CoronaVO Berufsbildung · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs der beruflichen Bildungseinrichtungen (Corona-Verordnung Berufsbildung - CoronaVO Berufsbildung) vom 14. Mai 2020*

Ausfertigungsdatum:
14.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 292
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Überbetriebliche Berufsausbildung

§ 3 Überbetriebliche Berufsausbildung(1) Für die überbetriebliche Berufsausbildung gilt § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 der Corona-Verordnung.(2) Ab dem 18. Mai 2020 sind Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung für Auszubildende im ersten Lehrjahr ihrer Ausbildung als Präsenzunterricht zulässig. (3) Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 41 der Handwerksordnung sind als Präsenzunterricht zulässig.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 3 der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Einrichtungen der beruflichen Bildung, die keine Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind, und für Personen, die Bildungsangebote dieser Einrichtungen als Teilnehmende wahrnehmen, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen. § 4 Absatz 3 Nummer 9 in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2 der Corona-Verordnung bleibt unberührt.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

§ 2 Allgemeine GrundsätzeDie Erbringung weiterer Bildungsangebote an öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 3 Nummer 9 der CoronaVO, die Angebote der beruflichen Bildung erbringen (berufliche Bildungseinrichtungen), ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zulässig.

§ 3

Überbetriebliche Berufsausbildung

§ 3 Überbetriebliche Berufsausbildung(1) Für die überbetriebliche Berufsausbildung gilt § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 der Corona-Verordnung.(2) Ab dem 18. Mai 2020 sind Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung für Auszubildende im ersten Lehrjahr ihrer Ausbildung als Präsenzunterricht zulässig.

§ 4

Aufstiegsfortbildungen

§ 4 AufstiegsfortbildungenFür Aufstiegsfortbildungen, die nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung förderfähig sind, gilt § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 der Corona-Verordnung.

§ 5

Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung

§ 5 Bildungsmaßnahmen im Rahmen der ArbeitsmarktförderungBildungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Drittes Buch, die keine Fortbildung nach § 4 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 10 der Corona-Verordnung sind, sind ab dem 18. Mai 2020 wieder als Präsenzunterricht zulässig.

§ 6

Sonstige berufliche Fortbildungen

§ 6 Sonstige berufliche Fortbildungen(1) Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, die bereits vor dem 17. März 2020 begonnen wurden, dürfen ab dem 18. Mai 2020 als Präsenzveranstaltungen fortgesetzt werden. (2) Maßnahmen der sonstigen beruflichen Fortbildungen sind ab dem 18. Mai 2020 wieder als Präsenzveranstaltungen zulässig.

§ 7

Schutzmaßnahmen

§ 7 Schutzmaßnahmen(1) Für berufliche Bildungseinrichtungen gelten die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Corona-Verordnung entsprechend. (2) Soweit an den beruflichen Bildungseinrichtungen die Inhalte einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden, für die eine Verordnung nach § 4 Absatz 6 Satz 3 der CoronaVerordnung erlassen wurde, gilt diese sinngemäß. Sofern eine solche Verordnung für die jeweilige berufliche Tätigkeit nicht erlassen wurde, sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes für die jeweilige berufliche Tätigkeit zu beachten. (3) Für den Unterrichtsbetrieb in den betrieblichen Bildungseinrichtungen gelten die Hygienehinweise des Kultusministeriums sinngemäß. Den räumlichen Be sonder heiten bei praktischen Unterweisungen, insbesondere in Werkstätten oder ähnlichen Räumlichkeiten, ist hierbei durch entsprechende geeignete Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. (4) Sofern in der beruflichen Bildungseinrichtung ein Hygieneplan nach § 36 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht vorliegt, ist zur Sicherung der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Einrichtung unter strikter Beachtung der von der Bundesregierung und dem Land Baden-Württemberg erlassenen Richtlinien ein Hygieneplan zu erstellen. (5) Ergänzend gelten die folgenden Vorgaben: 1. Bei Tätigkeiten, bei denen ausnahmsweise kurzfristig der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwingend erforderlich. 2. In den Schulungsräumen ist eine regelmäßige Flächendesinfektion beispielsweise von Maschinenbedienelementen oder Tastaturen bei jedem Benutzerwechsel vorzusehen. Werkzeuge und Arbeitsmittel sollten nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden. Sofern dies nicht möglich ist, hat eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen zu erfolgen. Andernfalls sollten bei der Verwendung der Werkzeuge geeignete Schutzhandschuhe verwendet werden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren entstehen. Dabei sind Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Person zu berücksichtigen.3. Arbeitskleidung ist ausschließlich personenbezogen zu benutzen und auf die regelmäßige Reinigung und Desinfektion zu achten. 4. Für die Unterbringung in Sammelunterkünften (Wohnheime, Internate) sind möglichst kleine, feste Teams festzulegen, die auch im Rahmen der Bildungsmaßnahmen zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur Verfügung zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, sind durch schichtweise Nutzung und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams Infektionsrisiken zu vermeiden. Für Schlafräume ist in der Regel eine Einzelbelegung vorzusehen. Sofern dies nicht möglich ist kann eine Zweierbelegung von Schlafräumen in Betracht gezogen werden, wenn die betroffenen Personen zustimmen und gewährleistet ist, dass ausreichende Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere Abstandhalten, Lüften und Reinigen, eingehalten werden können.

§ 8

Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

§ 8 Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. Soweit möglich sollen Parkplätze für Beschäftigte bereitgestellt werden, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden. (2) Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-Cov-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsratsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten. (3) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung an COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrten Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. (4) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung außer Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.