CoronaVO Absonderung · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 14. Dezember 20211)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 999
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9.„Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatische,a) geimpfte Person, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,b) genesene Person, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oderc) geimpfte Person, die eine Auffrischungsimpfung erhalten hat;10. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (GBl S. 995) tätig sind.

§ 3

Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 der Leitung der Einrichtung zum Betreten der Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme einen negativen PCR-Test vorlegen. Wird der PCR-Test im Sinne einer Testung nach Absatz 4 Satz 2 verwendet, kann die Probenentnahme bereits am sechsten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests besteht nicht, wenn das erstmalige Betreten der Arbeitsstätte nach Ablauf der regulären zehntägigen Absonderungsdauer erfolgt.

§ 4

Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen unterliegen einer Absonderungspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Absonderungspflicht nach Satz 1 besteht nicht für quarantänebefreite Personen. (2) Die Absonderungspflicht beginnt für 1. haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines im selben Haushalt wohnenden Primärfalls,2. enge Kontaktpersonen mit der Mitteilung über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde. (3) Die Absonderungsdauer beträgt für 1. haushaltsangehörige Personen zehn Tage ab dem Erstnachweis der Infektion beim Primärfall,2. enge Kontaktpersonen zehn Tage ab dem ihnen durch die Behörde mitgeteilten letzten Kontakt zum Primärfall. (4) Entfällt die Absonderungspflicht von nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Nummer 3 getesteten Personen, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen, soweit diese zu dem Zeitpunkt nicht selbst nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 oder 2 absonderungspflichtig sind. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. (5) In den Fällen des Absatzes 3 endet die Absonderung 1. für Personen im Sinne des § 5 ab dem fünften Tag der Absonderung,2. im Übrigen ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV. Die Probenentnahme des Schnelltests darf frühestens an diesem Tag erfolgen; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis im Sinne des Satzes 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.

§ 5

Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit diese quarantänebefreite Personen sind. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Betreuungstagen. Die Testpflicht gilt nicht für Kinder, soweit diese quarantänebefreite Personen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4 Absatz 5 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt oder6. der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 937) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatischea) Person, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,b) genesene Person im Sinne des § 2 Nummern 4 und 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,c)geimpfte Person, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, oderd)genesene Person, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist;10. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (GBl S. 995) tätig sind.

§ 3

Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden; zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 der Leitung der Einrichtung zum Betreten der Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme einen negativen PCR-Test vorlegen. Wird der PCR-Test im Sinne einer Testung nach Absatz 4 Satz 2 verwendet, kann die Probenentnahme bereits am sechsten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests besteht nicht, wenn das erstmalige Betreten der Arbeitsstätte nach Ablauf der regulären zehntägigen Absonderungsdauer erfolgt.

§ 5

Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Schule, Grundschulförderklasse, eines Horts an der Schule sowie eines Betreuungsangebots der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe des Primärfalls eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, soweit diese quarantänebefreite Personen sind. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 anordnen. (2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten innerhalb der Betreuungsgruppe des Primärfalls. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

§ 6

Testpflichten

§ 6 TestpflichtenPersonen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV auf das Coronavirus testen zu lassen.

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatischea) Person, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,b) genesene Person im Sinne des § 2 Nummern 4 und 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,c)geimpfte Person, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, oderd)genesene Person, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist;10. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (GBl S. 995) tätig sind;11. „KRITIS-Verfahrensregelungen” sind Verfahrensregelungen für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes von Personen in Schlüsselfunktionen in Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) in Baden-Württemberg, nebst zugehörigen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter https://im.badenwuerttemberg.de/de/sicherheit/krisenmanagement/kritischeinfrastrukturen/kritis-verfahrensregelungen/);12. „KRITIS-Betreiber” sind Unternehmen, Einrichtungen beziehungsweise Organisationen, die KRITIS nach Anlage 1 der KRITIS-Verfahrensregelungen betreiben oder bereitstellen;13. „Schlüsselpersonen“ sind von den KRITIS-Betreibern identifizierte Personen, deren Arbeitsleistung als Schlüsselfunktion nach Nummer 1.1 der KRITIS-Verfahrensregelungen für die Erbringung von kritischen Dienstleistungen zwingend erforderlich sind.

