Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen)Vom 16. April 2021*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.04.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 410
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1
§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Besuch ist in Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Patient ist pro Tag grundsätzlich der Besuch durch eine Person gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 Corona-Verordnung (CoronaVO) tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem abweichend von § 5 Absatz 1 CoronaVO maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest und mit einem Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO zulässig; von der Testpflicht ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach Satz 1 oder eines Atemschutzes nach Satz 2 besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; für Kinder von sechs Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist anstelle eines Atemschutzes eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO ausreichend. (6) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für 1. Ehegatten, Lebenspartner oder Partner,2. Personen, die in gerader Linie verwandt sind, oder3. Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Besuchern zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucher,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Patienten und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucher. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Besucher dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 8 gelten entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Das Personal von Krankenhäusern hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO zu tragen, soweit Kontakt zu Patienten besteht.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2
§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2(1) Ein Besuch in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. (2) Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO sind. (2a) Der Zutritt von Besuchern zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem abweichend von § 5 Absatz 1 CoronaVO maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest zulässig. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Testpflicht nach Satz 1 ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf müssen zum Schutz der Bewohner während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO tragen; in anderen Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 müssen die Besucher während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zum Tragen eines Atemschutzes oder einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; für Kinder von sechs Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist anstelle eines Atemschutzes eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO ausreichend. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für 1. Ehegatten, Lebenspartner oder Partner,2. Personen, die in gerader Linie verwandt sind, oder3. Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von geimpften oder genesenen Bewohnern im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO, kann auf das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes nach Satz 1 sowie die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 3 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur mit Einverständnis der Einrichtung und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln möglich. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben. Satz 1 gilt nicht, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19- Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO sind. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Besuchern zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucher,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Bewohner und4. Telefonnummer oder Anschrift der Besucher. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Besucher dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 8 gilt entsprechend. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf gelten Absätze 2a, 3 Satz 1, 4 Satz 1 und Satz 6, Absatz 5 sowie Absatz 6 entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 1 vorliegt. (13) Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Die Einrichtungen können hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. (14) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern besteht. Für geimpftes oder genesenes Personal gilt im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO, ist eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO ausreichend; weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Für geimpftes oder genesenes Personal im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO gilt § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend. (15) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; von der Testpflicht ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3
§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4
§ 5 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Angebote nach § 1 Nummer 4 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung des Angebots hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in § 1 Nummer 4 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...
§ 6 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des PflegebetriebsIn den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte grundsätzlich nicht betreten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;2. § 2 Absatz 5 Satz 2, § 2 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 3 Absatz 2a und 4 oder § 3 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2a und 4 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest oder ohne Atemschutz betritt,3. § 2 Absatz 9, § 3 Absatz 9 oder § 4 Absatz 5 eine der dort jeweils genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;4. § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;5. § 5 Absatz 5 eines der dort genannten Angebote ohne Zustimmung des Trägers des Angebots betritt;6. § 6 einem Betretungsverbot zuwider handelt.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), und4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesonderea) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO)aa) Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen,b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO undc) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. Sie gilt für ambulante Pflegedienste, soweit diese in den folgenden Vorschriften ausdrücklich genannt werden.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1
