO; für die Testungen sowie für Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 4 bis 6. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert sind im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Sind im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) nicht alle Teilnehmenden immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 CoronaVO (Warnstufe) und § 15 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird undb) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) besteht die Abstandspflicht nach Nummer 1 Buchstabe a nicht, sofern alle Teilnehmenden immunisiert sind im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; es wird empfohlen, trotzdem möglichst große Abstände einzuhalten;3. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen.

### § 3 — Testung

§ 3 TestungNichtimmunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; dies gilt auch für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.

### § 4 — Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 CoronaVO. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.

### § 3 — Testung

§ 3 Testung(1) Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtenden oder Tätigen ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule); (2) Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für die an den Einrichtungen nach § 1 tätigen Personen ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 CoronaVO Schule ausgeschlossen. Testungen der Personen nach Absatz 1 Satz 2 sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

### § 2 — Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; für die Testungen sowie für Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 4 bis 6. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen eingehalten wird undb) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.

### § 3 — Testung

§ 3 TestungNicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines auf sie ausgestellten negativen Testnachweises gestattet; dies gilt auch für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstigen Unterrichtenden. Diese Pflicht gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO Schule; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen. Schülerinnen und Schüler haben dies in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft zu machen.

### § 4 — Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 CoronaVO.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 26. Juni 2021 (GBl. S. 587) außer Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 20. August 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVMusikVBW7rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
