Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen - CoronaVO FamBi FH) Vom 30. Juni 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 592
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Angebote im Sinne dieser Verordnung sind unter § 1 Absatz 1 fallende 1. Veranstaltungen im Sinne von § 8 Absatz 6 CoronaVO sowie2. Ansammlungen, die von einem öffentlichen oder freien Träger ausgehen oder initiiert werden, auf die Teilnahme von Angehörigen aus zwei oder mehr Haushalten abzielen und bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Angebote im Sinne von Satz 1 sind nur nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Angebote mit Übernachtung außer Haus sind nur nach Maßgabe von § 8 und 9 zulässig.(2) Getestete, geimpfte oder genesene Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die die Voraussetzungen des § 4 CoronaVO erfüllt. Bei Bescheinigungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche darf der Antigentest maximal 60 Stunden zurückliegen. (3) Die jeweils benannte Höchstpersonenzahl umfasst alle teilnehmenden Personen unabhängig vom jeweiligen Alter; die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind nicht hinzuzuzählen. (4) Sofern die nachfolgenden Regelungen vorschreiben, dass nur getestete, geimpfte oder genesene Personen an einem Angebot teilnehmen dürfen, gilt die Voraussetzung der Testung, Impfung oder Genesung auch für die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte. (5) Es gelten folgende Inzidenzstufen: 1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht. Die Regelungen der CoronaVO zum Erreichen einer Inzidenzstufe sind anzuwenden. Bei mehrtägigen Angeboten ist die zu Beginn des Angebots geltende Inzidenzstufe maßgeblich.
Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 4
§ 3 Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 4(1) In Inzidenzstufe 4 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) Angebote sind mit bis zu 18 Personen innerhalb geschlossener Räumen und bis zu 36 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts nach § 5 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dürfen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen am Angebot teilnehmen. (3) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, gemeinsames Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten sind untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. (4) Bewegungsangebote sind untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um 1. nicht mehr als 14 teilnehmende Personen in geschlossenen Räumen oder2. nicht mehr als 25 teilnehmende Personen unter freiem Himmel handelt und alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. (5) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Personen zulässig. Dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tragen.
Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 3
§ 4 Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 3(1) In Inzidenzstufe 3 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. (2) Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts nach § 5 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dürfen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen am Angebot teilnehmen. (3) Gemeinsamer Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. (4) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Personen zulässig.
Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus
§ 8 Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Mehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung der Teilnehmenden außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen soll, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) In Inzidenzstufe 4 sind Angebote nach Absatz 1, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig; dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tragen. Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen. (3) In den Inzidenzstufen 2 und 3 sind Angebote nach Absatz 1 mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig. Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen. (4) In Inzidenzstufe 1 sind Angebote nach Absatz 1 ohne Beschränkung der Zahl der Haushalte und der höchstens zulässigen Personenzahl gestattet. (5) Bei Angeboten, die außerhalb des Stadt- oder Landkreises des Anbieters oder der Teilnehmenden durchgeführt werden, ist die Inzidenzstufe maßgeblich, die im Stadt- oder Landkreis, in dem das Angebot durchgeführt wird, gilt.
Aufgrund von § 18 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 25. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Unterstützung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie Angebote der Frühen Hilfen.(2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Angebote nach Absatz 1 die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Wenn die Anwendung der Vorgaben von § 8 CoronaVO für Veranstaltungen günstiger ist, kann alternativ zu den Vorgaben dieser Verordnung § 8 CoronaVO in Verbindung mit den weiteren Vorschriften der Corona-Verordnung für die Durchführung von Veranstaltungen angewendet werden. (3) Auf Angebote im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, in denen Kinder regelmäßig fremdbetreut werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden. Auf Angebote im Sinne von Satz 1 ist die Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Präventions- und Ausbruchsmanagement bei mehrtägigen Angeboten
§ 10 Präventions- und Ausbruchsmanagement bei mehrtägigen Angeboten(1) Das Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO muss bei mehrtägigen Angeboten Regelungen zum Präventions- und Ausbruchsmanagement enthalten. (2) Bei Angeboten mit Übernachtung sollen Anreisen so organisiert werden, dass Infektionsrisiken möglichst geringgehalten werden. Bei gemeinsamer Anreise ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage des Nachweises über die Testung, Impfung oder Genesung der Zeitpunkt des Antritts der Reise. (3) Im Falle eines positiven Testergebnisses ist unverzüglich ein PCR-Test der betroffenen Person zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der CoronaVO Absonderung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 15. Mai 2021 (GBl. S. 455) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft tritt.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Angebote im Sinne dieser Verordnung sind unter § 1 Absatz 1 fallende 1. Veranstaltungen im Sinne von § 8 Absatz 6 CoronaVO sowie2. Ansammlungen, die von einem öffentlichen oder freien Träger ausgehen oder initiiert werden, auf die Teilnahme von Angehörigen aus zwei oder mehr Haushalten abzielen und bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Angebote im Sinne von Satz 1 sind nur nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Angebote mit Übernachtung außer Haus sind nur nach Maßgabe von § 8 und 9 zulässig.(2) Getestete, geimpfte oder genesene Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die die Voraussetzungen des § 4 CoronaVO erfüllt. Bei Bescheinigungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche darf der Antigentest maximal 60 Stunden zurückliegen. (3) Die jeweils benannte Höchstpersonenzahl umfasst alle teilnehmenden Personen unabhängig vom jeweiligen Alter; die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind nicht hinzuzuzählen. (4) Sofern die nachfolgenden Regelungen vorschreiben, dass nur getestete, geimpfte oder genesene Personen an einem Angebot teilnehmen dürfen, gilt die Voraussetzung der Testung, Impfung oder Genesung auch für die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte. (5) Es gelten folgende Inzidenzstufen: 1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht. Die Regelungen der CoronaVO zum Erreichen einer Inzidenzstufe sind anzuwenden.
Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 4
§ 3 Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 4(1) In Inzidenzstufe 4 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) Angebote sind mit bis zu 18 Personen innerhalb geschlossener Räumen und bis zu 36 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts nach § 5 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dürfen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen am Angebot teilnehmen. (3) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, gemeinsames Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten sind untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind. (4) Bewegungsangebote sind untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um 1. nicht mehr als 14 teilnehmende Personen in geschlossenen Räumen oder2. nicht mehr als 25 teilnehmende Personen unter freiem Himmel handelt und alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind.
Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 3
§ 4 Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 3(1) In Inzidenzstufe 3 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. (2) Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts nach § 5 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dürfen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen am Angebot teilnehmen. (3) Gemeinsamer Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, gemeinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind.
Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 2
§ 5 Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 2(1) In Inzidenzstufe 2 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu bis zu 48 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Sofern die in Satz 1 genannte Höchstpersonenzahl in Anwendung von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Vorschriften der CoronaVO überschritten wird, soll für die Teilnahme die negative Testung, Impfung oder Genesung im Sinne von § 4 CoronaVO vorausgesetzt werden. (2) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, gemeinsames Singen, die Nutzung von Blasinstrumenten und Bewegungsangebote sind gestattet, wenn den besonderen Infektionsrisiken im Rahmen des Hygienekonzepts Rechnung getragen wird.
Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 1
§ 6 Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 1In Inzidenzstufe 1 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 60 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Sofern die in Satz 1 genannte Höchstpersonenzahl in Anwendung von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Vorschriften der § 4 CoronaVO überschritten wird, soll für die Teilnahme die negative Testung, Impfung oder Genesung im Sinne von § 4 CoronaVO vorausgesetzt werden.
Regelungen für die Durchführung von Angeboten
§ 7 Regelungen für die Durchführung von Angeboten(1) Für die Durchführung von Angeboten sind die Hygieneanforderungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Die nach dieser Verordnung höchstens zulässige Zahl der Teilnehmenden entbindet nicht von der Verpflichtung, im Rahmen des Hygienekonzepts sicherzustellen, dass die Abstandempfehlungen nach § 2 Absatz 2 CoronaVO eingehalten werden können. (2) Bei mehrtägigen Angeboten ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; liegt kein Impf- oder Genesenennachweis vor, so ist während des Angebots alle drei Tage erneut ein aktueller Testnachweis vorzulegen. (3) Während der Teilnahme an Angeboten gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Satz 1 gilt nicht 1. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Corona-VO oder2. während des Musizierens oder bei sportlichen Betätigungen, soweit diese nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind. (4) Die Beschränkung des Kreises der Teilnehmenden auf getestete, geimpfte und genesene Personen durch diese Verordnung entbindet nicht von der Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 bis 3.
Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus
§ 8 Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) Mehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung der Teilnehmenden außerhalb des eigenen Haushalts erfolgen soll, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. (2) In Inzidenzstufe 4 sind Angebote nach Absatz 1 untersagt. (3) In Inzidenzstufe 3 sind Angebote nach Absatz 1 mit Teilnehmenden aus bis zu 12 Haushalten, höchstens jedoch 60 Personen, zulässig. Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen. (4) In Inzidenzstufe 2 sind Angebote nach Absatz 1 mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig. Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen. (5) In Inzidenzstufe 1 sind Angebote nach Absatz 1 ohne Beschränkung der Zahl der Haushalte und der höchstens zulässigen Personenzahl gestattet. (6) Bei Angeboten, die außerhalb des Stadt- oder Landkreises des Anbieters oder der Teilnehmenden durchgeführt werden, müssen die jeweilige Inzidenzstufe auch im Stadt- oder Landkreis erreicht sein, in dem das Angebot durchgeführt werden soll. Bei unterschiedlichen Inzidenzstufen der maßgeblichen Stadt- und Landkreise sind die Vorschriften für die höhere Inzidenzstufe maßgeblich.
Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus
§ 9 Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus(1) § 7 gilt entsprechend.(2) Es gelten die Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß § 3 CoronaVO und die Beschränkungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe gemäß § 13 Absatz 1 und 3 CoronaVO entsprechend, wobei 1. für die Nutzung von Speiseräumen und die Wahrnehmung einzelner Aktivitäten im Rahmen des mehrtägigen Angebots nur die Vorgaben dieser Verordnung gelten und2. Übernachtungsräume, die nur von einem Haushalt genutzt werden, als privater Bereich im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO gelten. (3) Übernachtungsräume dürfen jeweils nur mit Personen aus einem Haushalt belegt werden und dürfen nicht von Teilnehmenden aus anderen Haushalten betreten werden. (4) Kontakte außerhalb des Angebots sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden. (5) Teilnehmende sollen innerhalb der nächsten sieben Tage nach Beendigung eines Angebots einen Bürgertest nach der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) in Anspruch nehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.