CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) Vom 28. Mai 2020*

Ausfertigungsdatum:
28.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 358
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Ein Betreten der Einrichtung zu Besuchszwecken (Besuch) ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucherinnen und Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Patientin oder Patient ist pro Tag grundsätzlich der Besuch durch eine Person gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Coronavirus infiziert waren, oder bei denen in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht einer solchen Infektion bestand, sofern sie nicht nachgewiesenermaßen nicht mehr ansteckend sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder3. die in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer Person hatten, die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Coronavirus infiziert war, oder bei der in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht auf eine solche Infektion bestanden hat, ist nicht gestattet.(4) Besucherinnen und Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (6) Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht, sofern sie der Personengruppe des § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen hiervon zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucherinnen und Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Patientin oder besuchter Patient und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 3

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2(1) Ein Besuch in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. (2) Bewohnerinnen und Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen. (3) Besucherinnen und Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucherinnen und Besucher müssen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten; dies gilt nicht sofern sie der Personengruppe gemäß § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören. Die Leitung der Einrichtung kann insbesondere für Personen, die nicht der Personengruppe des § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören, weitere Ausnahmen zulassen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Nahrungsaufnahme. (5) Der Besuch von Bewohnerinnen oder Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur mit Einverständnis der Einrichtung und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln möglich. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Bewohnerin oder besuchter Bewohner und4. Telefonnummer oder Anschrift der Besucherin oder des Besuchers. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 8 gilt entsprechend. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) In Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, gelten die Absätze 2 bis 11 entsprechend, wenn sie Kurzzeitpflege nach § 149 SGB XI erbringen. Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt. (13) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Die Einrichtungen können hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen.

§ 4

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3

§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ist bis zum 31. August 2020 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 5

Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4

§ 5 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Angebote nach § 1 Nummer 4 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 bis 31. August 2020 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in § 1 Nummer 4 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 6

Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...

§ 6 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte grundsätzlich nicht betreten. (2) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können diese Personen nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Angebot unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung oder der Träger des Angebots.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 3 einem Besuchsverbot zuwider handelt; 2. § 2 Absatz 9 eine der dort genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt; 3. § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt; 4. § 3 Absatz 9 eine der dort genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt; 5. § 4 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt; 6. § 4 Absatz 5 eine der dort genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt; 7. § 5 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt; 8. § 5 Absatz 5 eines der dort genannten Angebote ohne Zustimmung des Trägers des Angebots betritt;9. § 6 Absatz 1 einem Betretungsverbot zuwider handelt.

§ 8

Außerkrafttreten

§ 8 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

§ 4

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3

§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ist * nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 5

Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4

§ 5 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Angebote nach § 1 Nummer 4 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in § 1 Nummer 4 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG,2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), und4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesonderea) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO)aa) Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO undc) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.

§ 2

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Ein Betreten der Einrichtung zu Besuchszwecken (Besuch) ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucherinnen und Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Patientin oder Patient ist pro Tag grundsätzlich der Besuch durch eine Person gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Coronavirus infiziert waren, oder bei denen in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht einer solchen Infektion bestand, sofern sie nicht nachgewiesenermaßen nicht mehr ansteckend sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, oder3. die in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer Person hatten, die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Coronavirus infiziert war, oder bei der in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht auf eine solche Infektion bestanden hat, ist nicht gestattet.(4) Besucherinnen und Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (6) Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht, sofern sie der Personengruppe des § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen hiervon zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucherinnen und Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Patientin oder besuchter Patient und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 3

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2(1) Ein Besuch in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. (2) Bewohnerinnen und Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen. (3) Besucherinnen und Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucherinnen und Besucher müssen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten; dies gilt nicht sofern sie der Personengruppe gemäß § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören. Die Leitung der Einrichtung kann insbesondere für Personen, die nicht der Personengruppe des § 9 Absatz 2 CoronaVO angehören, weitere Ausnahmen zulassen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Nahrungsaufnahme. (5) Der Besuch von Bewohnerinnen oder Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur mit Einverständnis der Einrichtung und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln möglich. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Bewohnerin oder besuchter Bewohner und4. Telefonnummer oder Anschrift der Besucherin oder des Besuchers. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 8 gilt entsprechend. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) In Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, gelten die Absätze 2 bis 11 entsprechend, wenn sie Kurzzeitpflege nach § 149 SGB XI erbringen. Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt. (13) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Die Einrichtungen können hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen.

§ 4

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3

§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ist bis zum 31. August 2020 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 5

Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4

§ 5 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Angebote nach § 1 Nummer 4 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 bis 31. August 2020 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in § 1 Nummer 4 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 6

Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...

§ 6 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte grundsätzlich nicht betreten. (2) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können diese Personen nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Angebot unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung oder der Träger des Angebots.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absätze 3, 8 und 9, § 3 Absätze 6, 8 und 9, § 4 Absätze 4 und 5, § 5 Absätze 4 und 5 sowie § 6 Absatz 1 eine der dort genannten Einrichtungen oder Angebote betritt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 9

Außerkrafttreten

§ 9 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 10 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG,2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), und4.Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesonderea) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wieaa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO undc) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.

