CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen) vom 5. Mai 2020 ***

Ausfertigungsdatum:
05.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 278
62 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen

§ 1 Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen(1) Musikschulen und Jugendkunstschulen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 11 CoronaVO dürfen zur Durchführung von 1. Unterricht zur Berufs- und Studienvorbereitung,2. Unterricht in Gruppen von maximal zehn Personen, soweit es sich nicht um Unterricht an Blasinstrumenten, in Gesang oder Tanz handelt,3. ab dem 02.06.2020 Tanzunterricht in Gruppen von maximal zehn Personen,4. Unterricht an Blasinstrumenten als Einzelunterricht oder in Gruppen von maximal fünf Personen, oder5. Einzelunterricht in Gesang nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Zu den Musik- und Jugendkunstschulen in diesem Sinne zählen auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen und Kunstschulen. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. bei Unterricht nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 muss während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, bei Unterricht nach Absatz 1 Nummern 4 und 5 ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 2 in den Sparten Theater und Darstellendes Spiel und nach Nummer 4 bei der Durchführung von Gruppenunterricht muss hierfür eine Raumfläche von mindestens 10 Quadratmetern, bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 3 von mindestens 25 Quadratmetern pro Person, zur Verfügung stehen; beim Ballett an der Stange ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten;2. bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 4 ist zu gewährleisten, dassa) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwischen jeder Schülerin bzw. jedem Schüler und der Lehrkraft,b) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,c) häufiges Speichelablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, undd) Speichelreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden; 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden; 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen; Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden;5. Instrumente, Mundstücke und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schülerinnen und Schüler gemeinsam genutzt werden; Unterrichtende verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel, Mundstücke und Werkzeuge;6. von den Schülerinnen und Schülern verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen müssen vor der Weitergabe an eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden;7. der Unterrichtsbeginn soll möglichst versetzt erfolgen. (3) Der Betreiber hat für jede Unterrichtseinheit eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist. (4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Schülerinnen und Schüler zu erheben und zu speichern, sofern diese Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und3. Telefonnummer oder Adresse der Schülerin oder des Schülers. Die Schülerinnen und Schüler dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen

§ 1 Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen(1) Musikschulen und Jugendkunstschulen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 11 CoronaVO dürfen zur Durchführung von 1. Unterricht zur Berufs- und Studienvorbereitung,2. Unterricht in Gruppen von maximal zehn Personen, soweit es sich nicht um Unterricht an Blasinstrumenten, in Gesang oder Tanz handelt,3. ab dem 02.06.2020 Tanzunterricht in Gruppen von maximal zehn Personen,4. Unterricht an Blasinstrumenten als Einzelunterricht oder in Gruppen von maximal fünf Personen, oder5. Einzelunterricht in Gesang nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Zu den Musik- und Jugendkunstschulen in diesem Sinne zählen auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen und Kunstschulen. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. bei Unterricht nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 muss während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, bei Unterricht nach Absatz 1 Nummern 4 und 5 ein Abstand von mindestens 2,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 2 in den Sparten Theater und Darstellendes Spiel und nach Nummer 4 bei der Durchführung von Gruppenunterricht muss hierfür eine Raumfläche von mindestens 10 Quadratmetern, bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 3 von mindestens 40 Quadratmetern pro Person, zur Verfügung stehen;2. bei Unterricht nach Absatz 1 Nummer 4 ist zu gewährleisten, dassa) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwischen jeder Schülerin bzw. jedem Schüler und der Lehrkraft,b) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,c) häufiges Speichelablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, undd) Speichelreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden; 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden; 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen; Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden;5. Instrumente, Mundstücke und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schülerinnen und Schüler gemeinsam genutzt werden; Unterrichtende verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel, Mundstücke und Werkzeuge;6. von den Schülerinnen und Schülern verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen müssen vor der Weitergabe an eine andere Schülerin oder einen anderen Schüler mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden;7. der Unterrichtsbeginn soll möglichst versetzt erfolgen. (3) Der Betreiber hat für jede Unterrichtseinheit eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist. (4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Schülerinnen und Schüler zu erheben und zu speichern, sofern diese Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und3. Telefonnummer oder Adresse der Schülerin oder des Schülers. Die Schülerinnen und Schüler dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 2

Betretungsverbot

§ 2 BetretungsverbotPersonen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht betreten.