§ 5a

Regelungen für Absonderungspflichten der KRITIS-Schlüsselpersonen

§ 5a Regelungen für Absonderungspflichten der KRITIS-Schlüsselpersonen(1) Für KRITIS-Betreiber und Schlüsselpersonen gelten die nachfolgenden Regelungen der Absätze 2 und 3. Die KRITIS-Verfahrensregelungen in der jeweils geltenden Fassung sind in diesen Fällen zu beachten. (2) KRITIS-Betreiber haben eine Beurteilung gemäß Anlage 2 der KRITIS-Verfahrensregelungen vorzunehmen, sofern sie von der Möglichkeit der Befreiung von der Absonderungspflicht ihrer Schlüsselpersonen Gebrauch machen wollen. Der KRITIS-Betreiber hat in diesem Fall seinen Schlüsselpersonen eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen auszustellen. Über die Ausstellung der Bescheinigungen ist eine Auflistung gemäß Nummer 5.4 der KRITIS-Verfahrensregelungen zu führen. Die Beurteilung sowie die Auflistung sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für KRITIS-Betreiber nach Nummer 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen entfällt die Beurteilungsverpflichtung gemäß Nummer 2 der KRITIS-Verfahrensregelungen. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Schlüsselpersonen, für die eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen ausgestellt wurde, berechtigt, den Absonderungsort zum Zweck des Arbeitseinsatzes bei dem KRITIS-Betreiber zu verlassen. Schlüsselpersonen im Sinne des Satzes 1 haben die Bescheinigung nach Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen während des Arbeitseinsatzes und des Arbeitsweges bei sich zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4 Absatz 5 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4a. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine oder eine nicht den KRITIS-Verfahrensregelungen entsprechende Beurteilung vornimmt, sofern der KRITIS-Betreiber von der Möglichkeit der Befreiung von der Absonderungspflicht seiner Schlüsselpersonen Gebrauch macht,4b. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber einer Schlüsselperson keine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen ausstellt,4c. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine Auflistung gemäß Nummer 5.4 der KRITIS-Verfahrensregelungen über die ausgestellten Bescheinigungen führt,4d. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber die Beurteilung oder die Auflistung über die ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,4e. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 als Schlüsselperson den Absonderungsort zu anderen Zwecken als zum Zwecke des Arbeitseinsatzes bei dem KRITIS-Betreiber verlässt,4f. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 2 als Schlüsselperson die Bescheinigung nicht während des Arbeitseinsatzes oder des Arbeitsweges bei sich führt oder der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt oder6. der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

