Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung Heimbewohner - CoronaVO Heimbewohner) Vom 7. April 2020*12
- Ausfertigungsdatum:
- 07.04.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 183
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
Untersagung des Verlassens von Einrichtungen
§ 1 Untersagung des Verlassens von Einrichtungen(1) Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung dürfen die Einrichtungen nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen. Triftige Gründe sind insbesondere 1. die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische oder psychotherapeutische Behandlungen) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe (z.B. Physiotherapeuten), soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,2. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post), soweit der Bedarf nicht durch die Einrichtung gedeckt wird,3. Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit einer weiteren Person und ohne jede sonstige Gruppenbildung; sofern ausreichend Möglichkeit zur Bewegung an der frischen Luft auf dem Gelände der Einrichtung gegeben ist, darf das Gelände der Einrichtung nicht verlassen werden. (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn nach Einschätzung der Leitung der Einrichtung mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.