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title: "CoronaVO FamBi FH — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen - CoronaVO FamBi FH) Vom 15. Mai 2021*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronavfambifhvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVFamBiFHVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:32:49+00:00"
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# CoronaVO FamBi FH — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen - CoronaVO FamBi FH) Vom 15. Mai 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 15.05.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 455


### Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 24 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - Corona-VO) vom 13. Mai 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung, wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Unterstützung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie Angebote der Frühen Hilfen.(2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Angebote nach Absatz 1 die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Angebote im Sinne dieser Verordnung sind unter § 1 Absatz 1 fallende 1. Veranstaltungen im Sinne von § 11 Absatz 6 CoronaVO sowie2. Ansammlungen im Sinne von § 10 Absatz 1 CoronaVO, die von einem öffentlichen oder freien Träger ausgehen oder initiiert werden, auf die Teilnahme von Angehörigen aus zwei oder mehr Haushalten abzielen und bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen, und bei denen keine Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts vorgesehen ist. Angebote im Sinne von Satz 1 sind nur nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. (2) Getestete, geimpfte oder genesene Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die die Voraussetzungen des § 5 CoronaVO erfüllt oder einen Nachweis im Sinne des § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorlegt. Der Nachweis per Antigentest darf nicht länger als 48 Stunden, der Nachweis per PCR-Test nicht länger als 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen. (3) Die jeweils benannte Höchstpersonenzahl umfasst alle teilnehmenden Personen unabhängig vom jeweiligen Alter; die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind nicht hinzuzuzählen. (4) Sofern die nachfolgenden Regelungen vorschreiben, dass nur getestete, geimpfte oder genesene Personen an einem Angebot teilnehmen dürfen, gilt die Voraussetzung der Testung, Impfung oder Genesung auch für die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte.

### § 3 — Zulässigkeit von Angeboten bei Sieben-Tage-Inzidenzen über 165

§ 3 Zulässigkeit von Angeboten bei Sieben-Tage-Inzidenzen über 165Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Angebote der Frühen Hilfen sowie Angebote der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten und dem präventiven Kinderschutz dienen, mit 1. bis zu sechs getesteten, geimpften oder genesenen Personen oder2. den getesteten, geimpften oder genesenen Angehörigen von höchstens zwei Haushalten zulässig. Der gemeinsame Verzehr von Speisen, Sport- und Singangebote sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind untersagt.

### § 4 — Zulässigkeit von Angeboten bei stabilen Inzidenzen unter 165

§ 4 Zulässigkeit von Angeboten bei stabilen Inzidenzen unter 165(1) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG sowie in Stadt- und Landkreisen, die bereits vor dem 17. Mai 2021 außerhalb des Anwendungsbereichs von § 28b Absatz 3 IfSG lagen, sind abweichend von den §§ 10 und 11 CoronaVO Angebote der Frühen Hilfen sowie Angebote der Förderung der Erziehung in der Familie, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten und dem präventiven Kinderschutz dienen, nach Maßgabe von Absatz 2 zulässig. (2) Angebote nach Absatz 1 sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 12 getesteten, geimpften oder genesenen Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 18 getesteten, geimpften oder genesenen Personen zulässig. Der gemeinsame Verzehr von Speisen, Sport- und Singangebote sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind untersagt.

### § 5 — Zulässigkeit von Angeboten bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100

§ 5 Zulässigkeit von Angeboten bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100(1) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis sowie in Stadt- und Landkreisen, die bereits vor dem 17. Mai 2021 außerhalb des Anwendungsbereichs von § 28b IfSG lagen, sind abweichend von den §§ 10 und 11 CoronaVO Angebote der Frühen Hilfen sowie der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) Angebote sind mit bis zu 12 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 18 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts nach § 4 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dürfen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen am Angebot teilnehmen. (3) Wenn ausschließlich getestete, geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind Angebote mit bis zu 18 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 36 Personen unter freiem Himmel zulässig. (4) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. (5) Bewegungsangebote sind untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein kontaktarmes Bewegungsangebot mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen handelt und alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. (6) Gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind untersagt.

### § 6 — Zulässigkeit von Angeboten bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50

§ 6 Zulässigkeit von Angeboten bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50(1) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, so sind am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 21 Absatz 9 Satz 1 CoronaVO Angebote nach § 1 Absatz 1 in geschlossenen Räumen mit bis zu 18 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 36 Personen zulässig. (2) Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts nach § 4 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dürfen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen am Angebot teilnehmen. (3) § 5 Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend.(4) Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet, gelten am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 21 Absatz 9 Satz 1 CoronaVO die Maßnahmen nach § 5 dieser Verordnung.

### § 7 — Regelungen für die Durchführung von Angeboten

§ 7 Regelungen für die Durchführung von Angeboten(1) Für die Durchführung von Angeboten sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Bei der Durchführung gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO; darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 CoronaVO einzuhalten. Die nach dieser Verordnung höchstens zulässige Zahl der Teilnehmenden entbindet nicht von der Verpflichtung, im Rahmen des Hygienekonzepts sicherzustellen, dass die Abstandempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten werden können. (2) Bei der Durchführung von Angeboten müssen die teilnehmenden sowie die das Angebot durchführenden Personen eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO tragen. Diese Pflicht gilt nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. wenn und soweit ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, sicher eingehalten werden kann. (3) Die Beschränkung des Kreises der Teilnehmenden auf getestete, geimpfte und genesene Personen durch diese Verordnung entbindet nicht von der Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und 2.

### § 8 — Verbot von Veranstaltungen mit Übernachtung außer Haus

§ 8 Verbot von Veranstaltungen mit Übernachtung außer HausMehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung der Teilnehmenden außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen soll, sind untersagt.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2021 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

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— Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen - CoronaVO FamBi FH) Vom 15. Mai 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVFamBiFHVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
