CoronaVO Absonderung · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) Vom 1. Dezember 2020*

Ausfertigungsdatum:
01.12.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 1101
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage CoronaVO

Anlage (zu § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und § 5 Absatz 2 und 3)Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten;2. „Krankheitsverdächtiger“ ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat;3. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist;4. „Haushaltsangehöriger“ ist jede Person, die mit der positiv getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft zusammenlebt;5. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde;6. „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“ sind Schüler, die von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurden, da sie ausschließlich im Schulkontext mit einer positiv getesteten Schülerin oder einem positiv getesteten Schüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten.

§ 2

Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall

§ 2 Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall(1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonderungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.

§ 3

Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

§ 3 Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen(1) Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben. (3) Die Absonderung endet für 1. Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht Kontaktpersonen der Kategorie I sind,2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde, und bei denen Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde, und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,4. positiv getestete Personen, bei denen das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht, wenn der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt unberührt.

§ 4

Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I sowie ...

§ 4 Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler(1) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test der im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 5 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (3) Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Einstufung nach § 1 Nummer 6 in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler, die bereits selbst positiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. (4) Die Absonderung endet 1. für Kontaktpersonen der Kategorie I zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person gemäß der Mitteilung der zuständigen Behörde,2. für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person zehn Tage nach deren Testung oder nach deren Symptombeginn und3. für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person; ab dem fünften Tag kann die Absonderung mittels eines frühestens an diesem Tag vorgenommenen Tests mit negativem Ergebnis beendet werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person das negative PCR-Testergebnis oder die Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests gemäß der Anlage vorzulegen. Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, entfällt zugleich die Absonderungspflicht von deren Haushaltsangehörigen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. Die getestete Person hat das negative Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zuständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler im Sinne des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Absonderungspflicht mitzuteilen.

§ 5

Bescheinigung

§ 5 Bescheinigung(1) Positiv mittels PCR-Test getesteten Personen und deren Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgeht. (2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen. (3) Negativ mittels Antigentest getesteten Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach §§ 3 oder 4 bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die Meldung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 unterlässt.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Absonderung vom 23. November 2020 (GBl. S. 1060) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 30. November 2020, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.