§ 3

Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11. Februar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden; zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht nach Absatz 4 Satz 2 der Leitung der Einrichtung zum Betreten ihrer Arbeitsstätte oder zur Arbeitsaufnahme einen negativen PCR-Test oder einen negativen Schnelltest im Sinne des Absatz 4 vorlegen. Der PCR-Test soll vorrangig zur Anwendung kommen. Wird der PCR-Test im Sinne einer Testung nach Absatz 4 Satz 2 verwendet, kann die Probenentnahme bereits am sechsten Tag der Absonderung vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR- oder Schnelltests besteht nicht, wenn das erstmalige Betreten der Arbeitsstätte nach Ablauf der regulären zehntägigen Absonderungsdauer erfolgt.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 4 oder § 4 Absatz 5 Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4a. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine oder eine nicht den KRITIS-Verfahrensregelungen entsprechende Beurteilung vornimmt, sofern der KRITIS-Betreiber von der Möglichkeit der Befreiung von der Absonderungspflicht seiner Schlüsselpersonen Gebrauch macht,4b. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber einer Schlüsselperson keine Bescheinigung gemäß Anlage 3 der KRITIS-Verfahrensregelungen ausstellt,4c. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber keine Auflistung gemäß Nummer 5.4 der KRITIS-Verfahrensregelungen über die ausgestellten Bescheinigungen führt,4d. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 als KRITIS-Betreiber die Beurteilung oder die Auflistung über die ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,4e. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 als Schlüsselperson den Absonderungsort zu anderen Zwecken als zum Zwecke des Arbeitseinsatzes bei dem KRITIS-Betreiber verlässt,4f. entgegen § 5a Absatz 3 Satz 2 als Schlüsselperson die Bescheinigung nicht während des Arbeitseinsatzes oder des Arbeitsweges bei sich führt oder der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegt,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests oder Schnelltests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt oder6. der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Einzelimpfung“ ist jede mittels Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 Satz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesene Impfung gegen das Coronavirus, welche mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, mit einem im Ausland zugelassenen Impfstoff, der von seiner Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist, oder mit einem weiteren Impfstoff nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist,10. „Antikörpertest“ ist ein bei der betroffenen Person durchgeführter spezifischer Test auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form,11. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatische Person, diea) mindestens drei Einzelimpfungen erhalten hat und deren letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist,b) lediglich zwei Einzelimpfungen erhalten hat und deren zweite Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,c) einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat,d) einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung erhalten hatte und die anschließend lediglich eine Einzelimpfung erhalten hat, welche nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,e) eine Infektion durch einen positiven PCR-Test darlegen kann und deren Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,f) positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine Einzelimpfung erhalten hat, wenn die Einzelimpfung nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,g) eine Einzelimpfung erhalten hat und nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und bei der die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt,h) eine Einzelimpfung erhalten hat, nach Erhalt dieser Einzelimpfung positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend eine weitere Einzelimpfung erhalten hat,i) positiv mittels PCR-Test getestet wurde und anschließend mindestens zwei Einzelimpfungen erhalten hat, oderj) zwei aufeinanderfolgende Einzelimpfungen erhalten hat und anschließend positiv mittels PCR-Test getestet wurde, wenn die entsprechende Probenentnahme mindestens 28 Tage zurückliegt;12. „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen und Angebotsstätten nach § 1 Nummern 1 bis 4 der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 18. März 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-vulnerable-einrichtungen/) tätig sind;13. „KRITIS-Verfahrensregelungen” sind Verfahrensregelungen für das ausnahmsweise Verlassen des Absonderungsortes von Personen in Schlüsselfunktionen in Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) in Baden-Württemberg, nebst zugehörigen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar unter https://im.badenwuerttemberg.de/de/sicherheit/krisenmanagement/kritischeinfrastrukturen/kritis-verfahrensregelungen/);14. „KRITIS-Betreiber” sind Unternehmen, Einrichtungen beziehungsweise Organisationen, die KRITIS nach Anlage 1 der KRITIS-Verfahrensregelungen betreiben oder bereitstellen;15. „Schlüsselpersonen“ sind von den KRITIS-Betreibern identifizierte Personen, deren Arbeitsleistung als Schlüsselfunktion nach Nummer 1.1 der KRITIS-Verfahrensregelungen für die Erbringung von kritischen Dienstleistungen zwingend erforderlich sind.

§ 2

Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

§ 5

Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 besteht bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Schule, Grundschulförderklasse, eines Horts an der Schule sowie eines Betreuungsangebots der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe des Primärfalls keine Pflicht zur Absonderung, sofern diese in den genannten Einrichtungen einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen und nicht bereits quarantänebefreite Personen sind. (2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten innerhalb der Betreuungsgruppe des Primärfalls. (3) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

§ 7

Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung, insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Absatz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung, auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde. (2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 7 Absatz 2)Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 22 der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus);3. „Schnelltest“ ist ein Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO durchgeführt wurde;4. „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist;5. „Krankheitsverdächtige Person“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt einen PCR-Test auf das Coronavirus angeordnet hat oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einem PCR-Test auf das Coronavirus unterzogen hat; die krankheitsverdächtige Person wird zur positiv getesteten Person, wenn das PCR-Testergebnis positiv ist und ihr dies durch das Gesundheitsamt oder die die Testung vornehmende oder auswertende Stelle mitgeteilt wurde;6. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr vorgenommener PCR-Test oder ein bei ihr vorgenommener Schnelltest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist; in Bezug auf Kontaktpersonen wird die positiv getestete Person als „Primärfall“ bezeichnet;7. „Haushaltsangehörige Person“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person (Primärfall) in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;8. „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist;9. „Immunisierte Person“ ist jede asymptomatische Person im Sinne des § 4 CoronaVO;10. „Geimpfte Person“ ist jede immunisierte Person im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO;11. „Besorgniserregende Virusvariante“ ist eine Virusvariante des Coronavirus, die sich in ihren Erregereigenschaften wie beispielsweise der Übertragbarkeit, der Virulenz oder der Suszeptibilität gegenüber der Immunantwort von immunisierten Personen relevant von den herkömmlichen Virusvarianten unterscheiden; die SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7 (Alpha) und B.1.617.2 (Delta) sind keine besorgniserregenden Virusvarianten im Sinne dieser Verordnung.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 28), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 937) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben oder Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, zur Durchführung einer durch die zuständige Behörde angeordneten Testung oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

§ 3

Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,2. positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. (4) Abweichend von Absatz 3 endet die Absonderung positiv getesteter geimpfter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, sofern während des gesamten Absonderungszeitraums keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen werden; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. (5) Absatz 4 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde der positiv getesteten Person mitteilt, dass ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde.

