CoronaVO Kita · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita) Vom 1. April 2022*)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 229
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl.S. 193) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Testpflicht, allgemeine Empfehlungen

§ 1 Testpflicht, allgemeine Empfehlungen(1) An den Kindertageseinrichtungen sowie den Kindertagespflegestellen (Einrichtungen) besteht nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Testpflicht.(2) Für den Betrieb der Einrichtungen wird 1. eine ausreichende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen,2. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den in der Einrichtung Tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen und3. in geschlossenen Innenräumen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) mit Ausnahme der Kinder der Einrichtung und des Fach- und Betreuungspersonals, solange es ausschließlich Kontakt mit den Kindern der Einrichtung hat, empfohlen.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die Einrichtungen haben: 1. den am Betrieb der Einrichtungen teilnehmenden Kindern in jeder Woche des Betriebs zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung in den Einrichtungen anzubieten oder2. den Erziehungsberechtigten die nach Nummer 1 entsprechende Anzahl an Antigentests zur Durchführung der Selbsttestung nach § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung im häuslichen Bereich zu überlassen, sofern nach Entscheidung des Trägers der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson keine Testung nach Nummer 1 in der Einrichtung angeboten wird. Von dem Testangebot nach Satz 1 ausgenommen sind quarantänebefreite Kinder im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung. Kinder, die nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1 Nummer 1,2. die Vorlage eines Testnachweises im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder3. die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem von der Einrichtung vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung des Trägers der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson die Testung nicht in der Organisationshoheit der Einrichtung durchzuführen ist, wenn der Nachweis nach den Nummern 2 und 3 spätestens am Tag einer nach Absatz 1 Nummer 1 angebotenen Testung oder zu einem von der Einrichtungsleitung festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

§ 3

Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot

§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot(1) Für die Einrichtungen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, solange sie den nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Testnachweis nicht mit negativem Ergebnis erbringen,2. das in den Einrichtungen tätige Personal,a) sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist und eine negatives Ergebnis aufweisen muss, oderb) sofern es nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einen negativen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 3 IfSG vorlegt, dessen zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf, sowie 3. Personen, die nicht in den Einrichtungen betreut werden und nicht zum Personal im Sinne von Nummer 2 gehören und keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG vorlegen, wobei die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf. (2) Für die von einer Tagespflegeperson in einem privaten Haushalt oder in deren Geschäftsräumen ausgeübte Kindertagespflege gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt; die Testung ist nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen ausgeübt wird. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt, und4. für das kurzfristige Betreten des Geländes der Einrichtung und der Einrichtung selbst, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts zwingend erforderlich ist. Satz 1 gilt für die Untersagung nach Absatz 2 entsprechend.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Kita vom 3. Oktober 2021 (GBl. S. 945), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 197) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.