CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit - CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit) Vom 29. Mai 2020*

Ausfertigungsdatum:
29.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 375
100 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 2 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Ab dem 1. August 2020 werden abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO.(3) Bei Angeboten, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Ab dem 14. September 2020 wird für Personen ab dem 11. Lebensjahr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren und in Toiletten sowie Treppenhäusern empfohlen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6CoronaVO (Angebote). Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums Baden-Württemberg Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Bis einschließlich 30. November 2020 sind Angebote der Jugenderholung nicht gestattet. Angebote der außerschulischen Jugendbildung und Jugendsozialarbeit nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung sind zulässig.

§ 2

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 2 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Bei Angeboten nach Absatz 1 sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Ab dem 11. Lebensjahr gilt zwischen 6 und 22 Uhr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren, in Toiletten und Treppenhäusern, sowie auf Flächen, auf denen die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 Corona-VO nicht eingehalten werden kann. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 der CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, möglichst reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen, außerdem ist eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die entsprechenden Regelungen für Beherbergungsbetriebe. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6CoronaVO.

§ 2

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 2 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 CoronaVO. Ab dem 1. August 2020 werden abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO.(3) Bei Angeboten, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots möglichst nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 der CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, möglichst reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und möglichst nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung in fliegenden Bauten möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.

§ 4

Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 4 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) (Angebote).(2) Angebote der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, der internationalen Jugendarbeit und der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummern 2, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg sind nicht gestattet.(3) Angebote der außerschulischen Jugendbildung, der arbeitswelt-, schul- und familienbezogenen Jugendarbeit und der Jugendberatung gemäß § 11 Absatz 3 Nummern 1, 3 und 6 SGB VIII in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sind präsenzlos oder nach § 2 Absatz 1 mit einer zulässigen maximalen Personenzahl von 30 gestattet. (4) Angebote gemäß § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sind im Rahmen der sozialen Fürsorge zulässig. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums Baden-Württemberg Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg

§ 2

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 2 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Für gemeinsame An- und Abreisen gilt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 CoronaVO. Die maximal zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO. Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Bei Angeboten nach Absatz 1 sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, nach § 3 Absatz 1 und 2 CoronaVO für Personen ab dem 7. Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 2 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen, außerdem ist eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die entsprechenden Regelungen für Beherbergungsbetriebe. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.

§ 4

Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 4 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 26. Juni 2020 (GBl. S. 522), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2020 (GBl. S. 965) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 30. November 2020, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

§ 2

Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in ...

§ 2 Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner fest, so sind Angebote nach § 11 SGB VIII ausschließlich in präsenzloser Form gestattet. Im Rahmen der Notbetreuung an Schulen nach § 1f Absatz 8 CoronaVO sind abweichend von Satz 1 Betreuungsangebote in der unterrichtsfreien Zeit mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Außenbereich von Schulen in Präsenz gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betreuungskräfte zusammengezählt. Angebote nach § 13 SGB VIII sind in Präsenz mit einer Beteiligtenzahl von maximal 18 Personen zulässig. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind Angebote, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll. (2) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen im Außenbereich und von zwölf Personen im Innenbereich sowie Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so gelten für die Angebote nach §§ 11 und 13 SGB VIII die Regelungen des Absatzes 1.(3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als oder gleich 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden ab dem 23. März 2021 abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII und Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so greifen für die Angebote nach §§ 11 und 13 die Regelungen des Absatzes 2. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens angemessen berücksichtigen.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 16 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 7. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6CoronaVO (Angebote). (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule. Die bei Angeboten der Schulsozialarbeit zulässige Beteiligtenzahl richtet sich dabei nach den Vorgaben des Kultusministeriums Baden-Württemberg für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp.

§ 2

Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in ...

§ 2 Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages- Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner fest, so sind Angebote nach § 11 SGB VIII ausschließlich in präsenzloser Form gestattet. Angebote nach § 13 SGB VIII sind in Präsenz mit einer Beteiligtenzahl von maximal 18 Personen zulässig. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind Angebote, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll. (2) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen im Außenbereich und von zwölf Personen im Innenbereich sowie Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so gelten für die Angebote nach §§ 11 und 13 SGB VIII die Regelungen des Absatzes 1.(3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als oder gleich 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden ab dem 23. März 2021 abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach § 11 SGB VIII und Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so greifen für die Angebote nach §§ 11 und 13 die Regelungen des Absatzes 2. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens angemessen berücksichtigen.

§ 3

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 3 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Die maximal zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO. Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach §§ 1i und 3 der CoronaVO.(4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.

§ 4

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 4 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 3 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.

§ 5

Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 5 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1099) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 7. März 2021, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 16 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 27. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule. Die bei Angeboten der Schulsozialarbeit zulässige Beteiligtenzahl richtet sich dabei nach den Vorgaben des Kultusministeriums für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp.

§ 2

Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages-Inzidenz in ...

§ 2 Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tages-Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner fest, so gelten nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 CoronaVO die in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen. (2) Angebote nach § 11 SGB VIII sind ausschließlich in präsenzloser Form gestattet. Angebote nach § 13 SGB VIII sind in Präsenz mit einer Beteiligtenzahl von maximal 18 Personen zulässig. Dabei werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind Angebote, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll. (3) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Solche Notbetreuungsangebote sind mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Außenbereich gestattet. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl nach Satz 7 werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betreuungskräfte zusammengezählt. (4) Ausgeschlossen von der Notbetreuung nach Absatz 3 sind Kinder und Jugendliche, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (5) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, werden nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 3 CoronaVO abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 3 Angebote nach § 11 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen im Außenbereich und von zwölf Personen im Innenbereich sowie Angebote nach § 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, so gelten für die Angebote nach §§ 11 und 13 SGB VIII die Regelungen des Absatzes 1.(6) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als oder gleich 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest , so werden nach der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO abweichend von § 3 Absatz 1 Angebote nach §§ 11 und 13 SGB VIII mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. Nicht gestattet sind abweichend von § 4 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen die Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen soll, sowie abweichend von § 3 Absatz 2 Angebote nach § 11 SGB VIII, bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen. Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner fest, so greifen für die Angebote nach §§ 11 und 13 SGB VIII die Regelungen des Absatzes 5.(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens angemessen berücksichtigen.

