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title: "CoronaVO KJA/JSA — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO KJA/JSA) Vom 30. Juni 2021*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaJugHausVBW7rahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:14+00:00"
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# CoronaVO KJA/JSA — Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO KJA/JSA) Vom 30. Juni 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 30.06.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 594


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 6 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule). Die Einschränkungen der §§ 5 und 6 der CoronaVO Schule sind für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp bei Angeboten der Schulsozialarbeit zu berücksichtigen. (4) Es gelten die folgenden Inzidenzstufen der CoronaVO: 1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht. Die Regelungen der CoronaVO zum Erreichen einer Inzidenzstufe sind anzuwenden. Wenn während der Dauer eines mehrtägigen Angebots die zu Beginn des Angebots zugrundeliegende Inzidenzstufe an fünf Tagen in Folge überschritten wird und dies nicht im direkten Zusammenhang mit dem Angebot steht, so ist die Fortsetzung des Angebots bis zum geplanten, regulären Ende des Angebots gestattet. Der Träger des Angebots hat zu prüfen, ob während des Angebots weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes zu ergreifen sind.

### § 2 — Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind 1. in der Inzidenzstufe 4a) mit bis zu 18 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 60 getesteten, genesenen oder geimpften Personen in geschlossenen Räumen oder 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen im Freien, 2. in der Inzidenzstufe 3a) mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 300 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 3. in der Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 48 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 300 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 4. in der Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 60 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 360 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (2) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 Buchstaben a oder b genannten Personenzahlen gelten dann als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen 1. in den Inzidenzstufen 4 bis 2 ab der 37. beteiligten Person oder2. in der Inzidenzstufe 1 ab der 61. beteiligten Person zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

### § 3 — Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 jeweils Buchstabe b nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 13 Absatz 3 CoronaVO in den Inzidenzstufen 3 und 4 alle drei Tage ein Testnachweis vorzulegen. Die zulässige Personenzahl richtet sich dabei nach den Beschränkungen der maximal zulässigen Personen innerhalb geschlossener Räume entsprechend der jeweiligen Inzidenzstufe. Falls ein Angebot mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts beinhaltet, sind abweichend von den Beschränkungen der Personenzahl in § 2 Absatz 1 1. in den Inzidenzstufen 2 und 3 Angebote mit bis zu 300 getesteten, genesenen oder geimpften Personen,2. in der Inzidenzstufe 1 Angebote mit bis zu 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen gestattet. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Vorgabe der Abstandsregel des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 13 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt die für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO. Für Schülerinnen und Schüler haben von ihrer Schule bescheinigte Testnachweise eine Gültigkeit von 60 Stunden, im Übrigen gilt abweichend von § 4 Absatz 4 CoronaVO eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. Wenn während der Dauer eines mehrtägigen Angebots mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts an fünf Tagen in Folge der jeweilige Wert der Inzidenzstufe 3 oder 4 im Stadt- oder Landkreis, in dem die Übernachtung stattfindet, überschritten wird, so ist am Abreisetag selbst ein zusätzlicher Nachweis per Schnelltest zu erbringen, um zu klären, ob sich teilnehmende oder als Betreuungskraft tätige Personen mit Ende des Angebots an ihrem Wohnort in eine Absonderung nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung zu begeben haben.(5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist, unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der CoronaVO Absonderung.

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 18 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 6 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule). Die Einschränkungen der §§ 5 und 6 der CoronaVO Schule sind für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp bei Angeboten der Schulsozialarbeit zu berücksichtigen. (4) Es gelten die folgenden Inzidenzstufen der CoronaVO: 1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht. Die Regelungen der CoronaVO zum Erreichen einer Inzidenzstufe sind anzuwenden.

### § 2 — Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind 1. in der Inzidenzstufe 4a) mit bis zu 18 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 60 getesteten, genesenen oder geimpften Personen in geschlossenen Räumen oder 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen im Freien, 2. in der Inzidenzstufe 3a) mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 90 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 3. in der Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 48 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 300 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 4. in der Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 60 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 360 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (2) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 Buchstaben a oder b genannten Personenzahlen gelten dann als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen 1. in den Inzidenzstufen 4 bis 2 ab der 37. beteiligten Person oder2. in der Inzidenzstufe 1 ab der 61. beteiligten Person zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

### § 3 — Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 jeweils Buchstabe b nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 13 Absatz 3 CoronaVO in den Inzidenzstufen 3 und 4 alle drei Tage ein Testnachweis vorzulegen. Die zulässige Personenzahl richtet sich dabei nach den Beschränkungen der maximal zulässigen Personen innerhalb geschlossener Räume entsprechend der jeweiligen Inzidenzstufe. Falls ein Angebot mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts beinhaltet, sind abweichend von den Beschränkungen der Personenzahl in § 2 Absatz 1 1. in der Inzidenzstufe 2 Angebote mit bis zu 300 getesteten, genesenen oder geimpften Personen,2. in der Inzidenzstufe 1 Angebote mit bis zu 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen gestattet. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Vorgabe der Abstandsregel des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 13 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

### § 4 — Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind 1. in der Inzidenzstufe 4 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen2. in der Inzidenzstufe 3 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 36 Personen3. in der Inzidenzstufe 2 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 48 Personen4. in der Inzidenzstufe 1 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 60 Personen in geschlossenen Räumen und im Freien zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Test-, noch einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben. Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske Für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden und2. innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

### § 5 — Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske

§ 5 Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen MaskeFür Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden und2. innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

### § 6 — Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt die für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO. Für Schülerinnen und Schüler haben von ihrer Schule bescheinigte Testnachweise eine Gültigkeit von 60 Stunden, im Übrigen gilt abweichend von § 4 Absatz 4 CoronaVO eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist, unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der CoronaVO Absonderung.

### § 7 — Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 7 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 15. Mai 2021 (GBl. S. 457), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/) geändert worden ist, außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

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— Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO KJA/JSA) Vom 30. Juni 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaJugHausVBW7rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
