CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) Vom 14. Dezember 2021*)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 995
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...

§ 5 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des PflegebetriebsIn den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte nicht betreten.

§ 5a

Regelungen für Schulen nach § 1 Nummer 5

§ 5a Regelungen für Schulen nach § 1 Nummer 5(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummer 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht 1. am Sitzplatz im Unterricht in der Basisstufe im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO,2. im fachpraktischen Sportunterricht,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude,6. für Schwangere, die aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann, und7. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6 CoronaVO. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in der Schule findet Satz 2 Nummer 1 für die Dauer von fünf Schultagen keine Anwendung. (2) Abweichend von § 15 Absatz 3 CoronaVO sind den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern und dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche drei Antigen-Tests anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf COVID-19 verarbeiten.

§ 2

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 9 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden. (2) Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.(3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (6) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person, oder wenn der Mindestabstand aus unabweisbaren Gründen wie beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Versorgung nicht eingehalten werden kann. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Das Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat eine medizinische Maske zu tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitiges anordnen. Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 5 IfSG muss die Testung von geimpften oder genesenen Beschäftigten arbeitstäglich erfolgen; dies gilt nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

§ 3

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 8 und Absatz 11 zulässig. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, stationären und teilstationären Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe gelten die Absätze 3 bis 11 nur, sofern nach der Bewertung der Einrichtungsleitung in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind. (2) Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, darf die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung durch Antigen-Schnelltest von nicht-immunisierten Besuchern stationärer Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf maximal sechs Stunden zurückliegen; abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 3 und § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG darf die dem Testnachweis durch PCR-Test zu Grunde liegende Testung von nicht-immunisierten Besuchern maximal 24 Stunden zurückliegen. Der Testpflicht unterliegen abweichend von § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV auch nicht-immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres; Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen. Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf dürfen von nicht-immunisierten Besuchern eine Testung in der Einrichtung verlangen, wenn sie eine solche während der allgemein geltenden Zeitfenster für Besuche anbieten; § 2 Nummer 7 Buchstaben b und c SchAusnahmV finden insoweit keine Anwendung. Für Besuche in Einrichtungen und Wohnprojekten der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe gilt § 28b Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Halbsatz 2 IfSG entsprechend.(3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts einen Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Einrichtungen und Wohnprojekten der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe kann anstelle eines Atemschutzes nach Satz 1 eine medizinische Maske nach Satz 1 getragen werden; die Entscheidung trifft die Einrichtung. Eine Ausnahme von der Atemschutz- und Maskenpflicht des Satz 1 gilt 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. sofern das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder4. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person, oder wenn der Mindestabstand aus unabweisbaren Gründen wie beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Versorgung nicht eingehalten werden kann. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 4 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. Das Zustimmungserfordernis nach Satz 1 gilt nicht für Besuche aus insbesondere beruflichen Gründen bei gewichtigen und unabweisbaren Gründen wie beispielsweise der ärztlichen Versorgung oder der Seelsorge. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig. (8) Die Leitung der Einrichtung hat ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Besuche nach den Absätzen 3 bis 7 können erforderlichenfalls durch die zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (10) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (11) Das Personal von Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Klienten besteht; Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 5 IfSG muss die Testung von geimpften oder genesenen Beschäftigten arbeitstäglich erfolgen; dies gilt nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

§ 2

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 9 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden. (2) Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.(3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (6) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person, oder wenn der Mindestabstand aus unabweisbaren Gründen wie beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Versorgung nicht eingehalten werden kann. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) (aufgehoben)(9) Das Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat eine medizinische Maske zu tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitiges anordnen. Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 5 IfSG muss die Testung von geimpften oder genesenen Beschäftigten arbeitstäglich erfolgen; dies gilt nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

§ 3

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 8 und Absatz 11 zulässig. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, stationären und teilstationären Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe gelten die Absätze 3 bis 11 nur, sofern nach der Bewertung der Einrichtungsleitung in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind. (2) Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, darf die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung durch Antigen-Schnelltest von nicht-immunisierten Besuchern stationärer Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf maximal sechs Stunden zurückliegen; abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 3 und § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG darf die dem Testnachweis durch PCR-Test zu Grunde liegende Testung von nicht-immunisierten Besuchern maximal 24 Stunden zurückliegen. Der Testpflicht unterliegen abweichend von § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV auch nicht-immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres; Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen. Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf dürfen von nicht-immunisierten Besuchern eine Testung in der Einrichtung verlangen, wenn sie eine solche während der allgemein geltenden Zeitfenster für Besuche anbieten; § 2 Nummer 7 Buchstaben b und c SchAusnahmV finden insoweit keine Anwendung. Für Besuche in Einrichtungen und Wohnprojekten der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe gilt § 28b Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Halbsatz 2 IfSG entsprechend.(3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts einen Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Einrichtungen und Wohnprojekten der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe kann anstelle eines Atemschutzes nach Satz 1 eine medizinische Maske nach Satz 1 getragen werden; die Entscheidung trifft die Einrichtung. Eine Ausnahme von der Atemschutz- und Maskenpflicht des Satz 1 gilt 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. sofern das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder4. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person, oder wenn der Mindestabstand aus unabweisbaren Gründen wie beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Versorgung nicht eingehalten werden kann. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 4 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. Das Zustimmungserfordernis nach Satz 1 gilt nicht für Besuche aus insbesondere beruflichen Gründen bei gewichtigen und unabweisbaren Gründen wie beispielsweise der ärztlichen Versorgung oder der Seelsorge. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig. (8) (aufgehoben)(9) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Besuche nach den Absätzen 3 bis 7 können erforderlichenfalls durch die zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (10) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (11) Das Personal von Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Klienten besteht; Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 5 IfSG muss die Testung von geimpften oder genesenen Beschäftigten arbeitstäglich erfolgen; dies gilt nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe,3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI),4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesonderea) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), insbesondereaa) Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO undc) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO und 5. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst. Sie gilt für ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, soweit diese in den folgenden Vorschriften ausdrücklich genannt werden.