§ 3

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 3 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Die maximal zulässige Teilnehmerzahl richtet sich nach § 10 Absatz 2 Satz 3 CoronaVO. Abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 4 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 9 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 3 der CoronaVO.(4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen.

§ 4

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 4 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 3 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.

§ 5

Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 5 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 7. April 2021 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 12. März 2021 (GBl. S. 336), die am 26. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/) geändert worden ist, außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die vom 27. März 2021, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

§ 2

Weitergehende Beschränkung und Erweiterung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der ...

§ 2 Weitergehende Beschränkung und Erweiterung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einem Stadt- oder Landkreis sind Präsenzangebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu sechs getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu zwölf Beteiligten gestattet; präsenzlose Angebote sind unbeschränkt zulässig. Angebote nach Nummer 1, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, sind untersagt. (2) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis sind Präsenzangebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu zwölf Beteiligten in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 18 Beteiligten im Freien und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu 18 Beteiligten gestattet; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen von Nummer 1 müssen die Beteiligten einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Angebote nach Nummer 1, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, sind untersagt. (3) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis sind Angebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu zwölf Beteiligten in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 18 Beteiligten im Freien und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu 18 Beteiligten3. nach den §§ 11 und 13 SGB VIII für bis zu 36 getestete, genesene oder geimpfte Beteiligte in geschlossenen Räumen oder 120 getestete, genesene oder geimpfte Beteiligte im Freien gestattet. In den Fällen des Satz 1 Nummer 3 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. Angebote nach Nummer 1, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, sind untersagt. (4) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 50 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 7 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 18 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 30 Beteiligten im Freien,2. 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien,3. 18 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4, sofern sichergestellt ist, dass während der Übernachtung Personen aus maximal drei Haushalten eine Räumlichkeit gemeinsam nutzen oder4. 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als mehrtägiges Angebot mit mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4 gestattet. In den Fällen der Nummern 2 bis 4 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Stehen die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht fest, ist dieses Angebot nur im Rahmen der Regelungen für Ansammlungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO für höchstens zehn Personen aus drei Haushalten oder Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus bis zu acht unterschiedlichen Haushalten. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. (5) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 35 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 7 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien,2. 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten,3. 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten ab dem 1. Juli 2021 als Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4,4. 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten ab dem 1. Juli 2021 als mehrtägiges Angebot mit mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4 oder5. 36 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder mit bis zu 60 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien, jeweils aber für höchstens bis zu 60 Personen über den gesamten Zeitraum des Angebots, sofern die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht feststehen, gestattet. In den Fällen der Nummern 2 bis 5 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Stehen die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht fest, ist dieses nur im Rahmen der Regelungen für Ansammlungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO mit höchstens zehn Personen aus drei Haushalten zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet. (6) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis ab dem 1. Juli 2021 die Sieben-TageInzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 10 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 7 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien,2. 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten, wobei geimpfte und genesene Personen nicht bei der Beteiligtenzahl berücksichtigt werden,3. 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4, 4.360 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als mehrtägiges Angebot mit mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4 oder5.36 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder mit bis zu 60 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien, jeweils aber für höchstens bis zu 60 Personen über den gesamten Zeitraum des Angebots, sofern die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht feststehen, gestattet. In den Fällen der Nummern 3 und 4 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 10 überschreitet. (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (8) Soweit nach den Absätzen 1 bis 6 Angebote in Präsenz gestattet sind, gilt, dass 1. eine medizinische Maske oder ein Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO zu tragen ist, wobei im Rahmen der Absätze 4 bis 6 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes bei Angeboten im Freien entfällt, sofern die Abstandsregel nach § 2 CoronaVO eingehalten werden kann; § 3 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt,2. abweichend von Nummer 1 bei Angeboten nach den Absätzen 3 und 4 Nummern 3 und 4 während des Aufenthalts in zur Übernachtung genutzten Räumlichkeiten weder eine medizinische Maske noch ein Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO zu tragen ist,3. abweichend von § 4 bei Angeboten nach den Absätzen 1 bis 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 keine Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen darf,4. abweichend von Nummer 3 Seminare, die der Qualifizierung und Weiterbildung von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit dienen, mit einer Beteiligtenzahl von maximal 18 Personen nach § 4 für getestete, genesene und geimpfte Personen als Angebot mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts gestattet sind, sofern sichergestellt ist, dass während der Übernachtung Personen aus maximal zwei Haushalten eine Räumlichkeit gemeinsam nutzen,5. bei Angeboten nach den Absätzen 4 bis 6 jeweils Satz 1 Nummern 3 und 4: a)eine Räumlichkeit während der Übernachtung von möglichst wenigen Personen aus verschiedenen Haushalten gemeinsam genutzt werden soll,b) Kontakte außerhalb des Angebots auf das notwendige Minimum zu reduzieren sind,c) eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes abweichend von Nummer 1 Teilsatz 1 nur besteht, wenn dies bei Kontakt mit Dritten zum Fremd- und Eigenschutz zwingend erforderlich ist,d) die Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Betreuungskräfte nach einem Angebot innerhalb der nächsten sieben Tage einen Bürgertest in Anspruch nehmen sollen,6. für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche, die Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird und7. im Rahmen der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl der Beteiligten, teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt werden. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 6 die Angebote für getestete Personen zulässig sind, ist zu Beginn ein Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO vorzulegen; für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten Testnachweises, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO ist die einmalige Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises ausreichend; § 21 Absatz 8 Satz 4 Halbsatz 2 CoronaVO gilt entsprechend.(9) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Für die Teilnahme an der Notbetreuung ist zu Beginn ein Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 oder im Sinne des § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorzulegen, wobei der Nachweis per Antigentest nicht länger als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht länger als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen darf; bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO ist die einmalige Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises ausreichend; § 21 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaVO gilt entsprechend. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. Solche Notbetreuungsangebote sind mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Freien gestattet. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl nach Satz 8 werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung nach Absatz 8 sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unterliegen,2. die weder die nach § 5 CoronaVO oder § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorgeschriebenen Nachweise noch einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen,3. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben, oder4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