§ 3

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 3 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen vom 5. Mai 2020 außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

§ 4

Außerkrafttreten

§ 4 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 13. September 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musikschule oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten des Unterrichts sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.(2) Gruppenunterricht ist bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 20 Personen zulässig. (3) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; empfohlen wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) zwischen jeder Schülerin beziehungsweise jedem Schüler und der Lehrkraft; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden, undc) von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Die Absätze 2 bis 3 gelten auch für entsprechender Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 22. Mai 2020 (GBl. S. 314), die durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 386) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

§ 4 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Im Unterricht sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.(2) Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 und 4; die Gruppengröße ist auf zwanzig Personen begrenzt. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dazu gehören auch die freien Musikschulen sowie die freien Jugendkunstschulen.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule im Sinne des § 1 betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Im Unterricht sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.(2) Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 und 4 sowie die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkraftreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkraftretenDiese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2021 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 24 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 21 Absatz 5a und Absatz 8 CoronaVO; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen des § 9 CoronaVO auch im Unterricht zu gewährleisten. (2) Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 bis 5; die Gruppengröße und die Art des Angebots richten sich nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 sowie § 21 Absatz 1 und 2 CoronaVO. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. 4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes gemäß § 3 CoronaVO gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Übrigen gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 3 CoronaVO. (5) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 10 Absatz 1 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am x. Juni 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 3. September 2020 (GBl. S. 690), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (GBl. S. 962), außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 18 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 12 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 4 CoronaVO; für die Testungen gilt § 3 dieser Verordnung. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie im Unterricht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen gilt diese Pflicht nicht. (2) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 3 bis 5; die Gruppengröße richten sich nach § 12 Absatz 1 CoronaVO. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Pflicht gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.Sie entfällta) im Freien, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat (Inzidenzstufe 3);b) in den Unterrichtsräumen, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat (Inzidenzstufe 2) und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in Buchstabe a oder b genannten Schwellenwert, so treten die jeweiligen Ausnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft. Im Übrigen gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 CoronaVO. (5) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 7 Absatz 1 CoronaVO fallen, eingehalten wird;b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. Die Maßgaben gelten nicht bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 (Inzidenzstufe 2), sofern der Unterricht im Freien stattfindet.

§ 3

Testung

§ 3 TestungSofern gemäß § 12 Absatz 1 CoronaVO die Teilnahme nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig ist, kann dieser erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 4 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO Schule; Von der Schulleitung einer öffentlichen Schule oder einer entsprechenden Schule in freier Trägerschaft im Sinne der der CoronaVO Schule bescheinigte Tests können von den Schülerinnen und Schülern entsprechend § 4 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO verwandt werden.

§ 4

Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 8 Absätze 1 und 4 CoronaVO. Die Anzahl der Teilnehmenden an Proben orientiert sich an der Zahl der Auftretenden bei der Veranstaltung.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 6. Juni 2021 (GBl. S. 492) außer Kraft.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO; für die Testungen sowie für Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 4 bis 6. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen eingehalten wird undb) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.

§ 3

Testung

§ 3 TestungNichtimmunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; dies gilt auch für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 und § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO; für die Testungen sowie für Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 4 bis 6. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert sind im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Sind im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) nicht alle Teilnehmenden immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 CoronaVO (Warnstufe) und § 15 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird undb) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) besteht die Abstandspflicht nach Nummer 1 Buchstabe a nicht, sofern alle Teilnehmenden immunisiert sind im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; es wird empfohlen, trotzdem möglichst große Abstände einzuhalten;3. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen.

