Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit) Vom 12. März 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 336
Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in ...
§ 2 Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner fest, so sind Angebote nach § 11 SGB VIII ausschließlich in präsenzloser Form gestattet. Im Rahmen der Notbetreuung an Schulen nach § 1f Absatz 8 CoronaVO sind abweichend von Satz 1 Betreuungsangebote in der unterrichtsfreien Zeit mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Außenbereich von Schulen in Präsenz gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betreuungskräfte zusammengezählt. Angebote nach § 13 SGB VIII sind in Präsenz mit einer Beteiligtenzahl von maximal 18 Personen zulässig. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind Angebote, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll. (2) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen im Außenbereich und von zwölf Personen im Innenbereich sowie Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so gelten für die Angebote nach §§ 11 und 13 SGB VIII die Regelungen des Absatzes 1.(3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als oder gleich 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden ab dem 23. März 2021 abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII und Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so greifen für die Angebote nach §§ 11 und 13 die Regelungen des Absatzes 2. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens angemessen berücksichtigen.
Aufgrund von § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 7. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6CoronaVO (Angebote). (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule. Die bei Angeboten der Schulsozialarbeit zulässige Beteiligtenzahl richtet sich dabei nach den Vorgaben des Kultusministeriums Baden-Württemberg für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp.
Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in ...
§ 2 Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner fest, so sind Angebote nach § 11 SGB VIII ausschließlich in präsenzloser Form gestattet. Angebote nach § 13 SGB VIII sind in Präsenz mit einer Beteiligtenzahl von maximal 18 Personen zulässig. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind Angebote, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll. (2) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen im Außenbereich und von zwölf Personen im Innenbereich sowie Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so gelten für die Angebote nach §§ 11 und 13 SGB VIII die Regelungen des Absatzes 1.(3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als oder gleich 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden ab dem 23. März 2021 abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII und Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so greifen für die Angebote nach §§ 11 und 13 die Regelungen des Absatzes 2. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens angemessen berücksichtigen.
Verweise auf die Corona-Verordnung
§ 3 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Die maximal zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO. Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach §§ 1i und 3 der CoronaVO.(4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts
§ 4 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 3 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.
Präventions- und Ausbruchsmanagement
§ 5 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1099) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 7. März 2021, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.