Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 26. Juni 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 587
Auf Grund von § 18 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
Unterrichtsbetrieb
§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 12 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 4 CoronaVO; für die Testungen gilt § 3 dieser Verordnung. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie im Unterricht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen gilt diese Pflicht nicht. (2) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 3 bis 5; die Gruppengröße richten sich nach § 12 Absatz 1 CoronaVO. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Pflicht gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.Sie entfällta) im Freien, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat (Inzidenzstufe 3);b) in den Unterrichtsräumen, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat (Inzidenzstufe 2) und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in Buchstabe a oder b genannten Schwellenwert, so treten die jeweiligen Ausnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft. Im Übrigen gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 CoronaVO. (5) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 7 Absatz 1 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. Die Maßgaben gelten nicht bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 (Inzidenzstufe 2), sofern der Unterricht im Freien stattfindet.
Testung
§ 3 TestungSofern gemäß § 12 Absatz 1 CoronaVO die Teilnahme nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig ist, kann dieser erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 4 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO Schule; Von der Schulleitung einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden Schule in freier Trägerschaft im Sinne der der CoronaVO Schule bescheinigte Tests können von den Schülerinnen und Schülern entsprechend § 4 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO verwandt werden.
Öffentliche Veranstaltungen und Proben
§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 8 Absätze 1 und 4 CoronaVO. Die Anzahl der Teilnehmenden an Proben orientiert sich an der Zahl der Auftretenden bei der Veranstaltung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 6. Juni 2021 (GBl. S. 492) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.