Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (Corona-Verordnung Veranstaltungen - CoronaVO Veranstaltungen) Vom 29. Mai 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 29.05.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 378
Es wird verordnet auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 3 und § 4 Absatz 4 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium und dem Wirtschaftsministerium:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für folgende nicht private Veranstaltungen: 1. öffentlich zugängliche Kulturveranstaltungen jeglicher Art, auch der Breitenkultur, beispielsweise Konzerte, Lesungen, Liederabende, Theater- und Tanzaufführungen, einschließlich Veranstaltungen von Kultureinrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 3 CoronaVO, insbesondere Theater, Freilichttheater, Festivals, Kinos und Orchester, und2. Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Körperschaften des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften oder Behörden, insbesondere Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen, sowie deren Veranstalter, Teilnehmer, Beschäftigte und andere Mitwirkende. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und aus dem Alltag herausgehoben sind und welche nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Unter Satz 1 Nummer 1 fallen auch die öffentlich zugänglichen Kulturveranstaltungen der Kunst- und Musikhochschulen zur Pflege der Künste. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind ab dem 1. Juni 2020 über die §§ 1 bis 2, § 3 Absätze 1 bis 5 und § 4 Absatz 6 CoronaVO hinaus auch nach Maßgabe der folgenden Paragraphen zulässig. Dies gilt auch für Vorbereitungsarbeiten und Proben für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1. (3) Der Betrieb von Kultureinrichtungen jeglicher Art, Kinos, Messen, nicht-kulturellen Ausstellungen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen wird zugelassen, soweit er für die Durchführung von nach dieser Verordnung erlaubten Veranstaltungen erfolgt.
Allgemeine Regelungen für Veranstaltungen
§ 2 Allgemeine Regelungen für Veranstaltungen(1) Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung, insbesondere das technische und künstlerische Personal, außer Betracht. (2) An einer Veranstaltung im Sinne des § 1 Absatz 1 darf als Teilnehmer, Beschäftigter oder sonstiger Mitwirkender nicht teilnehmen, wer 1. in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person steht oder stand, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweist. (3) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Der Veranstalter hat die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Der Veranstalter hat darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Gleiches gilt für die Steuerung des Verlassens der Veranstaltung in den Pausen und nach der Veranstaltung. Insbesondere hat der Veranstalter darauf hinzuwirken, dass der Mindestabstand eingehalten wird. (4) Sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, wenn dies nicht aus medizinischen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (5) Teilnehmern ist ein Sitzplatz zuzuweisen. Sitzplätze sind, beispielsweise durch Freilassen von Sitzplätzen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitzplätzen, so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern sicher eingehalten werden kann. (6) Der Veranstalter hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten beim Veranstaltungsteilnehmer zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname des Veranstaltungsteilnehmers,2. Datum der Veranstaltungsteilnahme und, soweit möglich, Beginn und Ende der Teilnahme,3. Telefonnummer oder Adresse des Teilnehmers. Teilnehmer dürfen die Veranstaltung nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (7) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Vor Betreten der Veranstaltung sind die Teilnehmer über Reinigungsmöglichkeiten der Hände zu informieren. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (8) Geschlossene Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Teilnehmern, Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden dienen, sind regelmäßig und ausreichend zu lüften. (9) Aktivitäten der Teilnehmer, bei denen eine erhöhte Anzahl an Tröpfchen freigesetzt werden können, insbesondere singen oder tanzen, haben zu unterbleiben. (10) Durch Aushang außerhalb des Veranstaltungsortes sind die die Teilnehmer betreffenden Vorgaben, die am Veranstaltungsort gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen. (11) Flächen und Gegenstände, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind nach Verschmutzung unverzüglich, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen. (12) Soweit auf der Veranstaltung eine Bezahlung erfolgt, soll diese nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen dem Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden und den Teilnehmern zu vermeiden. (13) Der Veranstalter hat, unter Einbeziehung eines etwaigen Vermieters, in einem veranstaltungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 2 und 3 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Konzept muss mindestens regeln 1. wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann,2. wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,3. wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,4. wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können, und5. wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende auf Veranstaltungen
§ 3 Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende auf Veranstaltungen(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden ist vom Arbeit- oder Auftraggeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sind vom Arbeit- oder Auftraggeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS- CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.(3) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden ist vom Arbeit- oder Auftraggeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Eingesetzte Utensilien, sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren. (4) Der Arbeit- oder Auftraggeber hat den Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden für den gesamten Arbeitstag MNBs in ausreichender Anzahl bereitzustellen. (5) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt. (6) Beschäftigte und sonstige Mitwirkende, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte und sonstige Mitwirkende mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Der Arbeit- oder Auftraggeber darf diese Information, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz des Beschäftigten oder sonstigen Mitwirkenden, speichern und verwenden, wenn der Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende ihm mitteilt, dass er zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehört; der Beschäftigte und sonstige Mitwirkende ist zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (7) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeit- oder Auftraggebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt. (8) Die Kommunikation der Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden mit den Teilnehmern ist auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. (9) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Breitenkultur. Ihre Einhaltung ist vom Veranstalter sicherzustellen.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 4 Verhältnis zu anderen VorschriftenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung anderer Angebote auf der Veranstaltung im Sinne des § 1 Absatz 1 richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen. Dies gilt insbesondere für das gastronomische Angebot im Rahmen von Veranstaltungen.
Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
§ 5 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.