§ 3

Testung

§ 3 TestungNichtimmunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; dies gilt auch für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 CoronaVO. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtenden oder Tätigen ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule); (2) Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für die an den Einrichtungen nach § 1 tätigen Personen ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 CoronaVO Schule ausgeschlossen. Testungen der Personen nach Absatz 1 Satz 2 sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; für die Testungen sowie für Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Für die Durchführung des Unterrichts gelten die Maßgaben der Absätze 4 bis 6. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Pflicht gilt nicht für 1. den praktischen Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten,2. Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gelten folgende Maßgaben: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen eingehalten wird undb) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; 2. bei Unterricht an Blasinstrumenten ist zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Auflagen zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen.

§ 3

Testung

§ 3 TestungNicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines auf sie ausgestellten negativen Testnachweises gestattet; dies gilt auch für Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstigen Unterrichtenden. Diese Pflicht gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO Schule; Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen. Schülerinnen und Schüler haben dies in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft zu machen.

§ 4

Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 CoronaVO.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 26. Juni 2021 (GBl. S. 587) außer Kraft.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO, in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist in geschlossenen Räumen stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gelten im Übrigen Absatz 7 und Absatz 8 Nummer 1. In Pausenzeiten außerhalb der Gebäude besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 Absatz 2 CoronaVO gestattet. Für Beschäftigte (Lehrkräfte, Dozentinnen und Dozenten sowie jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige) bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend § 2 Absatz 2 gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend (2) Für die an den in § 1 genannten Einrichtungen tätigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Corona-Verordnung Schule ausgeschlossen. Die Testungen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen gilt § 28b Absatz 3 IfSG.

§ 4

Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 Absatz 1 bis 5 und 7 CoronaVO sowie § 2 Absatz 4 bis 8 dieser Verordnung.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO, in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist in geschlossenen Räumen stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sollen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; in begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gelten im Übrigen Absatz 7 und Absatz 8 Nummer 1. In Pausenzeiten außerhalb der Gebäude besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

§ 2a

Vorbereitung auf Prüfungen und bundesweite Wettbewerbe

§ 2a Vorbereitung auf Prüfungen und bundesweite WettbewerbeAbweichend von § 2 Absatz 8 Nummer 1 ist das Singen in geschlossenen Räumen zur Vorbereitung auf Prüfungen wie Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder das fachpraktische Abitur im Fach Musik sowie auf bundesweite Wettbewerbe auch ohne Maske erlaubt.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe I) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 4 Absatz 1a und § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe I) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die kein Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (2a) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO ist der Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten nur immunisierten Personen gestattet; § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO und der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Bei mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbundenen, mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO.(4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen 1. besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend; ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne von § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie;2. ist in der Warn- und der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und in der Warnstufe beim Unterricht in Gesang. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt zusätzlich Absatz 7 und 8 Nummer 1. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) und des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO (Warnstufe) darf beim Unterricht in Gesang der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit medizinischer Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach § 15 Absatz 4 CoronaVO in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises richtet sich nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise gilt § 22a Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG, für die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises § 3.(2a) Bei mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbundenen, mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (4) In geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden. Diese Pflicht entfällt, 1. beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten;2. beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht unterschritten wird. Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen abweichend von Satz 1 in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Im Freien besteht sowohl beim Unterricht als auch in Pausenzeiten keine Pflicht zum Tragen einer Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (5) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (6) Beim Unterricht in Gesang darf der Mindestabstand nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3

Zutritt und Teilnahme an Aktivitäten und Angeboten, Testung

§ 3 Zutritt und Teilnahme an Aktivitäten und Angeboten, Testung(1) Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Dies gilt entsprechend für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend § 2 Absatz 2 gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Corona-Verordnung Schule. (2) Für die an den in § 1 genannten Einrichtungen tätigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Corona-Verordnung Schule ausgeschlossen. Die Testungen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle nach § 22a Absatz 3 Nummer 3 IfSG vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 Absatz 1 bis 5 und 7 CoronaVO sowie § 2 Absatz 4 bis 6 dieser Verordnung.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 5 Nummer 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Einrichtungen und Angebote, einschließlich solcher der freien Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