§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Patient ist pro Tag grundsätzlich der Besuch durch eine Person gestattet; § 7 Absatz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem abweichend von § 4 Absatz 4 CoronaVO maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID-19-Schnelltest und mit einem Atemschutz, der die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; von der Testpflicht ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach Satz 1 oder eines Atemschutzes nach Satz 2 besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; für Kinder von sechs Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist anstelle eines Atemschutzes eine medizinische Maske im Sinne des Satzes 1 ausreichend. In Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO ist für den Zutritt zu den in Satz 2 genannten Einrichtungen eine medizinische Maske im Sinne des Satzes 1 ausreichend. (6) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für 1. Ehegatten, Lebenspartner oder Partner,2. Personen, die in gerader Linie verwandt sind, oder3. Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Besuchern zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucher,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Patienten und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucher. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Besucher dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 4, Absatz 5 Sätze 1, 2 und 5, Absatz 8 sowie Absatz 11 gelten entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Das Personal von Krankenhäusern hat einen Atemschutz im Sinne des Absatzes 5 zu tragen, soweit Kontakt zu Patienten besteht. In Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO ist eine medizinische Maske im Sinne des Absatz 5 Satz 1 ausreichend; weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht, sofern das Krankenhaus im patientennahen Bereich aus Gründen des Patientenschutzes anderweitiges anordnet. (11) In Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen COVID-19-Schnelltests nach Absatz 5 Satz 2. Die Einrichtungen können von Besuchern die Abgabe einer schriftlichen Selbstauskunft verlangen, um den Zutritt von Personen, deren Besuch nach Absatz 3 nicht gestattet ist, auszuschließen und anlassbezogene Testungen bei Besuchern durchführen.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste
§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt zu Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 15 zulässig (2) Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden; § 7 Absatz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht, 1. sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen sind im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO, oder2.in Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO. (2a) Der Zutritt von Besuchern zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf ist nur mit einem abweichend von § 4 Absatz 4 CoronaVO maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest zulässig. Die Einrichtungen haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Testpflicht nach Satz 1 ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO. In Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen COVID19-Schnelltests nach Satz 1. Die Einrichtungen können von Besuchern die Abgabe einer schriftlichen Selbstauskunft verlangen, um den Zutritt von Personen, deren Besuch nach Absatz 6 nicht gestattet ist, auszuschließen und anlassbezogene Testungen bei Besuchern durchführen. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf müssen zum Schutz der Bewohner während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung einen Atemschutz im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 tragen; in Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO ist eine medizinische Maske im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 ausreichend. In anderen Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 müssen die Besucher während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine medizinische Maske im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zum Tragen eines Atemschutzes oder einer Maske besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; für Kinder von sechs Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist anstelle eines Atemschutzes eine medizinische Maske im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 ausreichend. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für 1. Ehegatten, Lebenspartner oder Partner,2. Personen, die in gerader Linie verwandt sind, oder3. Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern in Bezug auf die besuchte Person. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von geimpften oder genesenen Bewohnern im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO kann auf das Tragen einer Maske oder eines Atemschutzes nach Satz 1 sowie die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 3 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung mit Zustimmung der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln zulässig. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben. Satz 1 gilt nicht, 1. sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen sind im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO, oder 2. in Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Besuchern zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucher,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. Telefonnummer oder Anschrift der Besucher. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Besucher dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen; Absatz 8 gilt entsprechend. In stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf gelten Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Satz 7, Absatz 6 sowie Absatz 8 entsprechend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 und die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 sowie die Zutrittsrechte nach Absatz 9 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 1 vorliegt. (13) Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Die Einrichtungen können hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. (14) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern besteht. Für geimpftes oder genesenes Personal im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO ist eine medizinische Maske im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 ausreichend; weitergehende Schutzmaßnahmen aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Für geimpftes oder genesenes Personal im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO gilt § 3 Absatz 4 Satz 7 entsprechend. (15) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. In Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO entfällt die Testpflicht nach Satz 1 für geimpfte und genesene Personen; nicht geimpfte oder genesene Personen haben sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; von der Testpflicht ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4 Absätze 1 und 2 CoronaVO. In Inzidenzstufe 1 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.
