Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 3. September 2020*)
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 690
Unterrichtsbetrieb
§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Im Unterricht sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.(2) Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 und 4; die Gruppengröße ist auf zwanzig Personen begrenzt. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen.
Unterrichtsbetrieb
§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Im Unterricht sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.(2) Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 und 4 sowie die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Inkrafttreten, Außerkraftreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkraftretenDiese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2021 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.