§ 2

Unterrichtsbetrieb

§ 2 Unterrichtsbetrieb(1) Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind zulässig. (2) Wer eine Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschule oder eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt oder entsprechende Angebote unterbreitet, hat nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen und in Verbindung mit § 8 CoronaVO eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu gewährleisten. Der Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten richten sich nach § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO, die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO, für Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes und für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige nach § 18 CoronaVO. Für die Art der vorzulegenden Nachweise und die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises gilt § 3 dieser Verordnung. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG und bei Selbstständigen nach § 18 CoronaVO. (4) Von den Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft verwendete Instrumente und Schlägel, Mundstücke, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen sind vor der Weitergabe an eine andere Person mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden. (5) In geschlossenen Räumen besteht in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO oder Schülerinnen oder Schüler im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO sind; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Ist ausschließlich die Lehrkraft, der Dozent oder die Dozentin oder die sonstige unterrichtende Person nicht immunisiert im Sinne des § 4 CoronaVO, gilt die Maskenpflicht nur für sie. Im Freien besteht, sofern die Bedingungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO, in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 und in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist in geschlossenen Räumen stets eine medizinische Maske zu tragen, außer beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten. Für die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Unterricht in Gesang gilt Absatz 7. In Pausenzeiten außerhalb der Gebäude besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. (6) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden Angeboten außerhalb des Unterrichts ist in allen Stufen zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (7) Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (8) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) und des § 1 Absatz 2 Nummer 4 (Alarmstufe II) ist im Unterricht und bei entsprechenden Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske,2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen geschlossenen Räumen gestattet.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Für nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten nach den Maßgaben von § 15 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Für Beschäftigte (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige) bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises entsprechend § 2 Absatz 2 gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist. Der Nachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der vom Betreiber anzubietenden Testung; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes oder Unterrichtsraums, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten entsprechend (2) Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten nach § 5 Absatz 3 CoronaVO hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei die Glaubhaftmachung des Schülerstatus in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule zu erfolgen hat. Für Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, gelten die Regelungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO. Bei mehrtägigen Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für die an den in § 1 genannten Einrichtungen tätigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Corona-Verordnung Schule ausgeschlossen. Die Testungen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen gilt § 28b Absatz 3 IfSG.

§ 4

Öffentliche Veranstaltungen und Proben

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen und ProbenFür öffentliche Veranstaltungen und dafür erforderliche Proben gelten die Regelungen des § 10 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 8 CoronaVO sowie § 2 Absätze 4 bis 8.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 20. August 2021 (GBl. S. 723), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2021 (GBl. S. 947) geändert worden ist, außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen

§ 1 Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen(1) Musikschulen und Jugendkunstschulen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 der CoronaVO dürfen zur Durchführung von 1. Unterricht zur Berufs- und Studienvorbereitung oder2. Einzelunterricht, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden, soweit es sich nicht um Unterricht an Blasinstrumenten oder Gesang handelt. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. während der gesamten Unterrichtszeit muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden;2. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden; 3. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden;4. Instrumente und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schüler gemeinsam genutzt werden; Unterrichtende verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel und Werkzeuge;5. vom Schüler verwendete Instrumente und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen müssen vor der Weitergabe an einen anderen Schüler desinfiziert werden; hierzu muss ausreichend Pausenzeit eingeplant werden;6. der Unterrichtsbeginn soll möglichst versetzt erfolgen. (3) Für jeden Unterricht ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der in Abs. 2 genannten Regeln verantwortlich ist. (4) Die Namen aller Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind für jede Unterrichteinheit zu dokumentieren.

§ 2

Ausschluss von der Teilnahme

§ 2 Ausschluss von der TeilnahmeVon der Teilnahme am Betrieb der Einrichtung ausgeschlossen sind Personen, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 3

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 3 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf 15. Juni 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.