Auf Grund von § 16 Absatz 3 der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die durch Verordnung vom 8. April 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für: 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),2. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) sowie stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe und ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe sowie ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe, sofern in diesen oder in abgegrenzten Bereichen dieser Einrichtungen ausschließlich Personen untergebracht sind, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind,3. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), und4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesonderea) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO)aa) Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO undc) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1
§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Ein Betreten der Einrichtung zu Besuchszwecken (Besuch) ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Patient ist pro Tag grundsätzlich der Besuch durch eine Person gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) infiziert waren oder bei denen in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht einer solchen Infektion bestand, sofern sie nicht nachgewiesenermaßen nicht mehr ansteckend sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen oder3. die in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer Person hatten, die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit dem Coronavirus infiziert war oder bei der in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht auf eine solche Infektion bestanden hat, ist nicht gestattet.(4) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. (5) Besucher ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (6) Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für 1. Ehegatten, Lebenspartner oder Partner,2. Personen, die in gerader Linie verwandt sind, oder3. Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solcher, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Besuchern zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucher,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Patienten und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucher. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Besucher dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 8 gilt entsprechend.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2
§ 3 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2(1) Ein Besuch in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. (2) Bewohner können pro Tag grundsätzlich von zwei Personen besucht werden. Die Einrichtung kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen zulassen. Die Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen im Sinne der Absätze 14 und 15 sind. (3) Besucher müssen vor oder beim Betreten der Einrichtung die Hände desinfizieren. Die Einrichtung hat dafür Desinfektionsspender im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen. (4) Besucher müssen zum Schutz der Bewohner während des gesamten Aufenthalts in geschlossenen Räumen der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Dies gilt nicht für 1. Ehegatten, Lebenspartner oder Partner,2. Personen, die in gerader Linie verwandt sind, oder3. Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patienten bei der Nahrungsaufnahme. Im Bewohnerzimmer von Bewohnern, die gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen im Sinne der Absätze 14 und 15 sind, kann auf das Tragen einer Maske nach Satz 1 sowie die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 2 verzichtet werden. (5) Der Besuch von Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist nur mit Einverständnis der Einrichtung und unter Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen wie beispielsweise dem Tragen von Schutzkitteln möglich. (6) Der Besuch durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(7) In den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen sind Besuche unzulässig, es sei denn, diese Bereiche sind von der Leitung der Einrichtung speziell als Besucherbereiche freigegeben. Satz 1 gilt nicht, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19- Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen im Sinne der Absätze 14 und 15 sind. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Besuchern zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucher,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Bewohner und4. Telefonnummer oder Anschrift der Besucher. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Besucher dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. Absatz 8 gilt entsprechend. (10) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 2 ein Infektionsfall mit dem Coronavirus auf, ist das weitere Vorgehen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach Absatz 13 sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 8 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (11) Über die in den Einrichtungen geltenden Besuchsregelungen ist durch die Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise zu informieren. (12) Ausgenommen von den Regelungen nach den Absätzen 2 bis 11 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen und Wohnprojekte der Straffälligen- und Wohnungslosenhilfe, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohner ausgegangen werden muss. Die Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 1 vorliegt. (13) Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, Einrichtungen der Kurzzeitpflege und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTPG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Die Einrichtungen können hiervon Ausnahmen zulassen. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. (14) Als geimpfte Personen im Sinne des § 3 gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 IfSG vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung im Sinne des § 3 gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird. (15) Als genesene Personen im Sinne des § 3 gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3
§ 4 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für den geschützten Regelbetrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4
§ 5 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 4(1) Angebote nach § 1 Nummer 4 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Die Leitung des Angebots hat die Zahl der Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in § 1 Nummer 4 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung ...
§ 6 Betretungsverbot für Personal, Regelung zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs(1) In den Einrichtungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 und Angeboten nach § 1 Nummer 4 tätige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, dürfen die Einrichtungen und die Angebotsstätte grundsätzlich nicht betreten. (2) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können diese Personen nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Angebot unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung oder der Träger des Angebots.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 6 einem Besuchsverbot zuwider handelt;2. § 2 Absatz 9, § 3 Absatz 9 oder § 4 Absatz 5 eine der dort jeweils genannten Einrichtungen ohne Zustimmung der Leitung der Einrichtung betritt;3. § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 4 einem Teilnahmeverbot zuwider handelt;4. § 5 Absatz 5 eines der dort genannten Angebote ohne Zustimmung des Trägers des Angebots betritt;5. § 6 Absatz 1 einem Betretungsverbot zuwider handelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 25. Juni 2020 (GBl. S. 517) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.