TilCo-III-ZVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammern im Rahmen des Tilgungszuschusses Corona III für Unternehmen des Schaustellergewerbes der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie für Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung (Tilgungszuschuss-Corona-III-Zuständigkeitsverordnung - TilCo-III-ZVO) Vom 22. Juni 2022

Ausfertigungsdatum:
22.06.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 349
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TilCo-III-ZVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, und2. § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103, ber. S. 273) geändert worden ist, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern:

§ 1

Aufgaben

§ 1 Aufgaben(1) Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (Kammern) sind Gutachterstelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung vom 3. Mai 2022 (GABl. S. 343) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Unterstützung durch die Kammern umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. die Bereitstellung einer Infrastruktur zur elektronischen Abwicklung des Förderprogramms,2. die Annahme und Vorprüfung der Anträge, insbesondere auf die formale Vollständigkeit nach der in Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschrift,3. die Weiterleitung der vorgeprüften und vollständigen Antragsunterlagen einschließlich einer Empfehlung zur Bewilligung oder Ablehnung an die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - als bewilligende und auszahlende Stelle und4. bei Bedarf die Gewährung von Hilfestellung beim Ausfüllen der Anträge sowie die Beratung. (3) Den Kammern wird die Aufgabe übertragen, die Unterstützung nach Absatz 1 auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Kammern sind.

§ 2

Zuständigkeit der Kammern

§ 2 Zuständigkeit der Kammern(1) Die Kammern üben die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit Hauptsitz in ihrem Kammerbezirk aus. (2) Solange die Zuständigkeit aufgrund der Angaben des Antragstellenden nicht geklärt werden kann, ist die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung nach § 1 zuständig.

§ 3

Kostenerstattung

§ 3 Kostenerstattung(1) Die Kammern erhalten eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten. Auf die Kostenerstattung können Abschlagszahlungen geleistet werden. (2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kammern.

§ 4

Datenschutzrecht

§ 4 DatenschutzrechtDie Kammern sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 1 öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes. Die Einzelheiten des Datenschutzes regelt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium und den Kammern, vertreten durch den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag e.V.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.