CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 25. Juni 2020*

Ausfertigungsdatum:
25.06.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 514
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Außerkrafttreten

§ 4 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 13. September 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musikschule oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten des Unterrichts sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.(2) Gruppenunterricht ist bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 20 Personen zulässig. (3) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwischen jeder Schülerin beziehungsweise jedem Schüler und der Lehrkraft; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden, undc) von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Die Absätze 2 bis 3 gelten auch für entsprechender Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 22. Mai 2020 (GBl. S. 314), die durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 386) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

§ 4 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.