§ 2

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Ein Betreten der Einrichtung zu Besuchszwecken (Besuch) ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucherinnen und Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Patientin und Patient ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch nur durch eine Person gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit SARS-CoV-2 infiziert waren, oder bei denen in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht einer solchen Infektion bestand, sofern sie nicht nachgewiesenermaßen nicht mehr ansteckend sind,2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, oder3. die in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer Person hatten, die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit SARS-CoV-2 infiziert war, oder bei der in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht auf eine solche Infektion bestanden hat, ist nicht gestattet.(4) Vor oder beim Betreten der Einrichtung ist eine Händedesinfektion durchzuführen. (5) Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. (6) Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen hiervon zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucherinnen und Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Patientin oder besuchter Patient, und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Diese Daten sind von der Leitung der Einrichtung vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 3

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2(1) Ein Besuch ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucherinnen und Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch nur durch maximal zwei Personen gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann hiervon Ausnahmen zulassen, insbesondere für nahestehende Personen im Rahmen der Sterbebegleitung. Die Leitung der Einrichtung legt unter anderem in Abhängigkeit ihrer personellen Kapazitäten und der örtlichen Gegebenheiten die Zeiten fest, während derer Besuche in der Einrichtung möglich sind. Ferner kann die Leitung der Einrichtung die Zeitdauer der Besuche pro Bewohnerin und Bewohner festlegen. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besuchswünsche sollen bei der Leitung der Einrichtung spätestens 24 Stunden vorab fernmündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege angemeldet werden. Die Leitung der Einrichtung bestätigt den Besuch oder informiert und begründet rechtzeitig, wenn und warum dem Besuchswunsch nicht entsprochen werden kann. In diesem Fall sind von der Leitung der Einrichtung zeitnahe Alternativvorschläge zu unterbreiten. (5) Vor oder beim Betreten der Einrichtung ist eine Händedesinfektion durchzuführen. (6) Besucherinnen und Besucher haben zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. (7) Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen hiervon zulassen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Nahrungsaufnahme. Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (8) Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, in Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig. Besuche im Bewohnerzimmer können von der Leitung der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn Besucherzimmer oder andere geeignete Besucherbereiche vorhanden sind. Im Falle der Sterbebegleitung oder bei bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen sind abweichend von Satz 2 Besuche auch im Bewohnerzimmer zu ermöglichen. (9) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Bewohnerin oder besuchter Bewohner, und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Diese Daten sind von der Leitung der Einrichtung vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (10) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (11) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein SARS-CoV-2-Infektionsfall auf, ist das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 9 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (12) Die Leitung der Einrichtung hat in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie sie Besuche und Zutritte nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 ermöglicht. Über die in den Einrichtungen getroffenen Besuchsregelungen ist durch die Leitung der Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren oder durch ein Merkblatt für die Besucherinnen und Besucher oder auf der Homepage der Einrichtung, zu informieren. Ausgenommen von den Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. Die Leitung der Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt. In Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie Kurzzeitpflege nach § 149 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen. (13) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.

§ 4

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3

§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig. (2) Voraussetzung für den Betrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Zulässig ist der eingeschränkte Betrieb mit in der Regel jeweils fünf Tages- oder Nachtpflegegästen. Die Anzahl der Tages- und Nachtpflegegäste kann höchstens bis zu der Zahl, die sich aus der Hälfte der Platzzahl nach dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ergibt, erhöht werden. Dabei ist mindestens die Versorgung unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft und einer weiteren Hilfskraft sicherzustellen. Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Sofern durch den eingeschränkten Betrieb die Platzkapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, entscheidet die Leitung der Einrichtung, unter Abwägung aller Umstände zur Aufrechterhaltung der Pflege und sozialen Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer sowie zur Entlastung der pflegenden Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr in der Einrichtung sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion, über die Vergabe der Plätze. (6) Soweit möglich, sollen Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende selbst die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sicherstellen. (7) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 5

Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4

§ 5 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Angebote nach § 1 Nummer 4 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Zulässig ist das eingeschränkte Angebot mit einer Gruppengröße von höchstens sieben Personen. Dabei ist die Anleitung des Gruppenangebots durch eine Fachkraft sowie die Betreuung durch mindestens eine weitere ehrenamtlich engagierte oder aus der Bürgerschaft tätige Person sicherzustellen. Der Träger des Angebots hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer des Angebots zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Sofern durch das eingeschränkte Angebot die Kapazitäten nicht ausreichen, entscheidet der Träger des Angebots, unter Abwägung aller Umstände zur Aufrechterhaltung des Angebots und der sozialen Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer sowie zur Entlastung der pflegenden Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr im Rahmen des Angebots sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion, über die Inanspruchnahme des Angebots. (6) Soweit möglich, sollen Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende selbst die notwendige Beförderung der Nutzerinnen oder der Nutzer von der Wohnung zur Örtlichkeit des Angebots und zurück sicherstellen, auch wenn das Angebot einen Fahrdienst beinhaltet. (7) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in § 1 Nummer 4 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 6

Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...

§ 6 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte grundsätzlich nicht betreten. (2) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können diese Personen nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Angebot unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung oder der Träger des Angebots.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absätze 3, 8 und 9, § 3 Absätze 3, 9 und 10, § 4 Absätze 4 und 7, § 5 Absätze 4 und 7 sowie § 6 Absatz 1 eine der dort genannten Einrichtungen oder Angebote betritt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 02. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Corona-Verordnung Besuchsregelungen vom 14. Mai 2020 sowie die Corona-Verordnung Tages- und Nachtpflege sowie Unterstützungsangebote vom 22. Mai 2020 außer Kraft.

§ 9

Außerkrafttreten

§ 9 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.