Corona-VO-Kita · Baden-Württemberg

Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - Corona-VO-Kita) Vom 29. Juni 2020*

Ausfertigungsdatum:
29.06.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 530
50 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. Personen, die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung Absonderung bestehende einmalige Testpflicht nicht erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen, sowie5. das in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätige Personal, sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist. Für die im Haushalt der Tagespflegeperson ausgeübte Kindertagespflege gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt und die Testung nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein COVID-19-Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/) wird verordnet:

§ 1

Umfang der Betreuung

§ 1 Umfang der Betreuung(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen. Ein Gruppenverbund aus zwei betriebserlaubten Gruppen in einem offenen Konzept ist zulässig. In besonders gelagerten Fällen ist es zulässig, auch drei betriebserlaubte Gruppen in einem offenen Konzept als Gruppenverbund zu führen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern empfohlen. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern ist kein Mindestabstand zu wahren. (3) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 3 CoronaVO besteht für das Fach- und Betreuungspersonal der Einrichtung nicht, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat. Die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. (4) Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. (5) Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden. (6) Veranstaltungen in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 9 und 10 CoronaVO zulässig.

§ 2

Mindestpersonalschlüssel

§ 2 Mindestpersonalschlüssel(1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. (2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.

§ 3

Nutzung anderer Räumlichkeiten

§ 3 Nutzung anderer RäumlichkeitenDer Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.

§ 4

Betrieb der Kindertagespflege

§ 4 Betrieb der KindertagespflegeDer Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden.

§ 5

Schutzhinweise

§ 5 SchutzhinweiseDie gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind verbindlich umzusetzen.

§ 6

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen oder4. solange sie die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung Absonderung bestehende einmalige Testpflicht nicht erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen. (2) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Kita vom 4. Juni 2021 (GBl. S. 491), die zuletzt am 29. Juni 2021 (GBl. S. 512) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 1a

Testung

§ 1a Testung(1) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Einrichtungen) haben: 1. den am Betrieb der Einrichtungen teilnehmenden Kindern in jeder Woche des Betriebs drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung in den Einrichtungen anzubieten oder2. den Erziehungsberechtigten die Nummer 1 entsprechende Anzahl an Antigentests zur Durchführung der Selbsttestung nach § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung im häuslichen Bereich zu überlassen, sofern nach Entscheidung des Trägers der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson keine Testung nach Nummer 1 in der Einrichtung angeboten wird. Von dem Testangebot nach Satz 1 ausgenommen sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Kinder, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1 Nummer 1,2. die Vorlage eines Testnachweises im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO, oder3. die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem von der Einrichtung vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung des Trägers der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson die Testung nicht in der Organisationshoheit der Einrichtung durchzuführen ist, wenn der Nachweis nach den Nummern 2 und 3 spätestens am Tag einer nach Absatz 1 Nummer 1 angebotenen Testung oder zu einem von der Einrichtungsleitung festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot(1) Für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. Personen, die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. Kinder,a) die das erste Lebensjahr vollendet haben, solange sie den nach § 1a Absatz 2 erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, oderb) solange sie die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung Absonderung bestehende Testpflicht nicht erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen, 5. das in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätige Personal, sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtunga) einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist oderb) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 3 CoronaVO vorlegt, dessen zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf, sowie 6. Personen, die nicht in den Einrichtungen betreut werden und nicht zum Personal im Sinne der Nummer 5 gehören und keinen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen, wobei die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf. (2) Für die von einer Tagespflegeperson in einem privaten Haushalt oder in deren Geschäftsräumen ausgeübte Kindertagespflege gilt Absatz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt; die Testung ist nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen ausgeübt wird. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein COVID-19-Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt und4. für das kurzfristige Betreten des Geländes der Einrichtung und der Einrichtung selbst, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts zwingend erforderlich ist. Satz 1 gilt für die Untersagung gemäß Absatz 2 entsprechend. (4) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1a