§ 3

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 3 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 7 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO.(2) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 3 der CoronaVO.(3) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 7 CoronaVO durchzuführen.

§ 2

Weitergehende Beschränkung und Erweiterung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der ...

§ 2 Weitergehende Beschränkung und Erweiterung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einem Stadt- oder Landkreis sind Präsenzangebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu sechs getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu zwölf Beteiligten gestattet; präsenzlose Angebote sind unbeschränkt zulässig. Angebote nach Nummer 1, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, sind untersagt. (2) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis sind Präsenzangebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu zwölf Beteiligten in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 18 Beteiligten im Freien und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu 18 Beteiligten gestattet; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen von Nummer 1 müssen die Beteiligten einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Angebote nach Nummer 1, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, sind untersagt. (3) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis sind Angebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu zwölf Beteiligten in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 18 Beteiligten im Freien und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu 18 Beteiligten3. nach den §§ 11 und 13 SGB VIII für bis zu 36 getestete, genesene oder geimpfte Beteiligte in geschlossenen Räumen oder 120 getestete, genesene oder geimpfte Beteiligte im Freien gestattet. In den Fällen des Satz 1 Nummer 3 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. Angebote nach Nummer 1, bei denen zu Beginn und für die Dauer des Angebots die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht feststehen, sind untersagt. (4) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 50 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 7 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 18 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 30 Beteiligten im Freien,2. 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien,3. 18 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4, sofern sichergestellt ist, dass während der Übernachtung Personen aus maximal drei Haushalten eine Räumlichkeit gemeinsam nutzen oder4. 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als mehrtägiges Angebot mit mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4 gestattet. In den Fällen der Nummern 2 bis 4 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Stehen die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht fest, ist dieses Angebot nur im Rahmen der Regelungen für Ansammlungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO für höchstens zehn Personen aus drei Haushalten oder Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus bis zu acht unterschiedlichen Haushalten. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. (5) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 35 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 7 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien,2. 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten,3. 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten ab dem 1. Juli 2021 als Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4,4. 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten ab dem 1. Juli 2021 als mehrtägiges Angebot mit mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4 oder5. 36 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder mit bis zu 60 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien, jeweils aber für höchstens bis zu 60 Personen über den gesamten Zeitraum des Angebots, sofern die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht feststehen, gestattet. In den Fällen der Nummern 2 bis 5 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet. (6) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis ab dem 1. Juli 2021 die Sieben-TageInzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 10 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 7 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien,2. 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten,3. 240 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4, 4.360 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten als mehrtägiges Angebot mit mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts nach § 4 oder5.36 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder mit bis zu 60 zeitgleich anwesenden getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien, jeweils aber für höchstens bis zu 60 Personen über den gesamten Zeitraum des Angebots, sofern die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht feststehen, gestattet. In den Fällen der Nummern 2 bis 5 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 10 überschreitet. (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (8) Soweit nach den Absätzen 1 bis 6 Angebote in Präsenz gestattet sind, gilt, dass 1. eine medizinische Maske oder ein Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO zu tragen ist, wobei im Rahmen der Absätze 4 bis 6 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes bei Angeboten im Freien entfällt, sofern die Abstandsregel nach § 2 CoronaVO eingehalten werden kann; § 3 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt,2. abweichend von Nummer 1 bei Angeboten nach den Absätzen 3 und 4 Nummern 3 und 4 während des Aufenthalts in zur Übernachtung genutzten Räumlichkeiten weder eine medizinische Maske noch ein Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO zu tragen ist,3. abweichend von § 4 bei Angeboten nach den Absätzen 1 bis 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 keine Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen darf,4. abweichend von Nummer 3 Seminare, die der Qualifizierung und Weiterbildung von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit dienen, mit einer Beteiligtenzahl von maximal 18 Personen nach § 4 für getestete, genesene und geimpfte Personen als Angebot mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts gestattet sind, sofern sichergestellt ist, dass während der Übernachtung Personen aus maximal zwei Haushalten eine Räumlichkeit gemeinsam nutzen,5. bei Angeboten nach den Absätzen 4 bis 6 jeweils Satz 1 Nummern 3 und 4: a)eine Räumlichkeit während der Übernachtung von möglichst wenigen Personen aus verschiedenen Haushalten gemeinsam genutzt werden soll,b) Kontakte außerhalb des Angebots auf das notwendige Minimum zu reduzieren sind,c) eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes abweichend von Nummer 1 Teilsatz 1 nur besteht, wenn dies bei Kontakt mit Dritten zum Fremd- und Eigenschutz zwingend erforderlich ist,d) die Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Betreuungskräfte nach einem Angebot innerhalb der nächsten sieben Tage einen Bürgertest in Anspruch nehmen sollen,6. für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche, die Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird und7. im Rahmen der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl der Beteiligten, teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt werden. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 6 die Angebote für getestete Personen zulässig sind, ist zu Beginn ein Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO vorzulegen; für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten Testnachweises, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO ist die einmalige Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises ausreichend; § 21 Absatz 8 Satz 4 Halbsatz 2 CoronaVO gilt entsprechend.(9) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Für die Teilnahme an der Notbetreuung ist zu Beginn ein Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 oder im Sinne des § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorzulegen, wobei der Nachweis per Antigentest nicht länger als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht länger als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen darf; bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO ist die einmalige Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises ausreichend; § 21 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaVO gilt entsprechend. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. Solche Notbetreuungsangebote sind mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Freien gestattet. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl nach Satz 8 werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung nach Absatz 8 sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unterliegen,2. die weder die nach § 5 CoronaVO oder § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorgeschriebenen Nachweise noch einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen,3. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben, oder4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 24 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 24 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 2 Absatz 7 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule. Die bei Angeboten der Schulsozialarbeit zulässige Beteiligtenzahl richtet sich dabei nach den Vorgaben des Kultusministeriums für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp.

