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title: "CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) Vom 24. August 2021*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:33:10+00:00"
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# CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) Vom 24. August 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 24.08.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 735


### § 2 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 1 2 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden. (2) Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.(3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (6) Der Zutritt von Besuchern ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO zulässig; von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO. § 5 Absatz 3 CoronaVO findet keine Anwendung. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. (7) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (8) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (9) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (10) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absätze 4, 5 und 9 gelten entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (11) Das Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat eine medizinische Maske zu tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitiges anordnen. Weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (12) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

### § 3 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 zulässig. (2) Der Zutritt von Besuchern zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 Corona-VO zulässig. Die Testpflicht entfällt 1. bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist,2. bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie3. bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht des Satz 1 gilt 1. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,3. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,4. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder5. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf das Tragen einer Maske nach Satz 1 sowie die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 3 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig, § 3 Absätze 1 und 2 CoronaVO gelten entsprechend. (8) Die Leitung der Einrichtung hat ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf gelten Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 6, Absatz 6 sowie Absatz 8 entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 sowie die Zutrittsrechte nach Absatz 9 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 1 vorliegt. (13) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern besteht; weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Für immunisiertes Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO gilt § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend. (14) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich vier Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Die Testfrequenz bei Teilzeitkräften darf dabei nicht höher sein als die Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich drei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Die Testfrequenz bei Teilzeitkräften darf dabei nicht höher sein als die Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO. Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

### § 5 — Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...

§ 5 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des PflegebetriebsIn den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, oder3. deren Absonderungspflicht nach § 4 Corona-Verordnung Absonderung innerhalb der letzten zehn Tage begann und die der Leitung der Einrichtungen keinen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorlegen können, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte nicht betreten.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;2. § 2 Absatz 5 Satz 1, § 2 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, § 3 Absatz 2, § 3 Absatz 4 oder § 3 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder 4 eine Einrichtung ohne negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO oder ohne medizinische Maske betritt,3. § 2 Absatz 10, § 3 Absatz 9 oder § 4 Absatz 5 eine der dort jeweils genannten Einrichtungen oder ein Angebot ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;4. § 4 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;5. § 5 einem Betretungsverbot zuwider handelt.

### § 3 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 zulässig. (2) Der Zutritt von Besuchern zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 Corona-VO zulässig. Die Testpflicht entfällt 1. bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist,2. bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie3. bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht des Satz 1 gilt 1. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,3. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,4. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder5. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf das Tragen einer Maske nach Satz 1 sowie die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 3 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig, § 3 Absätze 1 und 2 CoronaVO gelten entsprechend. (8) Die Leitung der Einrichtung hat ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf gelten Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 6, Absatz 6 sowie Absatz 8 entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 sowie die Zutrittsrechte nach Absatz 9 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 1 vorliegt. (13) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern besteht; weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Für immunisiertes Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO gilt § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend. (14) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO von stationären Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulanten Pflegediensten hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Für immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. In begründeten Fällen kann das örtliche zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von der Testpflicht zulassen. Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

### § 4 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angebote nach § 1 Nummer 4

§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen und in § 1 Nummer 4 genannten Angeboten aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (6) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Für immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. In begründeten Fällen kann das örtliche zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von der Testpflicht zulassen. Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI),4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesonderea) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), insbesondereaa) Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO undc) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO und5. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst. Sie gilt für ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, soweit diese in den folgenden Vorschriften ausdrücklich genannt werden.

### § 5a — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 5

§ 5a Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 5(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummer 5 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht 1. am Sitzplatz im Unterricht in der Basis- und Warnstufe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 CoronaVO,2. im fachpraktischen Sportunterricht,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude,6. für Schwangere, die aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann, und7. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6 CoronaVO. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in der Schule findet Satz 2 Nummer 1 für die Dauer von fünf Schultagen keine Anwendung. (2) Abweichend von § 15 Absatz 3 CoronaVO sind bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 den in den Präsenzunterricht einbezogenen nicht-immunisierten Schülerinnen und Schülern und dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen nicht-immunisierten Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO in jeder Schulwoche drei Antigen-Tests anzubieten.