Testung

§ 1a Testung(1) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Einrichtungen) haben: 1. den am Betrieb der Einrichtungen teilnehmenden Kindern in jeder Woche des Betriebs drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung in den Einrichtungen anzubieten oder2. den Erziehungsberechtigten die Nummer 1 entsprechende Anzahl an Antigentests zur Durchführung der Selbsttestung nach § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung im häuslichen Bereich zu überlassen, sofern nach Entscheidung des Trägers der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson keine Testung nach Nummer 1 in der Einrichtung angeboten wird. Von dem Testangebot nach Satz 1 ausgenommen sind quarantänebefreite Kinder im Sinne von § 1 Nummer 9 CoronaVO Absonderung. Kinder, die gemäß § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1 Nummer 1,2. die Vorlage eines Testnachweises im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO, oder3. die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem von der Einrichtung vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung des Trägers der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson die Testung nicht in der Organisationshoheit der Einrichtung durchzuführen ist, wenn der Nachweis nach den Nummern 2 und 3 spätestens am Tag einer nach Absatz 1 Nummer 1 angebotenen Testung oder zu einem von der Einrichtungsleitung festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot(1) Für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,1a. Personen, die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) ein positives Ergebnis aufweist, bis zur Vorlage des individuellen negativen Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; der individuelle negative Testnachweis soll mittels PCR-Test erfolgen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig.2. Personen, die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test oder einem Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung zu unterziehen haben,3. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. Kinder,a) die das erste Lebensjahr vollendet haben, solange sie den nach § 1a Absatz 2 erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, oderb) solange sie die nach § 5 Absatz 2 Corona-Verordnung Absonderung bestehende Testpflicht nicht erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen, 5. das in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätige Personal, sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtunga) einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist oderb) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO vorlegt, dessen zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf, sowie 6. Personen, die nicht in den Einrichtungen betreut werden und nicht zum Personal im Sinne der Nummer 5 gehören und keinen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen, wobei die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf. (2) Für die von einer Tagespflegeperson in einem privaten Haushalt oder in deren Geschäftsräumen ausgeübte Kindertagespflege gilt Absatz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt; die Testung ist nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen ausgeübt wird. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein COVID-19-Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 9 CoronaVO Absonderung,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt und4. für das kurzfristige Betreten des Geländes der Einrichtung und der Einrichtung selbst, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts zwingend erforderlich ist. Satz 1 gilt für die Untersagung gemäß Absatz 2 entsprechend. (4) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1a

Testung

§ 1a Testung(1) Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Einrichtungen) haben: 1. den am Betrieb der Einrichtungen teilnehmenden Kindern in jeder Woche des Betriebs zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung in den Einrichtungen anzubieten oder2. den Erziehungsberechtigten die Nummer 1 entsprechende Anzahl an Antigentests zur Durchführung der Selbsttestung nach § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung im häuslichen Bereich zu überlassen, sofern nach Entscheidung des Trägers der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson keine Testung nach Nummer 1 in der Einrichtung angeboten wird. Von dem Testangebot nach Satz 1 ausgenommen sind quarantänebefreite Kinder im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung. Kinder, die gemäß § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1 Nummer 1,2. die Vorlage eines Testnachweises im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), oder3. die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem von der Einrichtung vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung des Trägers der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson die Testung nicht in der Organisationshoheit der Einrichtung durchzuführen ist, wenn der Nachweis nach den Nummern 2 und 3 spätestens am Tag einer nach Absatz 1 Nummer 1 angebotenen Testung oder zu einem von der Einrichtungsleitung festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot(1) Für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,1a. Personen, die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) ein positives Ergebnis aufweist, bis zur Vorlage des individuellen negativen Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; der individuelle negative Testnachweis soll mittels PCR-Test erfolgen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig.2. Personen, die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test oder einem Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung zu unterziehen haben,3. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, solange sie den nach § 1a Absatz 2 erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, 5. das in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätige Personal, sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtunga) einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist oderb) einen Testnachweis im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 3 IfSG vorlegt, dessen zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf, sowie 6. Personen, die nicht in den Einrichtungen betreut werden und nicht zum Personal im Sinne der Nummer 5 gehören und keinen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG vorlegen, wobei die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf. (2) Für die von einer Tagespflegeperson in einem privaten Haushalt oder in deren Geschäftsräumen ausgeübte Kindertagespflege gilt Absatz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt; die Testung ist nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen ausgeübt wird. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein COVID-19-Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt und4. für das kurzfristige Betreten des Geländes der Einrichtung und der Einrichtung selbst, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts zwingend erforderlich ist. Satz 1 gilt für die Untersagung gemäß Absatz 2 entsprechend.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794) wird verordnet:

