CoronaVO Besuchsregelungen · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen (Corona-Verordnung Besuchsregelungen - CoronaVO Besuchsregelungen) Vom 14. Mai 2020*

Ausfertigungsdatum:
14.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 297
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 9 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichAbweichend von § 6der CoronaVO gelten für 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 IfSG,2. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, und3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz die folgenden Vorschriften.

§ 2

Abweichende Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1

§ 2 Abweichende Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Ein Betreten der Einrichtung zu Besuchszwecken (Besuch) ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucherinnen und Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Patientin und Patient ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch nur durch eine Person gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere für nahestehende Personen. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit SARS-CoV-2 infiziert waren, oder bei denen in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht einer solchen Infektion bestand, sofern sie nicht nachgewiesenermaßen nicht mehr ansteckend sind,2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, oder3. die in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer Person hatten, die in den letzten vier Wochen vor dem Besuch mit SARS-CoV-2 infiziert war, oder bei der in diesem Zeitraum ein nicht widerlegter Verdacht auf eine solche Infektion bestanden hat, ist nicht gestattet.(4) Vor oder beim Betreten der Einrichtung ist eine Händedesinfektion durchzuführen. (5) Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. (6) Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen hiervon zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung von Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (7) Bezüglich besonders vulnerabler Patientengruppen, insbesondere solchen, die unter Immunsuppression stehen, haben Besucherinnen und Besucher die erforderlichen, über die Vorgaben der Absätze 4 bis 6 hinausgehenden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die von der Leitung der Einrichtung vorgegeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann erforderlichenfalls den Besuch untersagen. Diese Untersagung ist zu begründen. (8) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Patientin oder besuchter Patient, und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Diese Daten sind von der Leitung der Einrichtung vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (9) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6 CoronaVO.

§ 3

Abweichende Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2

§ 3 Abweichende Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2Die Einschränkungen des § 6 CoronaVO gelten nicht für Einrichtungen nach § 1 Nummer 2.

§ 4

Abweichende Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3

§ 4 Abweichende Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 3(1) Ein Besuch ist bei Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 12 zulässig. Die Leitung der Einrichtung hat die Besucherinnen und Besucher im Bereich der Zutrittsstellen der Einrichtung deutlich sichtbar in geeigneter Weise auf diese Maßgaben hinzuweisen. (2) Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch nur durch maximal zwei Personen gestattet. Die Leitung der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßgabe eingehalten wird. Sie kann hiervon Ausnahmen zulassen, insbesondere für nahestehende Personen im Rahmen der Sterbebegleitung. Die Leitung der Einrichtung legt unter anderem in Abhängigkeit ihrer personellen Kapazitäten und der örtlichen Gegebenheiten die Zeiten fest, während derer Besuche in der Einrichtung möglich sind. Ferner kann die Leitung der Einrichtung die Zeitdauer der Besuche pro Bewohnerin und Bewohner festlegen. (3) Der Besuch durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzuholen. (4) Besuchswünsche sollen bei der Leitung der Einrichtung spätestens 24 Stunden vorab fernmündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege angemeldet werden. Die Leitung der Einrichtung bestätigt den Besuch oder informiert und begründet rechtzeitig, wenn und warum dem Besuchswunsch nicht entsprochen werden kann. In diesem Fall sind von der Leitung der Einrichtung zeitnahe Alternativvorschläge zu unterbreiten. (5) Vor oder beim Betreten der Einrichtung ist eine Händedesinfektion durchzuführen. (6) Besucherinnen und Besucher haben zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist. (7) Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Die Leitung der Einrichtung kann Ausnahmen hiervon zulassen, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Nahrungsaufnahme. Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind weitere gebotene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise das Tragen von Schutzkitteln. (8) Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, in Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig. Besuche im Bewohnerzimmer können von der Leitung der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn Besucherzimmer oder andere geeignete Besucherbereiche vorhanden sind. Im Falle der Sterbebegleitung oder bei bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen sind abweichend von Satz 2 Besuche auch im Bewohnerzimmer zu ermöglichen. (9) Die Leitung der Einrichtung hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei der Besucherin oder dem Besucher zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Besucherin oder des Besuchers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs,3. besuchte Bewohnerin oder besuchter Bewohner, und4. Telefonnummer oder Adresse der Besucherin oder des Besuchers. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie das nach Satz 1 Nummer 2 erfasste Datum des Besuchs darf die Leitung der Einrichtung auch für die Zugangskontrolle nach Absatz 2 verwenden. Die Besucherin oder der Besucher darf die Einrichtung nur besuchen, wenn sie oder er die Daten nach Satz 1 der Leitung der Einrichtung vollständig und zutreffend zur Verfügung stellt. Diese Daten sind von der Leitung der Einrichtung vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (10) Der Zutritt von externen Personen zu den in § 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (11) Tritt in Einrichtungen nach § 1 Nummer 3 ein SARS-CoV-2-Infektionsfall auf, ist das weitere Vorgehen mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Die Ausgangsregelungen nach § 6 Absatz 5 CoronaVO sowie die Besuchsregelungen nach den Absätzen 2 bis 10 können erforderlichenfalls durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt werden. (12) Die Leitung der Einrichtung hat in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie sie Besuche und Zutritte nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 ermöglicht. Über die in den Einrichtungen getroffenen Besuchsregelungen ist durch die Leitung der Einrichtung in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren oder durch ein Merkblatt für die Besucherinnen und Besucher oder auf der Homepage der Einrichtung, zu informieren. Ausgenommen von den Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohnerinnen und Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. Die Leitung der Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt. In Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie Kurzzeitpflege nach § 149 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen.(13) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6 CoronaVO.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absätze 1 bis 8 oder § 4 Absätze 1 bis 9 oder 11 eine der dort genannten Einrichtungen betritt.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.