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title: "CoronaVO FamBi FH — Dritte Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen - CoronaVO FamBi FH) Vom 23. August 2021*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronavfambifh3vbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVFamBiFH3VBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:32:47+00:00"
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# CoronaVO FamBi FH — Dritte Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen - CoronaVO FamBi FH) Vom 23. August 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.08.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 733


### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Angebote im Sinne dieser Verordnung sind unter § 1 Absatz 1 fallende 1. Veranstaltungen im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO sowie2. Ansammlungen, die von einem öffentlichen oder freien Träger ausgehen oder initiiert werden, auf die Teilnahme von Angehörigen aus zwei oder mehr Haushalten abzielen und bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Angebote im Sinne von Satz 1 sind nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Angebote mit Übernachtung außer Haus sind nur nach Maßgabe von §§ 5 und 6 zulässig.(2) Eine geimpfte oder genesene Person im Sinne dieser Verordnung ist eine asymptomatische Person, die die Voraussetzungen des § 4 CoronaVO erfüllt. Einer geimpften oder genesenen Person gleichgestellt ist eine asymptomatische Person, die 1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder2. als Schülerin oder Schüler an regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat. Eine getestete Person im Sinne dieser Verordnung ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) ist, wobei die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen darf. Bei Angeboten ohne Übernachtung reicht der Nachweis einer nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden Testung nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) oder ein Test nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV unter Aufsicht desjenigen, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss, aus. (3) Die jeweils benannte Höchstpersonenzahl umfasst alle teilnehmenden Personen unabhängig vom jeweiligen Alter; die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind nicht hinzuzuzählen. (4) Sofern die nachfolgenden Regelungen vorschreiben, dass nur getestete, geimpfte oder genesene Personen an einem Angebot teilnehmen dürfen, gilt die Voraussetzung der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises auch für die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte.

### § 3 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 3 Zulässigkeit von Angeboten(1) Zulässig sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien. Sofern die in Satz 1 genannte Höchstpersonenzahl in Anwendung von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Vorschriften der Corona-Verordnung überschritten wird, gelten im Hinblick auf die Teilnahmevoraussetzungen die Vorschriften der Corona-Verordnung für Veranstaltungen.(2) Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung wirksamer Hygieneregeln nicht sicher gewährleistet werden kann, sowie in der Alarmstufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. (3) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO sind der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen oder gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 gleichgestellt sind. (4) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Personen zulässig. Bei mehr als 24 Teilnehmenden sollen nach Möglichkeit feste Gruppen gebildet werden.

### § 5 — Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

§ 5 Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Mehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung der Teilnehmenden außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen soll, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) Angebote nach Absatz 1 sind mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig; dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tragen. In der Alarmstufe im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO müssen Personen, die nicht genesen oder geimpft oder diesen Personen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 gleichgestellt sind, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 getestet sein; während des Angebots ist alle drei Tage ein aktueller Testnachweis vorzulegen. (3) Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen.

### § 6 — Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

§ 6 Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Es gelten die Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß § 3 CoronaVO und die Beschränkungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe gemäß § 16 CoronaVO entsprechend, wobei 1. für die Nutzung von Speiseräumen und die Wahrnehmung einzelner Aktivitäten im Rahmen des mehrtägigen Angebots nur die Vorgaben dieser Verordnung gelten; in der Alarmstufe ist die Einnahme der Mahlzeiten so zu organisieren, dass Personen, die nicht im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind, diese im Freien oder in ihren Übernachtungsräumen einnehmen und2. Übernachtungsräume, die nur von einem Haushalt genutzt werden, als privater Bereich gelten und von der Maskenpflicht und Abstandsregelung ausgenommen sind. (2) Übernachtungsräume dürfen jeweils nur mit Personen aus einem Haushalt belegt werden und dürfen nicht von Teilnehmenden aus anderen Haushalten betreten werden. (3) Kontakte außerhalb des Angebots sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden. (4) Teilnehmende, die nicht geimpft oder genesen sind, sollen innerhalb der nächsten sieben Tage nach Beendigung eines Angebots eine Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) in Anspruch nehmen. (5) Für Aufenthalte von Familien in gemeinnützigen Familienferienstätten sowie im Rahmen des Bundesprogramms „Aufholen nach Corona“ geförderte Aufenthalte in vergleichbaren Einrichtungen gelten § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie die Regelungen in Absatz 1 bis 4 entsprechend.