§ 4

Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen

§ 4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen(1) Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen unterliegen einer Absonderungspflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Absonderungspflicht nach Satz 1 besteht nicht für immunisierte Personen, es sei denn, die zuständige Behörde teilt diesen mit, dass beim Primärfall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde. (2) Die Absonderungspflicht beginnt für 1. haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines im selben Haushalt wohnenden Primärfalls,2. enge Kontaktpersonen mit der Mitteilung über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde. (3) Die Absonderungsdauer beträgt für 1. haushaltsangehörige Personen 14 Tage ab dem Erstnachweis der Infektion beim Primärfall,2. enge Kontaktpersonen 14 Tage ab dem ihnen durch die Behörde mitgeteilten letzten Kontakt zum Primärfall. (4) Entfällt die Absonderungspflicht von nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Nummer 3 getesteten Personen, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen, soweit diese zu dem Zeitpunkt nicht selbst nach Maßgabe des § 3 Absätze 1 oder 2 absonderungspflichtig sind. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat engen Kontaktpersonen im Falle des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen. (5) In den Fällen des Absatzes 3 endet die Absonderung ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV, wobei die Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf; für Personen, die in Einrichtungen oder von Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG betreut oder gepflegt werden, kann der Test auch von Personen vorgenommen werden, die Testungen im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts vornehmen dürfen. Das Testergebnis im Sinne des Satzes 1 ist bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Personen im Sinne des § 5 haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule oder Einrichtung auf Verlangen vorzuzeigen; wird in der Schule oder Einrichtung eine Testung angeboten, kann die Testung im Sinne des Satz 1 durch die Testung in der Schule oder Einrichtung erfüllt werden, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist. (6) Absatz 5 gilt nicht, wenn beim Primärfall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde und dies durch die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person mitgeteilt wurde.

§ 5

Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und ...

§ 5 Regelungen für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege(1) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine tägliche Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test für den Zeitraum von fünf Schultagen. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler. War vor Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung im Klassen-, Lern- oder Betreuungsraum sichergestellt oder wurde die Maskenpflicht entgegen § 2 der Corona-Verordnung Schule nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 eine Absonderungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 anordnen. (2) Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulkindergärten sowie Horten besteht für die in diesen Einrichtungen betreuten Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 eine einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Kinder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn die zuständige Behörde mitteilt, dass beim Primärfall ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde, oder2. im Rahmen eines durch die zuständige Behörde festgestellten relevanten Ausbruchsgeschehens. (4) Die Leitungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen sind bei Vorliegen der positiven Testung einer Person verpflichtet, die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, anonymisiert hierüber zu informieren.

§ 6

Testpflichten

§ 6 TestpflichtenPersonen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen.

§ 7

Bescheinigung

§ 7 Bescheinigung(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und der Absonderungszeitraum hervorgehen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das positive Testergebnis auf einem Schnelltest beruht und das Testergebnis nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG der zuständigen Behörde gemeldet wurde. (2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit auszustellen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt oder den Absonderungsort verlässt,2. einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder § 4 Absatz 1 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. der Pflicht zur Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,4. dem Vorlageverlangen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder § 4 Absatz 5 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder,5. der Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach § 6 nicht, nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht unverzüglich nachkommt.

§ 9

Übergangsvorschrift

§ 9 ÜbergangsvorschriftFür Personen, denen ihre Absonderungspflicht vor dem 15. Dezember 2021 bekannt wurde, kann die Absonderung 1. abweichend von § 3 Absatz 4 bereits ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses beendet werden, wobei die Probennahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf,2. abweichend von § 4 Absatz 5 bereits ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses beendet werden, wobei Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf oder3. abweichend von § 4 Absatz 5 für Personen im Sinne des § 5 ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses beendet werden, wobei die Probenentnahme frühestens an diesem Tag erfolgen darf. Die Mitführungs- und Vorlagepflichten des § 3 Absatz 4 Satz 3 und des § 4 Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.