§ 2

Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tage-Inzidenz in ...

§ 2 Weitergehende Beschränkung der Beteiligtenzahl auf Grundlage der Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einem Stadt- oder Landkreis sind Präsenzangebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu sechs getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu zwölf Beteiligten gestattet; präsenzlose Angebote sind unbeschränkt zulässig. Angebote nach § 3 Absatz 2 sind untersagt. (2) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis sind Präsenzangebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu zwölf Beteiligten in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 18 Beteiligten im Freien und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu 18 Beteiligten gestattet; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen von Nummer 1 müssen die Beteiligten einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Angebote nach § 3 Absatz 2 sind untersagt. (3) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis sind Angebote 1. nach § 11 SGB VIII mit bis zu zwölf Beteiligten in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 18 Beteiligten im Freien und2. nach § 13 SGB VIII auf Grundlage des § 28b Absatz 3 Satz 5 IfSG mit bis zu 18 Beteiligten gestattet. Zusätzlich sind Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII für bis zu 36 Beteiligte in geschlossenen Räumen oder 120 Beteiligte im Freien gestattet, die zu Beginn einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. In den Fällen des Satz 2 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 6 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. Angebote nach § 3 Absatz 2 sind untersagt. (4) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 50 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 6 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 18 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 30 Beteiligten im Freien oder2. 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien gestattet. In den Fällen der Nummer 2 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Stehen die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht fest, ist dieses nur im Rahmen der Regelungen für Ansammlungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO mit höchstens zehn Personen aus drei Haushalten zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 6 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. (5) Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 35 oder weniger Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner, sind nach dem Inkrafttreten nach Absatz 6 Angebote nach den §§ 11 und 13 SGB VIII mit bis zu 1. 36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien oder2. 60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien gestattet. In den Fällen der Nummer 2 können sich die Teilnehmenden sowie Betreuungskräfte aus Personen aus verschiedenen Stadt- und Landkreisen zusammensetzen. Stehen die Teilnehmenden zu Beginn und während der Dauer des Angebots nicht fest, ist dieses nur im Rahmen der Regelungen für Ansammlungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO mit höchstens zehn Personen aus drei Haushalten zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 6 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet. (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (7) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 Angebote in Präsenz gestattet sind, gilt, dass 1. abweichend von § 4 bei Angeboten nach den §§ 11 und 13 SGB VIII keine Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts der Teilnehmenden erfolgen darf,2. aufgrund der für die Angebote zur Verfügung stehenden Fläche, die Einhaltung der Abstandsempfehlungen nach § 2 CoronaVO möglich sein muss und3. im Rahmen der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl der Beteiligten teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt werden. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Angebote für getestete Personen zulässig sind, ist zu Beginn ein Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 oder im Sinne des § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorzulegen, wobei der Nachweis per Antigentest nicht länger als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht länger als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen darf; bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO ist die einmalige Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises ausreichend; § 21 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaVO gilt entsprechend.(8) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Für die Teilnahme an der Notbetreuung ist zu Beginn ein Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 oder im Sinne des § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorzulegen, wobei der Nachweis per Antigentest nicht länger als maximal 48 Stunden und der Nachweis per PCR-Test nicht länger als maximal 72 Stunden vor Beginn des Angebots zurückliegen darf; bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO ist die einmalige Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises ausreichend; § 21 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 CoronaVO gilt entsprechend. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. Solche Notbetreuungsangebote sind mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Freien gestattet. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl nach Satz 8 werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. (9) Ausgeschlossen von der Notbetreuung nach Absatz 8 sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unterliegen,2. die weder die nach § 5 CoronaVO oder § 19 Absatz 15 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b CoronaVO vorgeschriebenen Nachweise noch einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen,3. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben, oder4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

§ 3

Verweise auf die Corona-Verordnung

§ 3 Verweise auf die Corona-Verordnung(1) Wenn für die Dauer des Angebots im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum die Teilnehmenden feststehen, müssen die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO eingehalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO erstellt und eine Datenerhebung nach § 7 CoronaVO durchgeführt werden. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO. Bei der Durchführung des Angebots sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 CoronaVO einzuhalten. Die maximal zulässige Teilnehmerzahl richtet sich, soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig geregelt, nach § 11 Absatz 2 Satz 3 CoronaVO. Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 4 CoronaVO werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an dem Angebot bei der Bemessung der Teilnehmerzahl berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für gemeinsame Ausflüge während des Angebots. (2) Wenn zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen, gelten die Regelungen für Ansammlungen nach § 10 CoronaVO. Wenn ein Angebot nach Satz 1 von einem öffentlichen oder freien Träger ausgeht oder initiiert wird, ist dieser verpflichtet, eine Datenerhebung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuerinnen und Betreuern feste Gruppen von bis zu 30 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt für Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 3 der CoronaVO.(4) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zuvor zu erstellen. Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenerhebung nach § 7 CoronaVO durchzuführen.