### § 2 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 1 2 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden. (2) Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.(3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (6) Der Zutritt von Besuchern ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO zulässig; von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO. § 5 Absatz 3 CoronaVO findet keine Anwendung. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. (7) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (8) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (9) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (10) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absätze 4, 5, 6 und 9 gelten entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (11) Das Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat eine medizinische Maske zu tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitiges anordnen. Weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (12) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

### § 3 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 zulässig. (2) Der Zutritt von Besuchern zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 Corona-VO zulässig. Die Testpflicht entfällt 1. bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist,2. bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie3. bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung von Antigen-Schnelltests anzubieten. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf einen Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN 95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt; für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht des Satz 1 gilt 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. sofern das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder4. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 3 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig. (8) Die Leitung der Einrichtung hat ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf gelten Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2, Absatz 6 sowie Absatz 8 entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 4 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 sowie die Zutrittsrechte nach Absatz 9 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe gelten die Absätze 2, 4 und 9 Satz 3 entsprechend, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Entscheidung hierüber obliegt der Einrichtung. (13) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern besteht; Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (14) Das nicht-immunisierte Personal im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO von stationären Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulanten Pflegediensten hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Für immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. In begründeten Fällen kann das örtliche zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von der Testpflicht zulassen. Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;2. § 2 Absatz 5 Satz 1, § 2 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, § 3 Absatz 2, § 3 Absatz 4 oder § 3 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder 4 eine Einrichtung ohne negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO oder ohne Atemschutz betritt,3. § 2 Absatz 10, § 3 Absatz 9 oder § 4 Absatz 5 eine der dort jeweils genannten Einrichtungen oder ein Angebot ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;4. § 4 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;5. § 5 einem Betretungsverbot zuwider handelt.

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) und4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesonderea) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), insbesondereaa) Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO undc) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. Sie gilt für ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, soweit diese in den folgenden Vorschriften ausdrücklich genannt werden.

### § 2 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 1 2 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass die Maßgaben eingehalten werden. (2) Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.(3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (6) Der Zutritt von Besuchern ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 3 CoronaVO zulässig; von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie immunisierte Personen im Sinne des § 4 CoronaVO. § 5 Absatz 2 CoronaVO findet keine Anwendung. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. (7) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (8) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 7 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (9) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (10) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absätze 4, 5 und 9 gelten entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 3 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 3 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (11) Das Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat eine medizinische Maske zu tragen. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Bereich anderweitiges anordnen. Weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (12) Das nicht-immunisierte Personal von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 hat sich arbeitstäglich einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für immunisierte Personen im Sinne des § 4 CoronaVO kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

### § 3 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste

§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 zulässig. (2) Der Zutritt von Besuchern zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 24 Stunden zuvor erfolgten negativen Antigen-Schnelltest oder einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen PCR-Test gemäß § 5 Absatz 3 Corona-VO zulässig. Die Testpflicht entfällt 1. bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist,2. bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie3. bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Die Einrichtungen können von Besuchern die Abgabe einer schriftlichen Selbstauskunft verlangen, um den Zutritt von Personen, deren Besuch nach Absatz 6 nicht gestattet ist, auszuschließen . Die Einrichtungen können anlassbezogene Testungen bei Besuchern durchführen. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht des Satz 1 gilt 1. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,3. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,4. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlichen gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder5. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, Personen, die in gerader Linie verwandt sind, und Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern, jeweils in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Bewohnern bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von immunisierten Bewohnern im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann auf das Tragen einer Maske nach Satz 1 sowie die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 3 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche zulässig, § 3 Absätze 1 und 2 und § 10 Absätze 2 und 5 CoronaVO gelten entsprechend. (8) Die Leitung der Einrichtung hat ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG Daten bei den Besuchern gemäß § 8 CoronaVO zu erheben und zu speichern. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf gelten Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 6, Absatz 6 sowie Absatz 8 entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 24 Stunden zuvor erfolgter Antigen-Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter PCR-Test gemäß § 5 Absatz 3 CoronaVO aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests gemäß § 5 Absatz 3 CoronaVO sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 sowie die Zutrittsrechte nach Absatz 9 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 1 vorliegt. (13) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern besteht; weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Für immunisiertes Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO gilt § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend. (14) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich vier Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Die Testfrequenz bei Teilzeitkräften darf dabei nicht höher sein als die Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich drei Mal pro Woche einem Antigen-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Die Testfrequenz bei Teilzeitkräften darf dabei nicht höher sein als die Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO. Der Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

### § 4 — Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angebote nach § 1 Nummer 4

§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen und in § 1 Nummer 4 genannten Angeboten aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

### § 5 — Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...

§ 5 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des PflegebetriebsIn den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte nicht betreten.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;2. § 2 Absatz 5 Satz 1, § 2 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, § 3 Absatz 2, § 3 Absatz 4 oder § 3 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 oder 4 eine Einrichtung ohne negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test gemäß § 5 Absatz 3 CoronaVO oder ohne medizinische Maske betritt,3. § 2 Absatz 10, § 3 Absatz 9 oder § 4 Absatz 5 eine der dort jeweils genannten Einrichtungen oder ein Angebot ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;4. § 4 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;5. § 5 einem Betretungsverbot zuwider handelt.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 16. April 2021 (GBl. S. 410), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 598) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) Vom 24. August 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVKHPflegeVBW4rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
