Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit) Vom 26. Juni 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 522
Verweise auf die Corona-Verordnung
§ 2 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Ab dem 1. August 2020 werden abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO.(3) Bei Angeboten, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Ab dem 14. September 2020 wird für Personen ab dem 11. Lebensjahr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren und in Toiletten sowie Treppenhäusern empfohlen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6CoronaVO (Angebote). Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums Baden-Württemberg Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Bis einschließlich 30. November 2020 sind Angebote der Jugenderholung nicht gestattet. Angebote der außerschulischen Jugendbildung und Jugendsozialarbeit nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung sind zulässig.
Verweise auf die Corona-Verordnung
§ 2 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Bei Angeboten nach Absatz 1 sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Ab dem 11. Lebensjahr gilt zwischen 6 und 22 Uhr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren, in Toiletten und Treppenhäusern, sowie auf Flächen, auf denen die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 Corona-VO nicht eingehalten werden kann. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts
§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 der CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, möglichst reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen, außerdem ist eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die entsprechenden Regelungen für Beherbergungsbetriebe. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6CoronaVO.
Verweise auf die Corona-Verordnung
§ 2 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Ab dem 1. August 2020 werden abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO.(3) Bei Angeboten, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.
Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts
§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots möglichst nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 der CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, möglichst reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und möglichst nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung in fliegenden Bauten möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.
Präventions- und Ausbruchsmanagement
§ 4 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.