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title: "CoHFH-ZVO — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung bei der Umsetzung der Härtefallhilfen Baden-Württemberg (Corona-Härtefallhilfen-Zuständigkeitsverordnung - CoHFH-ZVO) Vom 26. April 2022"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaHFH-ZVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:05+00:00"
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# CoHFH-ZVO — Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung bei der Umsetzung der Härtefallhilfen Baden-Württemberg (Corona-Härtefallhilfen-Zuständigkeitsverordnung - CoHFH-ZVO) Vom 26. April 2022

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 26.04.2022
*Fundstelle:* GBl. 2022, 261


### Eingangsformel CoHFH-ZVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 603) geändert worden ist, und2. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), das zuletzt durch Art. 35 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart:

### § 1 — Aufgaben

§ 1 Aufgaben(1) Die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart (Kammer) ist die Geschäftsstelle der Härtefallkommission im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit des Landes Baden-Württemberg vom 17. Mai 2021 (Az. 4310.028-7). (2) Die Aufgaben der Kammer umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. Gewährung von Hilfestellung und Beratung von Antragstellenden,2. Entgegennahme der von der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank) auf Vollständigkeit vorgeprüften Anträge samt antragsbegleitender Unterlagen und Korrespondenzen,3. Prüfung der Anträge auf Vorliegen der Antragsvoraussetzungen,4. Prüfung der Berechnung der beantragten Fördersumme,5. Aufbereitung der Antragsunterlagen samt Empfehlung für die Befassung in der Härtefallkommission,6. Herstellung und Betrieb einer elektronischen Abstimmungsplattform für die Härtefallkommission,7. Unterstützung der Mitglieder der Härtefallkommission,8. Organisation und Durchführung der regelmäßigen Sitzungen der Härtefallkommission,9. Weiterleitung der mit einem Votum der Härtefallkommission versehenen Antragsunterlagen an die L-Bank,10. Unterstützung der L-Bank bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren. (3) Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

### § 2 — Zuständigkeit der Kammer

§ 2 Zuständigkeit der Kammer(1) Die Kammer übt die Unterstützung nach § 1 für alle antragstellenden Unternehmen mit ertragsteuerlicher Erfassung in Baden-Württemberg aus. (2) Die Kammer wird ergänzend zu ihrer bereits nach § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bestehenden Zuständigkeit für die Unterstützung nach Absatz 1 die Aufgabe übertragen, die Unterstützung auch in den Fällen zu leisten, in denen die Antragstellenden keine Mitgliedsunternehmen der Industrie- und Handelskammern sind.

### § 3 — Kostenerstattung

§ 3 Kostenerstattung(1) Die Kammer erhält eine Kostenerstattung für die durch die Unterstützung nach § 1 entstehenden Kosten. (2) Die Einzelheiten der Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

### § 4 — Datenschutzrecht

§ 4 DatenschutzrechtDie Einzelheiten des Datenschutzes regelt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Kammer.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeitserweiterung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart für die Unterstützung bei der Umsetzung der Härtefallhilfen Baden-Württemberg (Corona-Härtefallhilfen-Zuständigkeitsverordnung - CoHFH-ZVO) Vom 26. April 2022
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaHFH-ZVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
