Verordnung des Sozialministeriums und des Verkehrsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in der Bordgastronomie (Corona-Verordnung Bordgastronomie - CoronaVO Bordgastronomie) Vom 4. Juni 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 387
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 9 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 325) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für den öffentlichen Personenverkehr und den touristischen Verkehr, jeweils in Zügen und auf Schiffen, sowie deren Fahrgäste, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen.
Entsprechende Anwendung der Corona-Verordnung Gaststätten
§ 2 Entsprechende Anwendung der Corona-Verordnung GaststättenIn den Räumlichkeiten der Bordgastronomie gilt die Corona-Verordnung Gaststätten entsprechend.
Ausnahme von der Pflicht zum Tragen von Masken
§ 3 Ausnahme von der Pflicht zum Tragen von MaskenEin zwingender Grund im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO ist beispielsweise der Verzehr von Speisen und Getränken, wenn dieser unerlässlich ist, insbesondere auf längeren Reisen im Fernverkehr.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.