CoronaVO Indoor-Freizeitaktivitäten · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) für Anbieterinnen und Anbieter von Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumlichkeiten (Corona-Verordnung Indoor-Freizeitaktivitäten - CoronaVO Indoor-Freizeitaktivitäten) Vom 28. Mai 2020*

Ausfertigungsdatum:
28.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 362
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 4 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Anbieterinnen und Anbieter von Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumlichkeiten, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen, sowie deren Beschäftigte und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der angebotenen Freizeitaktivität, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen.(2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 10

Regelungen für Beschäftigte

§ 10 Regelungen für Beschäftigte(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten.(2) Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.(3) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Eingesetzte Utensilien sind bei Verschmutzung unverzüglich, bei häufiger Berührung regelmäßig, mindestens einmal täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren.(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag MNBs in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Unbeschadet der Maskentragungspflicht nach § 7 wird das Tragen einer MNB bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei engem Kontakt zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen empfohlen.(5) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt.(6) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Gesundheitsdaten im Sinne des Satzes 1, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz des Beschäftigten, speichern und verwenden, wenn der Beschäftigte ihm mitteilt, dass er zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehört; der Beschäftigte ist zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.(7) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 11

Informationspflichten

§ 11 Informationspflichten(1) Durch Aushang außerhalb des Zugangs zu der Freizeitaktivität sowie in regelmäßigen Abständen auf den Verkehrsflächen des Ortes, an dem die Freizeitaktivität angeboten wird, sind die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer betreffenden Vorgaben, die für die Freizeitaktivität gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind vor Teilnahme an der Freizeitaktivität über Reinigungsmöglichkeiten für die Hände zu informieren. In den Toiletten ist ein zusätzlicher Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

§ 2

Hygienekonzept

§ 2 HygienekonzeptAnbieterinnen und Anbieter von Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumlichkeiten haben in einem spezifischen Hygienekonzept, das die Art der Freizeitaktivität und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 3 bis 11 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.

§ 3

Betretungsverbot, Ausschluss von der Teilnahme

§ 3 Betretungsverbot, Ausschluss von der TeilnahmeBeschäftigte sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer,1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,dürfen an der angebotenen Freizeitaktivität nicht teilnehmen und die Anlagen, in denen die Freizeitaktivität angeboten wird, nicht betreten.

§ 4

Allgemeine Hygieneregeln

§ 4 Allgemeine Hygieneregeln(1) Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten.(2) Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Teilnehmerinnen und Teilnehmern dienen, sind zu nutzen.(3) Flächen und Gegenstände, insbesondere Tischflächen und Handkontaktflächen wie Armlehnen, Haltegriffe, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind mindestens einmal täglich mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren.(4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Einrichtung und insbesondere auf den Toiletten ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für die Hände zur Verfügung gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.(5) Soweit eine Bezahlung erfolgt, soll diese nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen den Beschäftigten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu vermeiden.(6) Die Kommunikation der Beschäftigten mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist auf ein Minimum zu beschränken.

§ 5

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 5 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener DatenDie Anbieterin oder der Anbieter hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern:1. Name und Vorname der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,2. Datum sowie Beginn und Ende der Teilnahme, und3. Telefonnummer oder Adresse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen an der Freizeitaktivität nur teilnehmen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Anbieterin oder dem Anbieter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Anbieterin oder dem Anbieter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 6

Abstandsregelungen

§ 6 Abstandsregelungen(1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Anbieterinnen und Anbieter haben die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Anbieterinnen und Anbieter haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass der Mindestabstand eingehalten wird.(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll, soweit möglich, ein fester Platz zugewiesen werden. Sitz- und Stehplätze sind, beispielsweise durch Freilassen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitz- oder Stehplätzen, so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicher eingehalten werden kann.(3) Falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken.

§ 7

Maskentragungspflicht

§ 7 MaskentragungspflichtPersonen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen auf Verkehrsflächen und -wegen in geschlossenen Räumen, insbesondere Eingangsbereichen, Fluren und Treppenhäusern, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.

§ 8

Bestimmte Anlagen

§ 8 Bestimmte Anlagen(1) Der Einsatz von Aerosolen, insbesondere zur Erzeugung sensorischer oder optischer Eindrücke, ist unzulässig.(2) Der Einsatz von Luftströmen, insbesondere zur Erzeugung sensorischer Eindrücke, ist in geschlossenen Räumen unzulässig.

§ 9

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen im Rahmen von Freizeitangeboten

§ 9 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen im Rahmen von Freizeitangeboten(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots im Rahmen von Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumlichkeiten einschließlich der Ausgabe von Getränken und Waren zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach der CoronaVO Gaststätten.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Souvenirgeschäften, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach der CoronaVO Einzelhandel.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.