§ 1

Umfang der Betreuung

§ 1 Umfang der Betreuung(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern empfohlen. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern ist kein Mindestabstand zu wahren. (3) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 3 CoronaVO besteht für das Fach- und Betreuungspersonal der Einrichtung nicht, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat. Die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. (4) Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. (5) Veranstaltungen in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO sowie in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der Einrichtungen unter Wahrung der Vorgaben dieser Verordnung zulässig.

§ 2

Mindestpersonalschlüssel

§ 2 Mindestpersonalschlüssel(1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. (2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.

§ 3

Nutzung anderer Räumlichkeiten

§ 3 Nutzung anderer RäumlichkeitenDer Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.

§ 4

Betrieb der Kindertagespflege

§ 4 Betrieb der KindertagespflegeDer Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden.

§ 5

Schutzhinweise

§ 5 SchutzhinweiseDie gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind verbindlich umzusetzen.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot(1) Für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. Personen, die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung Absonderung bestehende einmalige Testpflicht nicht erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen,5. das in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tätige Personal, sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtunga) einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist oderb) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 3 CoronaVO vorlegt, dessen zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf, sowie 6. Personen, die nicht in den Einrichtungen betreut werden und nicht zum Personal im Sinne der Nummer 5 gehören und die weder einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO noch einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen, wobei die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf. (2) Für die von einer Tagespflegeperson in einem privaten Haushalt oder in deren Geschäftsräumen ausgeübte Kindertagespflege gilt Absatz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt; die Testung ist nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen ausgeübt wird. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein COVID-19-Test aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt und4. für das kurzfristige Betreten des Geländes der Einrichtung und der Einrichtung selbst, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts zwingend erforderlich ist. Satz 1 gilt für die Untersagung gemäß Absatz 2 entsprechend. (4) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Kita vom 27. August 2021 (GBl. S. 782), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2021 (GBl. S. 812) geändert worden ist, außer Kraft.

Eingangsformel Corona-VO-Kita

Auf Grund von § 24 Absatz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Umfang der Betreuung

§ 1 Umfang der Betreuung(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht. (3) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. (4) Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden.

§ 2

Mindestpersonalschlüssel

§ 2 Mindestpersonalschlüssel(1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. (2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.

§ 3

Nutzung anderer Räumlichkeiten

§ 3 Nutzung anderer RäumlichkeitenDer Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.

§ 4

Betrieb der Kindertagespflege

§ 4 Betrieb der KindertagespflegeDer Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern 1. die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden und2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

§ 5

Schutzhinweise

§ 5 SchutzhinweiseDie gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen.

§ 6

Untersagung des Betriebs bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 165

§ 6 Untersagung des Betriebs bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 165(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165, ist der Betrieb der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen mit Ausnahme der Notbetreuung gemäß § 7 ab dem übernächsten Tag untersagt. (2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 165, so tritt die Betriebsuntersagung an dem übernächsten Tag außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass deren Voraussetzungen eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde.

§ 7

Notbetreuung

§ 7 Notbetreuung(1) Für die teilnahmeberechtigten Kinder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 eine Notbetreuung eingerichtet, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen teilnehmen können. (2) Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden Personen gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. (4) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

§ 8

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 8 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung sind Kinder, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen. (2) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Kita vom 29. Juni 2020 (GBl. S. 530), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (GBl. S. 1169) geändert worden ist, außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl.S. 193) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Testpflicht, allgemeine Empfehlungen