§ 4

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 4 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Bei Angeboten nach § 3 Absatz 1 mit Übernachtung soll die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von den Vorgaben des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten sind die Hygieneanforderung nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach § 6 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Für die Belegungen von Mehrbettzimmern gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Bei der Belegung von Mehrbettzimmern in Selbstversorgungshäusern sollen Belegungen so gewählt werden, dass eine Beachtung der Abstandsempfehlung nach § 2 Absatz 1 CoronaVO möglich ist. Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten.

§ 5

Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 5 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 6 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2021 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 6. April 2021 (GBl. S. 385) außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 6 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule). Die Einschränkungen der §§ 5 und 6 der CoronaVO Schule sind für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp bei Angeboten der Schulsozialarbeit zu berücksichtigen. (4) Es gelten die folgenden Inzidenzstufen der CoronaVO: 1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht. Die Regelungen der CoronaVO zum Erreichen einer Inzidenzstufe sind anzuwenden. Wenn während der Dauer eines mehrtägigen Angebots die zu Beginn des Angebots zugrundeliegende Inzidenzstufe an fünf Tagen in Folge überschritten wird und dies nicht im direkten Zusammenhang mit dem Angebot steht, so ist die Fortsetzung des Angebots bis zum geplanten, regulären Ende des Angebots gestattet. Der Träger des Angebots hat zu prüfen, ob während des Angebots weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes zu ergreifen sind.

§ 2

Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind 1. in der Inzidenzstufe 4a) mit bis zu 18 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 60 getesteten, genesenen oder geimpften Personen in geschlossenen Räumen oder 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen im Freien, 2. in der Inzidenzstufe 3a) mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 300 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 3. in der Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 48 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 300 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 4. in der Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 60 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 360 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (2) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 Buchstaben a oder b genannten Personenzahlen gelten dann als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen 1. in den Inzidenzstufen 4 bis 2 ab der 37. beteiligten Person oder2. in der Inzidenzstufe 1 ab der 61. beteiligten Person zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 jeweils Buchstabe b nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 13 Absatz 3 CoronaVO in den Inzidenzstufen 3 und 4 alle drei Tage ein Testnachweis vorzulegen. Die zulässige Personenzahl richtet sich dabei nach den Beschränkungen der maximal zulässigen Personen innerhalb geschlossener Räume entsprechend der jeweiligen Inzidenzstufe. Falls ein Angebot mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts beinhaltet, sind abweichend von den Beschränkungen der Personenzahl in § 2 Absatz 1 1. in den Inzidenzstufen 2 und 3 Angebote mit bis zu 300 getesteten, genesenen oder geimpften Personen,2. in der Inzidenzstufe 1 Angebote mit bis zu 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen gestattet. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Vorgabe der Abstandsregel des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 13 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt die für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO. Für Schülerinnen und Schüler haben von ihrer Schule bescheinigte Testnachweise eine Gültigkeit von 60 Stunden, im Übrigen gilt abweichend von § 4 Absatz 4 CoronaVO eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. Wenn während der Dauer eines mehrtägigen Angebots mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts an fünf Tagen in Folge der jeweilige Wert der Inzidenzstufe 3 oder 4 im Stadt- oder Landkreis, in dem die Übernachtung stattfindet, überschritten wird, so ist am Abreisetag selbst ein zusätzlicher Nachweis per Schnelltest zu erbringen, um zu klären, ob sich teilnehmende oder als Betreuungskraft tätige Personen mit Ende des Angebots an ihrem Wohnort in eine Absonderung nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung zu begeben haben.(5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist, unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der CoronaVO Absonderung.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 18 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 6 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule (CoronaVO Schule). Die Einschränkungen der §§ 5 und 6 der CoronaVO Schule sind für den Präsenz- und Wechselunterricht an dem jeweiligen Schultyp bei Angeboten der Schulsozialarbeit zu berücksichtigen. (4) Es gelten die folgenden Inzidenzstufen der CoronaVO: 1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht. Die Regelungen der CoronaVO zum Erreichen einer Inzidenzstufe sind anzuwenden.

§ 2

Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Inzidenzabhängige Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind 1. in der Inzidenzstufe 4a) mit bis zu 18 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 60 getesteten, genesenen oder geimpften Personen in geschlossenen Räumen oder 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen im Freien, 2. in der Inzidenzstufe 3a) mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 90 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 3. in der Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 48 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 180 getesteten, geimpften oder genesenen Personen innerhalb geschlossener Räume oder 300 getesteten, geimpften oder genesenen Personen im Freien, 4. in der Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 60 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oderb) mit bis zu 360 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (2) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 Buchstaben a oder b genannten Personenzahlen gelten dann als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (3) Bei Angeboten sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen 1. in den Inzidenzstufen 4 bis 2 ab der 37. beteiligten Person oder2. in der Inzidenzstufe 1 ab der 61. beteiligten Person zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 Absatz 1 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 jeweils Buchstabe b nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 13 Absatz 3 CoronaVO in den Inzidenzstufen 3 und 4 alle drei Tage ein Testnachweis vorzulegen. Die zulässige Personenzahl richtet sich dabei nach den Beschränkungen der maximal zulässigen Personen innerhalb geschlossener Räume entsprechend der jeweiligen Inzidenzstufe. Falls ein Angebot mindestens vier Übernachtungen außerhalb des eigenen Haushalts beinhaltet, sind abweichend von den Beschränkungen der Personenzahl in § 2 Absatz 1 1. in der Inzidenzstufe 2 Angebote mit bis zu 300 getesteten, genesenen oder geimpften Personen,2. in der Inzidenzstufe 1 Angebote mit bis zu 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen gestattet. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Vorgabe der Abstandsregel des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 13 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

