CoronaVO § 111a SGB V · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung bestimmter Maßnahmen in Einrichtungen nach § 111a SGB V zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV- 2 (Corona-Verordnung § 111a SGB V - CoronaVO § 111a SGB V) vom 24. März 2020***

Ausfertigungsdatum:
24.03.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 160
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/), die zuletzt durch die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 geändert worden ist, sowie § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG wird verordnet:

§ 1

Untersagung bestimmter Maßnahmen in Einrichtungen nach § 111a SGB V

§ 1 Untersagung bestimmter Maßnahmen in Einrichtungen nach § 111a SGB V(1) In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Durchführung von Mutter-Kind-Maßnahmen und Vater-Kind-Maßnahmen untersagt. (2) Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht betreten.(3) Die jeweilige Einrichtungsleitung kann nach Abwägung aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren in der Einrichtung sowie die besondere Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle einer Infektion zu berücksichtigen.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.