§ 1 Testpflicht, allgemeine Empfehlungen(1) An den Kindertageseinrichtungen sowie den Kindertagespflegestellen (Einrichtungen) besteht nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Testpflicht.(2) Für den Betrieb der Einrichtungen wird 1. eine ausreichende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen,2. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den in der Einrichtung Tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen und3. in geschlossenen Innenräumen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) mit Ausnahme der Kinder der Einrichtung und des Fach- und Betreuungspersonals, solange es ausschließlich Kontakt mit den Kindern der Einrichtung hat, empfohlen.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die Einrichtungen haben: 1. den am Betrieb der Einrichtungen teilnehmenden Kindern in jeder Woche des Betriebs zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung in den Einrichtungen anzubieten oder2. den Erziehungsberechtigten die nach Nummer 1 entsprechende Anzahl an Antigentests zur Durchführung der Selbsttestung nach § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung im häuslichen Bereich zu überlassen, sofern nach Entscheidung des Trägers der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson keine Testung nach Nummer 1 in der Einrichtung angeboten wird. Von dem Testangebot nach Satz 1 ausgenommen sind quarantänebefreite Kinder im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung. Kinder, die nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1 Nummer 1,2. die Vorlage eines Testnachweises im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder3. die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem von der Einrichtung vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung des Trägers der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson die Testung nicht in der Organisationshoheit der Einrichtung durchzuführen ist, wenn der Nachweis nach den Nummern 2 und 3 spätestens am Tag einer nach Absatz 1 Nummer 1 angebotenen Testung oder zu einem von der Einrichtungsleitung festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

§ 3

Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot

§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot(1) Für die Einrichtungen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 1. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, solange sie den nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Testnachweis nicht mit negativem Ergebnis erbringen,2. das in den Einrichtungen tätige Personal,a) sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unterzieht, der in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen ist und eine negatives Ergebnis aufweisen muss, oderb) sofern es nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einen negativen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 3 IfSG vorlegt, dessen zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf, sowie 3. Personen, die nicht in den Einrichtungen betreut werden und nicht zum Personal im Sinne von Nummer 2 gehören und keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG vorlegen, wobei die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf. (2) Für die von einer Tagespflegeperson in einem privaten Haushalt oder in deren Geschäftsräumen ausgeübte Kindertagespflege gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt; die Testung ist nicht von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen ausgeübt wird. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 besteht nicht 1. für Personen, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,2. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,3. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt, und4. für das kurzfristige Betreten des Geländes der Einrichtung und der Einrichtung selbst, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts zwingend erforderlich ist. Satz 1 gilt für die Untersagung nach Absatz 2 entsprechend.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Kita vom 3. Oktober 2021 (GBl. S. 945), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 197) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2022 außer Kraft.

§ 6

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, oder3. deren Erziehungsberechtigte entgegen der Aufforderung der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,2. sie die Einrichtung oder Kindertagespflegestelle umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind, und3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während der Betreuung umgehend aus der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle abholen. Die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Ferientagen ein. (3) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 6

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder3. deren Erziehungsberechtigte entgegen der Aufforderung der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,2. sie die Einrichtung oder Kindertagespflegestelle umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind, und3. sie ihr Kind bei Auftreten von Symptomen nach Absatz 1 Nummer 2 während der Betreuung umgehend aus der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle abholen,4. nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne besteht. Die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen fordern diese Erklärung vor der Aufnahme eines Kindes sowie für alle Kinder nach Ferienabschnitten ein. (3) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1

Umfang der Betreuung

§ 1 Umfang der Betreuung(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht. (3) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. (4) Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden.

§ 6

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Das Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in Fällen von Satz 1 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. (2) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

Eingangsformel Corona-VO-Kita

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Umfang der Betreuung

§ 1 Umfang der Betreuung(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht. (3) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben.

§ 2

Mindestpersonalschlüssel

§ 2 Mindestpersonalschlüssel(1) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. (2) Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.

§ 3

Nutzung anderer Räumlichkeiten

§ 3 Nutzung anderer RäumlichkeitenDer Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.

§ 4

Betrieb der Kindertagespflege

§ 4 Betrieb der KindertagespflegeDer Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern 1. die Schutzhinweise gemäß § 5 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden und2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

§ 5

Schutzhinweise

§ 5 SchutzhinweiseDie gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen.

§ 6

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen, oder3. deren Erziehungsberechtigte entgegen der Aufforderung der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,2. sie die Einrichtung oder Kindertagespflegestelle umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind, und3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während der Betreuung umgehend aus der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle abholen. Die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Ferientagen ein. (3) Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.