CoronaVHNtragG BW · Baden-Württemberg

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 Vom 19. März 2020

Ausfertigungsdatum:
19.03.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 126
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVHNtragG

Der Landtag hat am 19. März 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 - Staatshaushaltsgesetz 2020/21 - vom 18. Dezember 2019, GBl. S. 596) bleibt unverändert.

§ 2

§ 2 bis § 4[Änderungsanweisungen zum Staatshaushaltsgesetz 2020/21]

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.