Verordnung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung - CoronaErstaufnSchVO) Vom 29. Juni 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 526
Auf Grund von § 16 Absatz 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 7. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg) in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S.3136, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:
Allgemeine Abstandsregel
§ 1 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) In den für alle Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten frei zugänglichen Bereichen der Erstaufnahmeeinrichtungen, insbesondere auf den Freiflächen und in den Gemeinschaftsbereichen von Gebäuden, muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
Medizinische Maske
§ 2 Medizinische Maske(1) Eine medizinische Maske (sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) muss in allen Gebäuden der Erstaufnahmeeinrichtungen und auf Verkehrsflächen und in Wartebereichen der Erstaufnahmeeinrichtungen sowie auf Freiflächen, wenn der Mindestabstand nicht eigehalten wird, getragen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die von der Erstaufnahme betriebenen Bustransfers und Bus-Shuttles. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. für Beschäftigte an einem Büroarbeitsplatz, sofern sich an deren Einsatzort keine Bewohnerinnen und Bewohner oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, sowie in Räumen, in denen ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.4. für Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz bei Verrichtung ihrer Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann oder kein Bewohner- oder Besuchsverkehr stattfindet,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. innerhalb des eigenen Zimmers im Unterbringungsgebäude.
Separierung für Neuzugänge und Wiederaufgetauchte
§ 3 Separierung für Neuzugänge und Wiederaufgetauchte(1) Personen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), die in einer Erstaufnahmeeinrichtung neu aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. (2) Die Pflicht zur Separierung nach Absatz 1 gilt auch für Personen gemäß § 3 FlüAG, die nach mindestens sieben Tage dauernder unerlaubter Abwesenheit erneut aufgenommen werden. (3) Der Separierungszeitraum des Absatz 1 beginnt erneut zu laufen, wenn Personen entgegen einer Separierungsverpflichtung den ihnen zugewiesenen Unterbringung- und Versorgungsbereich verlassen. (4) Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen nach den Absätzen 1 und 2 jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung der Absätze 1 und 2 anordnen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 2 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt,3. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung vom 29. Juni 2020 (GBl. 2020, 526) außer Kraft.
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5168) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Nummern 2 und 3 der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:
Allgemeine Abstandsregel
§ 1 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird innerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) In den für alle Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beschäftigten frei zugänglichen Bereichen der Erstaufnahmeeinrichtungen, insbesondere auf den Freiflächen und in den Gemeinschaftsbereichen von Gebäuden, muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
Maskenpflicht
§ 2 Maskenpflicht(1) Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) muss in allen Gebäuden der Erstaufnahmeeinrichtungen, auf Verkehrsflächen und in Wartebereichen der Erstaufnahmeeinrichtungen sowie auf Freiflächen getragen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die von der Erstaufnahme betriebenen Bustransfers und Bus-Shuttles. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,2. auf Freiflächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Beschäftigte an einem Büroarbeitsplatz, sofern sich an deren Einsatzort keine Bewohnerinnen und Bewohner oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, sowie in Räumen, in denen ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,4. für Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz bei Verrichtung ihrer Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann oder kein Bewohner- oder Besuchsverkehr stattfindet,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. innerhalb des eigenen Zimmers im Unterbringungsgebäude,7. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist,8. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, (3) Das zuständige Regierungspräsidium kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Satz 1 und 2 geregelten Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske anordnen.
Separierung für Neuzugänge und Wiederaufgetauchte
§ 3 Separierung für Neuzugänge und Wiederaufgetauchte(1) Personen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), die in einer Erstaufnahmeeinrichtung neu aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. (2) Die Pflicht zur Separierung nach Absatz 1 gilt auch für Personen gemäß § 3 FlüAG, die nach mindestens sieben Tage dauernder unerlaubter Abwesenheit erneut aufgenommen werden. (3) Der Separierungszeitraum des Absatzes 1 beginnt erneut zu laufen, wenn Personen entgegen einer Separierungsverpflichtung den ihnen zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlassen. (4) Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen nach den Absätzen 1 und 2 jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung der Absätze 1 und 2 anordnen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 2 keine Maske trägt,3. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung vom 9. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes) außer Kraft.
Auf Grund von § 16 Absatz 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1024) geändert worden ist, wird verordnet:
Separierung für Neuzugänge und Wiederaufgetauchte
§ 1 Separierung für Neuzugänge und WiederaufgetauchtePersonen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), die in einer Erstaufnahmeeinrichtung neu oder nach mindestens sieben Tage dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.