§ 4

Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind 1. in der Inzidenzstufe 4 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 18 Personen2. in der Inzidenzstufe 3 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 36 Personen3. in der Inzidenzstufe 2 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 48 Personen4. in der Inzidenzstufe 1 mit einer maximalen Beteiligtenzahl von 60 Personen in geschlossenen Räumen und im Freien zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuungskräfte zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Test-, noch einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben. Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske Für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden und2. innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

§ 5

Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske

§ 5 Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen MaskeFür Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden und2. innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt die für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO. Für Schülerinnen und Schüler haben von ihrer Schule bescheinigte Testnachweise eine Gültigkeit von 60 Stunden, im Übrigen gilt abweichend von § 4 Absatz 4 CoronaVO eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist, unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der CoronaVO Absonderung.

§ 7

Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 7 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 5 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 15. Mai 2021 (GBl. S. 457), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/) geändert worden ist, außer Kraft.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 4 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen Teilnehmerzahlen des § 2 Absatz 1. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

§ 4

Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind für geimpfte, genesene und getestete Personen mit bis zu 420 beteiligten Personen zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. Abweichend von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO haben Bescheinigungen über einen erfolgten negativen Antigen-Schnelltest eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn, der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

§ 5

Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. im Rahmen von Angeboten nach § 3a)in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb)innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und2. in der Basis- und Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

§ 2

Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basis- und Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.(2) Angebote sind in der Alarmstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO mit bis zu 1. 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 210 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(3) Angebote sind in der Alarmstufe II gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO mit bis zu 1. 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder in Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (6) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen Teilnehmerzahlen des § 2 Absätze 1, 2 und 3. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

§ 4

Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind für geimpfte, genesene und getestete Personen nach § 2 Absätze 1, 2 und 3 jeweils Nummer 2 zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

§ 5

Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in der Basis- und Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht,2. in der Basis-, Warn- und Alarmstufe im Rahmen von Angeboten nach § 3a) in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb) innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und 3. in der Alarmstufe II im Rahmen von Angeboten nach § 3 in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

§ 2

Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basis- und Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.(2) Angebote sind in der Alarmstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO mit bis zu 1. 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 210 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(3) Angebote sind in der Alarmstufe II gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 CoronaVO mit bis zu 1. 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auch bei genesenen oder geimpften Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt, oder3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test zulässig.(4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (6) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

§ 5

Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in der Basis- und Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht,2. in der Basis-, Warn- und Alarmstufe im Rahmen von Angeboten nach § 3a) in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb) innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und 3. in der Alarmstufe II im Rahmen von Angeboten nach § 3 in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden.

§ 2

Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basis- und Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.(2) Angebote sind in der Alarmstufe I gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO mit bis zu 1. 24 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 210 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest zulässig.(3) Angebote sind in der Alarmstufe II gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO mit bis zu 1. 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auch bei genesenen oder geimpften Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt, oder3. 420 genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test zulässig.(4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (6) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummern 2 und 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

§ 5

Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO. Von der Maskenpflicht kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht,2. in der Basisstufe im Rahmen von Angeboten nach § 3a) in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, undb) innerhalb der nach § 2 Absatz 6 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, und3. in der Warnstufe und den Alarmstufen im Rahmen von Angeboten nach § 3 in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

§ 2

Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind in der Basisstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. (2) Angebote sind in der Warnstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO 1. mit getesteten, genesenen oder geimpften Personen ohne Personenobergrenze oder2. mit bis zu 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. (3) Angebote sind in der Alarmstufe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO 1. mit bis zu 2.000 genesenen oder geimpften Personen oder 2. mit bis zu 120 getesteten, genesenen oder geimpften Personen in Verbindung mit einem Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auch bei Personen, die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder deren vollständige Impfung oder Genesung länger als drei Monate zurückliegt, oder3. mit bis zu 12 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. (4) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. (5) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Anzahl der Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern.

§ 4

Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind nach § 2 zulässig. Bei der Bemessung der Personenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

§ 5

Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). In der Warn- und den Alarmstufen gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO. Von der Maskenpflicht kann 1. in der Basis-, Warn- und Alarmstufe in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, 2. in der Basisstufe in geschlossenen Räumen, während sich getestete, genesene oder geimpfte Personen an fest zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten und zwischen diesen Sitzplätzen die Mindestabstandsempfehlung von 1,5 Metern nach § 2 CoronaVO eingehalten werden kann, abgewichen werden. Die geschlossenen Räume sind nach § 2 CoronaVO regelmäßig zu belüften.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und es ist zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zu erstellen.(3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

§ 2

Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind mit bis zu 36 Personen ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. Wird bei einem Angebot die Anzahl von 36 Personen überschritten, so ist dieses Angebot nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen zulässig. (2) Für alle Personen wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. (3) Zur Ermittlung der Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 für die gesamte Dauer des Angebots entsprechend.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

§ 4

Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind nach § 2 Absatz 1 zulässig. Zur Ermittlung der Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder2. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

§ 5

Maskenpflicht

§ 5 MaskenpflichtFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Es gilt für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb geschlossener Räume eine Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung. Von der Maskenpflicht kann in geschlossenen Räumen, die von diesen Personen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, abgewichen werden. Es wird empfohlen, die geschlossenen Räume regelmäßig zu belüften.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung erstellt werden. Es ist sicherzustellen, dass für die Angebote nach § 2 aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und es ist zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zu erstellen.(3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 4 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 3 CoronaVO ausreichend. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise von Teilnehmenden und ehrenamtlichen Betreuungskräften verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. in Folge alle drei Tage vorgelegt werden. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. (5) Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 6 CoronaVO (Angebote) sowie die Ermöglichung einer Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der unterrichtsfreien Zeit. (2) Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind alle nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) erbrachten Leistungen und Maßnahmen.(3) Angebote der Jugendsozialarbeit sind alle nach § 13 SGB VIII in Verbindung mit § 15 LKJHG erbrachten Leistungen und Maßnahmen. Angebote der Schulsozialarbeit in der Schule sind nach § 3 Absatz 4 der Corona-Verordnung Schule Bestandteil des Schulbetriebs und unterliegen damit dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung Schule.

