Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita) Vom 27. August 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 782
Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. Personen, die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung Absonderung bestehende einmalige Testpflicht nicht erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen, sowie5. das in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätige Personal, sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist. Für die im Haushalt der Tagespflegeperson ausgeübte Kindertagespflege gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt und die Testung nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein COVID-19-Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
Auf Grund von § 20 Absatz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/) wird verordnet:
Umfang der Betreuung
§ 1 Umfang der Betreuung(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen. Ein Gruppenverbund aus zwei betriebserlaubten Gruppen in einem offenen Konzept ist zulässig. In besonders gelagerten Fällen ist es zulässig, auch drei betriebserlaubte Gruppen in einem offenen Konzept als Gruppenverbund zu führen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern empfohlen. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern ist kein Mindestabstand zu wahren. (3) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 3 CoronaVO besteht für das Fach- und Betreuungspersonal der Einrichtung nicht, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat. Die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. (4) Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. (5) Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden. (6) Veranstaltungen in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 9 und 10 CoronaVO zulässig.
Mindestpersonalschlüssel
§ 2 Mindestpersonalschlüssel(1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. (2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.
Nutzung anderer Räumlichkeiten
§ 3 Nutzung anderer RäumlichkeitenDer Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.
Betrieb der Kindertagespflege
§ 4 Betrieb der KindertagespflegeDer Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden.
Schutzhinweise
§ 5 SchutzhinweiseDie gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind verbindlich umzusetzen.
Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen oder4. solange sie die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung Absonderung bestehende einmalige Testpflicht nicht erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen. (2) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Kita vom 4. Juni 2021 (GBl. S. 491), die zuletzt am 29. Juni 2021 (GBl. S. 512) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.