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title: "CoronaVO KJA/JSA — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO KJA/JSA) Vom 23. August 20211"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaJugHausVBW8rahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:19+00:00"
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# CoronaVO KJA/JSA — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO KJA/JSA) Vom 23. August 20211

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.08.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 731


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 4 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule.

### § 3 — Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen Teilnehmerzahlen des § 2 Absatz 1. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

### § 4 — Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind für geimpfte, genesene und getestete Personen mit bis zu 420 beteiligten Personen zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. Abweichend von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO haben Bescheinigungen über einen erfolgten negativen Antigen-Schnelltest eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn, der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

### § 5 — Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. im Rahmen von Angeboten nach § 3a)in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb)innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und2. in der Basis- und Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

### § 2 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basis- und Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.(2) Angebote sind in der Alarmstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO mit bis zu 1. 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 210 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(3) Angebote sind in der Alarmstufe II gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO mit bis zu 1. 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder in Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (6) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

### § 3 — Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen Teilnehmerzahlen des § 2 Absätze 1, 2 und 3. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

### § 4 — Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind für geimpfte, genesene und getestete Personen nach § 2 Absätze 1, 2 und 3 jeweils Nummer 2 zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

### § 5 — Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in der Basis- und Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht,2. in der Basis-, Warn- und Alarmstufe im Rahmen von Angeboten nach § 3a) in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb) innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und 3. in der Alarmstufe II im Rahmen von Angeboten nach § 3 in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

### § 2 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basis- und Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.(2) Angebote sind in der Alarmstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO mit bis zu 1. 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 210 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(3) Angebote sind in der Alarmstufe II gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 CoronaVO mit bis zu 1. 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auch bei genesenen oder geimpften Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt, oder3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test zulässig.(4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (6) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

### § 5 — Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in der Basis- und Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht,2. in der Basis-, Warn- und Alarmstufe im Rahmen von Angeboten nach § 3a) in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb) innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und 3. in der Alarmstufe II im Rahmen von Angeboten nach § 3 in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden.

### § 2 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basis- und Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.(2) Angebote sind in der Alarmstufe I gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO mit bis zu 1. 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 210 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(3) Angebote sind in der Alarmstufe II gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO mit bis zu 1. 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auch bei genesenen oder geimpften Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt, oder3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test zulässig.(4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (6) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummern 2 und 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

### § 5 — Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht,2. in der Basisstufe im Rahmen von Angeboten nach § 3a) in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb) innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und3. in der Warnstufe und den Alarmstufen im Rahmen von Angeboten nach § 3 in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

### § 2 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basisstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. (2) Angebote sind in der Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO 1. mit getesteten, genesenen oder geimpften Personen ohne Personenobergrenze oder2. mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. (3) Angebote sind in der Alarmstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO 1. mit bis zu 2.000 genesenen oder geimpften Personen oder 2. mit bis zu 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auch bei Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt, oder3. mit bis zu 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. (4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Anzahl der Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern.

### § 4 — Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind nach § 2 zulässig. Bei der Bemessung der Personenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

### § 5 — Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO. Von der Maskenpflicht kann 1. in der Basis-, Warn- und Alarmstufe in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, 2. in der Basisstufe in geschlossenen Räumen, während sich getestete, genesene oder geimpfte Personen an fest zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten und zwischen diesen Sitzplätzen die Mindestabstandsempfehlung von 1,5 Metern nach § 2 CoronaVO eingehalten werden kann, abgewichen werden. Die geschlossenen Räume sind nach § 2 CoronaVO regelmäßig zu belüften.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und es ist zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zu erstellen.(3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

### § 2 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind mit bis zu 36 Personen ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. Wird bei einem Angebot die Anzahl von 36 Personen überschritten, so ist dieses Angebot nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen zulässig. (2) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. (3) Zur Ermittlung der Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 für die gesamte Dauer des Angebots entsprechend.

### § 3 — Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

### § 4 — Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind nach § 2 Absatz 1 zulässig. Zur Ermittlung der Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

### § 5 — Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Es gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung. Von der Maskenpflicht kann in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden. Es wird empfohlen, die geschlossenen Räume regelmäßig zu belüften.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden. Es ist sicherzustellen, dass für die Angebote nach § 2 aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und es ist zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zu erstellen.(3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 4 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule.

### § 2 — Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (2) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absatz 1 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (3) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

### § 3 — Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen Teilnehmerzahlen des § 2 Absatz 1. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

### § 4 — Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind für geimpfte, genesene und getestete Personen mit bis zu 420 beteiligten Personen zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

### § 5 — Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske

§ 5 Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen MaskeFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, und2. innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 3 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO ausreichend. Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO haben Bescheinigungen über einen erfolgten negativen Antigen-Schnelltest eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn, der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

### § 7 — Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 7 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 7 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 594), die durch Verordnung vom 28. Juli 2021 (GBl. S. 671) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO KJA/JSA) Vom 23. August 20211
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaJugHausVBW8rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