§ 2

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 9 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden. (2) Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.(3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (6) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person, oder wenn der Mindestabstand aus unabweisbaren Gründen wie beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Versorgung nicht eingehalten werden kann. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Das Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat eine medizinische Maske zu tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitiges anordnen. Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 3

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 8 und Absatz 11 zulässig. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, stationären und teilstationären Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe gelten die Absätze 3 bis 11 nur, sofern nach der Bewertung der Einrichtungsleitung in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind. (2) Abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG ist der Zutritt zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf durch nicht-immunisierte Besucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO in der Alarmstufe II im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; die Einrichtungen sind nicht verpflichtet, PCR-Tests anzubieten[*]. Ausnahmen von Satz 1 können durch die Leitung der Einrichtung im Einzelfall für nahestehende Personen beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder aus anderen ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen wie beispielsweise der ärztlichen Versorgung oder der Seelsorge zugelassen werden. Für Besuche in Einrichtungen und Wohnprojekten der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe gilt § 28b Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Satz 4 Halbsatz 2 IfSG entsprechend. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts einen Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Einrichtungen und Wohnprojekten der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe kann anstelle eines Atemschutzes nach Satz 1 eine medizinische Maske nach Satz 1 getragen werden; die Entscheidung trifft die Einrichtung. Eine Ausnahme von der Atemschutz- und Maskenpflicht des Satz 1 gilt 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. sofern das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder4. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person, oder wenn der Mindestabstand aus unabweisbaren Gründen wie beispielsweise im Rahmen der ärztlichen Versorgung nicht eingehalten werden kann. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 4 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. Das Zustimmungserfordernis nach Satz 1 gilt nicht für Besuche aus insbesondere beruflichen Gründen bei gewichtigen und unabweisbaren Gründen wie beispielsweise der ärztlichen Versorgung oder der Seelsorge. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig. (8) Die Leitung der Einrichtung hat ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Besuche nach den Absätzen 3 bis 7 können erforderlichenfalls durch die zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (10) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (11) Das Personal von Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Klienten besteht; Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 4

Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angebote nach § 1 Nummer 4

§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und die Bereitstellung von Angeboten nach § 1 Nummer 4 ist nach Maßgabe des § 28b Absatz 2 IfSG sowie der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von Besuchern zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen und in § 1 Nummer 4 genannten Angeboten aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 5

Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...

§ 5 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des PflegebetriebsIn den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, oder3. deren Absonderungspflicht nach § 4 Corona-Verordnung Absonderung innerhalb der letzten zehn Tage begann und die der Leitung der Einrichtungen keinen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorlegen können, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte nicht betreten.

§ 5a

Regelungen für Schulen nach § 1 Nummer 5

§ 5a Regelungen für Schulen nach § 1 Nummer 5(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummer 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht 1. am Sitzplatz im Unterricht in der Basis- und Warnstufe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 CoronaVO,2. im fachpraktischen Sportunterricht,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude,6. für Schwangere, die aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann, und7. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6 CoronaVO. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in der Schule findet Satz 2 Nummer 1 für die Dauer von fünf Schultagen keine Anwendung. (2) Abweichend von § 15 Absatz 3 CoronaVO sind bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 den in den Präsenzunterricht einbezogenen nicht-immunisierten Schülerinnen und Schülern und dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen nicht-immunisierten Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO in jeder Schulwoche drei Antigen-Tests anzubieten.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;2. § 2 Absatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 4 eine Einrichtung ohne Atemschutz betritt,3. § 4 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;4. § 4 Absatz 5 eine der dort jeweils genannten Einrichtungen oder ein Angebot ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;5. § 5 einem Betretungsverbot zuwider handelt.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Dezember 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 3 Absatz 2 Satz 1 am 20. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 24. August 2021 (GBl. S. 735), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2021 (GBl. S.955) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.