§ 2

Zulässigkeit von Angeboten

§ 2 Zulässigkeit von Angeboten(1) Angebote sind mit bis zu 1. 36 Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder2. 420 getesteten, genesenen oder geimpften Personen innerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, wird eine Testung auf das Coronavirus allgemein empfohlen. Mehrtägige Angebote sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet. (2) Zur Ermittlung der zulässigen Personenanzahl werden teilnehmende Personen und Betreuungskräfte zusammengezählt. Bei Angeboten, bei denen die Teilnehmenden zu Beginn des Angebots oder während des Zeitraums, in welchem das Angebot zur Verfügung steht, weder zahlenmäßig noch personell bestimmt werden können (Offene Angebote), haben die Anbieter festzulegen, ob diese nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen oder ohne Nachweispflicht durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die in Absatz 1 genannten maximal zulässigen Personenzahlen jeweils als Obergrenze für die gesamte Dauer des Offenen Angebots. Die Anbieter haben die Teilnehmenden zu erfassen und bei Überschreitung der Obergrenze weiteren Teilnehmenden den Zutritt zu verweigern. (3) Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Zahl von 24 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 24 Personen zu bilden. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmenden an einem Angebot nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zahl von 36 Personen, sind aus den Teilnehmenden sowie den Betreuungskräften feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Zwischen diesen festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO für das gesamte Angebot.

§ 3

Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts

§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen Teilnehmerzahlen des § 2 Absatz 1. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. Die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums soll über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden. (2) Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Abstandsempfehlung des § 2 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. (3) Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden. Auf dem Gelände eines Angebots sind Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke durch geeignete Vorkehrungen wie Planen, Segel, Pavillons oder Zelte ohne Wände zu überdachen. (4) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten ist nach § 16 Absatz 3 CoronaVO gestattet. (5) Eine Selbstversorgung ist während der Angebote mit Übernachtung möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften sind bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken zu beachten.

§ 4

Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in ...

§ 4 Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in unterrichtsfreier Zeit(1) In unterrichtsfreier Zeit kann eine Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren durch Schulträger oder Träger von Betreuungsangeboten durchgeführt werden. Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung findet in der Regel zu den Zeiten statt, in denen an den Einrichtungen Unterricht oder ergänzende Betreuung stattfindet. Sie findet in möglichst konstant gleich zusammengesetzten Gruppen an der jeweiligen Einrichtung, die das Kind oder die jugendliche Person bisher besucht hat, statt. Schulträger beziehungsweise Träger der Betreuungseinrichtung können vereinbaren, dass die Notbetreuung an einer anderen Schule beziehungsweise einem anderen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum durchgeführt wird, wobei sicherzustellen ist, dass sich die Teilnehmenden in einer Gruppe jeweils nur aus Kindern und Jugendlichen derselben Schule beziehungsweise desselben Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums zusammensetzen. (2) Notbetreuungsangebote sind für geimpfte, genesene und getestete Personen mit bis zu 420 beteiligten Personen zulässig. Bei der Bemessung der Beteiligtenzahl werden Teilnehmende und Betreuende zusammengezählt. (3) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder und Jugendliche, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die weder einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne von § 4 CoronaVO noch einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO vorlegen oder3. die sich gemäß der Corona-Verordnung Absonderung nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben.

§ 5

Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske

§ 5 Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen MaskeFür Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen 1. in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden, und2. innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

§ 6

Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie ...

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit(1) Für Angebote im öffentlichen Raum, im halböffentlichen und im privaten Raum müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO eingehalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO erstellt und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchgeführt werden. Hinsichtlich der in § 2 genannten Personenobergrenzen ist sicherzustellen, dass für die Angebote aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche die Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO ermöglicht wird. (2) Beim Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit sind die die allgemeinen Abstands- und Hygieneempfehlungen nach § 2 CoronaVO einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 7 CoronaVO zuvor zu erstellen. Bei Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeiten ist außerdem eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. (3) Für Angebote nach § 2, die nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen zulässig sind, gilt für die Teilnehmenden und Betreuungskräfte die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nach § 4 CoronaVO oder eines Testnachweises nach § 5 Absatz 3 CoronaVO. In Unterrichtszeiten ist für Schülerinnen und Schüler die Vorlage eines Ausweisdokuments nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO ausreichend. Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO haben Bescheinigungen über einen erfolgten negativen Antigen-Schnelltest eine Gültigkeit von 48 Stunden. (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss 1. zu Beginn des Angebots und2. bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn, der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

§ 7

Präventions- und Ausbruchsmanagement

§ 7 Präventions- und Ausbruchsmanagement(1) Die Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen, haben bei mehrtägigen Angeboten mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts die nach § 7 CoronaVO vorgeschriebenen Hygienekonzepte um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu erweitern. (2) Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 594), die durch Verordnung vom 28. Juli 2021 (GBl. S. 671) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen und für Träger, die Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit betreiben. (2) Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des Absatzes 1 sind Angebote im öffentlichen Raum, Angebote in Beratungs- und Anlaufstellen außerhalb der Einzelberatung, Gruppenangebote mit feststehenden Teilnehmenden und Betreuenden, Stunden- und Tagesangebote, mehrtägige Angebote mit täglicher Übernachtung in der eigenen Wohnung sowie mehrtägige Angebote mit Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten. (3) Für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten gilt die Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe.

