Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 2. Mai 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 02.05.2022
- Fundstelle:
- GBl. 2022, 265
Anlage (zu § 6 CoronaVO Absonderung)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/f797285c-0e6a-4d32-a013-cfc534306f38-220502_sm_anlage_coronavo_absonderung_bescheinigung_schnelltest.pdf
Auf Grund von § 8 Nummer 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die durch Verordnung vom 26. April 2022 (GBl. S. 251) geändert worden ist, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durchgeführt wurde;4. „positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist (Erstnachweis des Erregers);5. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind.
Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall
§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.
Absonderung von positiv getesteten Personen
§ 3 Absonderung von positiv getesteten Personen(1) Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. Ein weiteres positives PCR- oder Schnelltestergebnis begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers keine erneute Absonderungspflicht. (2) Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses.
Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen
§ 4 Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen(1) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die nach § 3 Absatz 1 absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2. (2) Das berufliche Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach Ende der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30. März 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden.
Empfehlung zur Kontaktreduzierung
§ 5 Empfehlung zur KontaktreduzierungPersonen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
Bescheinigung
§ 6 BescheinigungMittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. entgegen § 4 Absatz 1 trotz eines beruflichen Tätigkeitsverbots die untersagte Tätigkeit ausübt.
Übergangsvorschriften
§ 8 Übergangsvorschriften(1) Für Personen, die sich am 3. Mai 2022 aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, als positiv getestete Personen in Absonderung befinden, findet § 3 Absatz 2 Anwendung. (2) Für Personen, die sich am 3. Mai 2022 aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, als krankheitsverdächtige Personen, als haushaltsangehörige Personen oder als enge Kontaktpersonen in Absonderung befinden, endet die Absonderung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. (3) Für Personen, die sich aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, vor dem 3. Mai 2022 abgesondert haben, hat die zuständige Behörde auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde.
Inkrafttreten
§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 3. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.