Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 6. Juni 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 06.06.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 492
Auf Grund von § 24 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.
Unterrichtsbetrieb
§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 21 Absatz 5a und Absatz 8 CoronaVO; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen des § 9 CoronaVO auch im Unterricht zu gewährleisten. (2) Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 bis 5; die Gruppengröße und die Art des Angebots richten sich nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 sowie § 21 Absatz 1 und 2 CoronaVO. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. 4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes gemäß § 3 CoronaVO gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Übrigen gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 3 CoronaVO. (5) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 10 Absatz 1 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am x. Juni 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 3. September 2020 (GBl. S. 690), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (GBl. S. 962), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.