§ 3

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 3 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Gesamtzahl der an Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 beteiligten Betreuerinnen und Betreuer, Teilnehmerinnen und Teilnehmer darf 10 Personen im öffentlichen Raum und 20 Personen außerhalb des öffentlichen Raums nicht überschreiten. Die Anzahl der Personen im Sinne des Satzes 1 ist so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten wird. (2) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (3) Falls Toiletten die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken. (4) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und Anbieter von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 haben durch entsprechende Wegeregelungen abzusichern, dass zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschiedlicher Angebote kein Kontakt entsteht. Finden mehrere Angebote nacheinander statt, ist ein zeitlicher Abstand von mindestens 30 Minuten zwischen dem Ende eines Angebotes und dem Beginn des folgenden Angebotes zu gewährleisten. (5) Bei Übernachtungsangeboten im Sinne des § 1 Absatz 3 muss die Belegung der Übernachtungsräume über den Zeitraum des Angebots möglichst gleichbleiben.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absätze 4 und 6 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Träger, die Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit außerhalb der einzelfallbezogenen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der operativ tätigen Kinder- und Jugendhilfe erbringen und für Träger, die Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit betreiben. (2) Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit im Sinne des Absatzes 1 sind Angebote in Beratungs- und Anlaufstellen außerhalb der Einzelberatung, Gruppenangebote mit feststehenden Teilnehmenden und Betreuenden, Stunden- und Tagesangebote sowie mehrtägige Angebote mit täglicher Übernachtung in der eigenen Wohnung.

§ 2

Ausschluss von der Mitwirkung und Teilnahme

§ 2 Ausschluss von der Mitwirkung und TeilnahmeBetreuerinnen und Betreuer sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht betreten und an Angeboten im Sinne des § 1 Absatz 2 nicht mitwirken oder teilnehmen.

§ 3

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 3 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Gesamtzahl der an Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 beteiligten Betreuerinnen und Betreuer, Teilnehmerinnen und Teilnehmer darf 15 Personen nicht überschreiten. Die Anzahl der Personen im Sinne des Satzes 1 ist so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten wird. (2) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (3) Falls Toiletten die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken. (4) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und Anbieter von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 haben durch entsprechende Wegeregelungen abzusichern, dass zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschiedlicher Angebote kein Kontakt entsteht. Finden mehrere Angebote nacheinander statt, ist ein zeitlicher Abstand von mindestens 30 Minuten zwischen dem Ende eines Angebotes und dem Beginn des folgenden Angebotes zu gewährleisten.

§ 4

Allgemeine Hygieneregeln

§ 4 Allgemeine Hygieneregeln(1) Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten. (2) Alle geschlossenen Räumlichkeiten sind mindestens einmal stündlich gründlich durch Stoß- oder Durchzugslüftung zu lüften. (3) Flächen und Gegenstände, insbesondere Tischflächen und Handkontaktflächen wie Armlehnen, Haltegriffe, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind mindestens einmal täglich mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. Kommen mehrere Gruppen mit maximal 15 Personen im Laufe eines Tages mit Handkontaktflächen und Gegenständen im Sinne des Satzes 1 in Berührung, sind diese nach Benutzung, mindestens zweimal täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (4) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und bei Angeboten im Sinne des § 1 Absatz 2, insbesondere auf den Toiletten, ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für die Hände zur Verfügung gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 5

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 5 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener DatenDie Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 haben, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu erheben und zu speichern: 1. Name und Vorname der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,2. Bezeichnung des Angebots, an dem teilgenommen wird,3. Datum sowie Beginn und Ende der Teilnahme, und4. Telefonnummer oder Adresse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 nur besuchen und an Angeboten im Sinne des § 1 Absatz 2 nur teilnehmen, wenn sie die Daten nach Satz 1 den Trägern vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von den Trägern vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 6

Regelungen für hauptamtlich und ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer

§ 6 Regelungen für hauptamtlich und ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer(1) Die Infektionsgefährdung hauptamtlich und ehrenamtlich tätiger Betreuerinnen und Betreuer ist vom Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Bedingungen am Einsatzort zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Hauptamtlich und ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer sind vom Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Bei hauptamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuern ist auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz sowie des Personalrats gemäß des Personalvertretungsgesetzes zu achten.(3) Die persönliche Hygiene aller hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuer ist vom Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Eingesetzte Utensilien sind bei Verschmutzung unverzüglich, bei häufiger Berührung regelmäßig, mindestens einmal täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (4) Hauptamtlich und ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie hauptamtlich und ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID- 19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen Gesundheitsdaten im Sinne des Satzes 1, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz der Betreuerin oder des Betreuers, speichern und verwenden, wenn die hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Betreuerin oder der hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Betreuer ihm mitteilt, dass sie oder er zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehört; hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 haben diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (5) Bei hauptamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuern bleiben die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, unberührt.

§ 7

Informationspflichten

§ 7 Informationspflichten(1) Durch Aushang außerhalb der Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 sind die die Teilnehmerinnen und Teilnehmer betreffenden Vorgaben, die in der Einrichtung gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind vor Betreten der Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 über Reinigungsmöglichkeiten für die Hände zu informieren. In den Toiletten ist ein zusätzlicher Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen.

§ 8

Hygienekonzept

§ 8 HygienekonzeptDie Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 haben in einem einrichtungs- oder leistungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 2 bis 7 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 02. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.