### § 3 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 3 Zulässigkeit von Angeboten(1) Zulässig sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien. Sofern die in Satz 1 genannte Höchstpersonenzahl in Anwendung von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Vorschriften der Corona-Verordnung überschritten wird, gelten im Hinblick auf die Teilnahmevoraussetzungen die Vorschriften der Corona-Verordnung für Veranstaltungen.(2) Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung wirksamer Hygieneregeln nicht sicher gewährleistet werden kann, sowie in den Alarmstufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. In der Warnstufe und in den Alarmstufen wird auch für genesene und geimpfte Personen, bei denen die Infektion oder die letzte Impfung länger als drei Monate zurückliegt, die Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. (3) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. In den Alarmstufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO sind der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen oder gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 gleichgestellt sind. (4) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Personen zulässig. Bei mehr als 24 Teilnehmenden sollen nach Möglichkeit feste Gruppen gebildet werden.

### § 4 — Regelungen für die Durchführung von Angeboten

§ 4 Regelungen für die Durchführung von Angeboten(1) Für die Durchführung von Angeboten sind die Hygieneanforderungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die nach dieser Verordnung höchstens zulässige Zahl der Teilnehmenden entbindet nicht von der Verpflichtung, im Rahmen des Hygienekonzepts sicherzustellen, dass die Abstandsempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten werden können. (2) Bei mehrtägigen Angeboten ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; liegt kein Impf- oder Genesenennachweis vor, so ist während des Angebots alle drei Tage erneut ein aktueller Testnachweis vorzulegen. (3) Während der Teilnahme an Angeboten gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. In der Warnstufe und in den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO. Sätze 1 und 2 gelten nicht 1. in den Fällen des § 3 Absatz 2 CoronaVO oder2. während des Musizierens oder bei sportlichen Betätigungen, soweit diese nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind. (4) Die Beschränkung des Kreises der Teilnehmenden auf getestete, geimpfte und genesene Personen durch diese Verordnung entbindet nicht von der Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3.

### § 5 — Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

§ 5 Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Mehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung der Teilnehmenden außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen soll, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) Angebote nach Absatz 1 sind mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig; dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tragen. In den Alarmstufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO müssen Personen, die nicht genesen oder geimpft oder diesen Personen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 gleichgestellt sind, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 getestet sein; während des Angebots ist alle drei Tage ein aktueller Testnachweis vorzulegen. § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen.

### § 6 — Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

§ 6 Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Es gelten die Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß § 3 CoronaVO und die Beschränkungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe gemäß § 16 CoronaVO entsprechend, wobei 1. für die Nutzung von Speiseräumen und die Wahrnehmung einzelner Aktivitäten im Rahmen des mehrtägigen Angebots nur die Vorgaben dieser Verordnung gelten; in den Alarmstufen ist die Einnahme der Mahlzeiten so zu organisieren, dass Personen, die nicht im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 geimpft, genesen oder diesen Personen gleichgestellt sind, diese im Freien oder in ihren Übernachtungsräumen einnehmen und2. Übernachtungsräume, die nur von einem Haushalt genutzt werden, als privater Bereich gelten und von der Maskenpflicht und Abstandsregelung ausgenommen sind. (2) Übernachtungsräume dürfen jeweils nur mit Personen aus einem Haushalt belegt werden und dürfen nicht von Teilnehmenden aus anderen Haushalten betreten werden. (3) Kontakte außerhalb des Angebots sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden. (4) Teilnehmende, die nicht geimpft oder genesen sind, sollen innerhalb der nächsten sieben Tage nach Beendigung eines Angebots eine Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) in Anspruch nehmen. (5) Für Aufenthalte von Familien in gemeinnützigen Familienferienstätten sowie im Rahmen des Bundesprogramms „Aufholen nach Corona“ geförderte Aufenthalte in vergleichbaren Einrichtungen gelten § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie die Regelungen in Absatz 1 bis 4 entsprechend.

### Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 20 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Unterstützung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie für Angebote der Frühen Hilfen.(2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Angebote nach Absatz 1 die Vorgaben der Corona-Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Wenn die Anwendung der Vorgaben von § 10 CoronaVO für Veranstaltungen günstiger ist, kann alternativ zu den Vorgaben dieser Verordnung § 10 CoronaVO in Verbindung mit den weiteren Vorschriften der Corona-Verordnung für die Durchführung von Veranstaltungen angewendet werden. (3) Auf Angebote im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, in denen Kinder regelmäßig fremdbetreut werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden. Auf Angebote im Sinne von Satz 1 ist die Corona-Verordnung Kita in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Angebote im Sinne dieser Verordnung sind unter § 1 Absatz 1 fallende 1. Veranstaltungen im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO sowie2. Ansammlungen, die von einem öffentlichen oder freien Träger ausgehen oder initiiert werden, auf die Teilnahme von Angehörigen aus zwei oder mehr Haushalten abzielen und bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Angebote im Sinne von Satz 1 sind nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Angebote mit Übernachtung außer Haus sind nur nach Maßgabe von §§ 5 und 6 zulässig.(2) Eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die die Voraussetzungen des § 4 oder § 5 CoronaVO erfüllt. Für Schülerinnen und Schüler gilt während der unterrichtsfreien Zeit die Nachweispflicht gemäß § 5 Absatz 1 CoronaVO. (3) Die jeweils benannte Höchstpersonenzahl umfasst alle teilnehmenden Personen unabhängig vom jeweiligen Alter; die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind nicht hinzuzuzählen. (4) Sofern die nachfolgenden Regelungen vorschreiben, dass nur getestete, geimpfte oder genesene Personen an einem Angebot teilnehmen dürfen, gilt die Voraussetzung der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises auch für die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte.

### § 3 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 3 Zulässigkeit von Angeboten(1) Zulässig sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien. Sofern die in Satz 1 genannte Höchstpersonenzahl in Anwendung von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Vorschriften der Corona-Verordnung überschritten wird, ist für die Teilnahme die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne von § 4 oder § 5 CoronaVO erforderlich.(2) Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung wirksamer Hygieneregeln nicht sicher gewährleistet werden kann, ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. (3) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. (4) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Personen zulässig.

### § 4 — Regelungen für die Durchführung von Angeboten

§ 4 Regelungen für die Durchführung von Angeboten(1) Für die Durchführung von Angeboten sind die Hygieneanforderungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die nach dieser Verordnung höchstens zulässige Zahl der Teilnehmenden entbindet nicht von der Verpflichtung, im Rahmen des Hygienekonzepts sicherzustellen, dass die Abstandsempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten werden können. (2) Bei mehrtägigen Angeboten ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; liegt kein Impf- oder Genesenennachweis vor, so ist während des Angebots alle drei Tage erneut ein aktueller Testnachweis vorzulegen. (3) Während der Teilnahme an Angeboten gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Satz 1 gilt nicht 1. in den Fällen des § 3 Absatz 2 CoronaVO oder2. während des Musizierens oder bei sportlichen Betätigungen, soweit diese nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind. (4) Die Beschränkung des Kreises der Teilnehmenden auf getestete, geimpfte und genesene Personen durch diese Verordnung entbindet nicht von der Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3.

### § 5 — Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

§ 5 Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Mehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung der Teilnehmenden außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen soll, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) Angebote nach Absatz 1, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig; dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tragen. (3) Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen.

### § 6 — Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

§ 6 Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Es gelten die Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß § 3 CoronaVO und die Beschränkungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe gemäß § 16 CoronaVO entsprechend, wobei 1. für die Nutzung von Speiseräumen und die Wahrnehmung einzelner Aktivitäten im Rahmen des mehrtägigen Angebots nur die Vorgaben dieser Verordnung gelten und2. Übernachtungsräume, die nur von einem Haushalt genutzt werden, als privater Bereich gelten und von der Maskenpflicht und Abstandsregelung ausgenommen sind. (2) Übernachtungsräume dürfen jeweils nur mit Personen aus einem Haushalt belegt werden und dürfen nicht von Teilnehmenden aus anderen Haushalten betreten werden. (3) Kontakte außerhalb des Angebots sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden. (4) Teilnehmende, die nicht geimpft oder genesen sind, sollen innerhalb der nächsten sieben Tage nach Beendigung eines Angebots eine Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) in Anspruch nehmen.

### § 7 — Präventions- und Ausbruchsmanagement bei mehrtägigen Angeboten

§ 7 Präventions- und Ausbruchsmanagement bei mehrtägigen Angeboten(1) Das Hygienekonzept nach § 7 CoronaVO muss Regelungen zum Präventions- und Ausbruchsmanagement enthalten. (2) Bei Angeboten mit Übernachtung sollen Anreisen so organisiert werden, dass Infektionsrisiken möglichst geringgehalten werden. Bei gemeinsamer Anreise ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage des Nachweises über die Testung, Impfung oder Genesung der Zeitpunkt des Antritts der Reise. (3) Im Falle eines positiven Antigen-Testergebnisses ist unverzüglich ein PCR-Test der betroffenen Person zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona- Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 30. Juni 2021, die durch Verordnung vom 28. Juli 2021 (GBl. S. 672) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Dritte Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen - CoronaVO FamBi FH) Vom 23. August 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVFamBiFH3VBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
