CoronaVO Maskenpflicht in Praxen · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen (Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen - CoronaVO Maskenpflicht in Praxen) Vom 29. Mai 2020*

Ausfertigungsdatum:
29.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 377
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 4 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden- wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für1. Arztpraxen und Zahnarztpraxen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 IfSG,2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG und der Heilpraktiker,3. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 IfSG, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden.(2) Diese Verordnung gilt nicht für Einrichtungen, die von der Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege erfasst sind.

§ 2

Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1

§ 2 Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1(1) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 müssen Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in den Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 beruflich Tätigen, soweit sich nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Absätzen 3 und 4, eine weitergehende Verpflichtung ergibt.(3) Während der Behandlung der Patientinnen und Patienten müssen die Behandelnden einen Mund-Nasen-Schutz (MNS = Medizinische Gesichtsmaske nach DIN EN 14683) tragen.(4) Für die Dauer der Behandlung am oder im Gesicht sowie über die Mund- oder Nasenöffnung müssen die Behandelnden zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit erhöhte Hygienemaßnahmen ergreifen, beispielsweise das Tragen von FFP2-Masken. Abweichend von Absatz 1 sollen sich auch die Patientinnen und Patienten bei solchen Behandlungen durch zusätzliche Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise das Tragen von FFP2-Masken schützen, sofern dies - bei Behandlungen im oberen Gesichtsbereich - möglich ist.(5) Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen haben die MNB selbst mitzubringen. Dies gilt nicht für medizinische Notfälle. Für diese Fälle haben die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 MNBs in ausreichender Zahl vorzuhalten und den Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen zur Verfügung zu stellen, sofern nicht ein Fall des Absatzes 6 Satz 3 vorliegt. Für die Fälle nach Absatz 4 Satz 2 müssen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 FFP2-Masken in ausreichender Zahl vorhalten und den Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen, sofern nicht ein Fall des Absatzes 6 Satz 3 vorliegt.(6) Sofern FFP2-Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch einen MNS ersetzt werden. Sofern MNSs nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können sie ausnahmsweise durch eine MNB ersetzt werden. Für die Dauer der Behandlung am oder im Gesicht sowie über die Mund- oder Nasenöffnung können die Patientinnen und Patienten im Ausnahmefall auf das Tragen einer Maske verzichten.(7) Für die Beschäftigten haben die Arbeitgeber MNBs, MNSs und FFP2-Masken in ausreichender Anzahl für den gesamten Arbeitstag bereitzustellen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.