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title: "CoronaErstaufnSchVO — Verordnung des Justizministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung - CoronaErstaufnSchVO) Vom 20. Dezember 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronaerstaufvbw2023"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaErstAufVBW2023rahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:04+00:00"
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# CoronaErstaufnSchVO — Verordnung des Justizministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung - CoronaErstaufnSchVO) Vom 20. Dezember 2022

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 20.12.2022
*Fundstelle:* GBl. 2022, 679


### Eingangsformel CoronaErstaufnSchVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 sowie § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 3 der Corona-Verordnung vom 27. September 2022 (GBl. S. 487), die durch Verordnung vom 22. November 2022 (GBl. S. 590) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Maskenpflicht

§ 1 Maskenpflicht(1) Eine medizinische Maske oder Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) muss in allen Gebäuden der Erstaufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) getragen werden. Im Außenbereich der Einrichtungen muss eine medizinische Maske oder Atemschutzmaske getragen werden, sofern kein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 gilt auch für die von der Erstaufnahme betriebenen Busweitertransporte und Bus-Pendelverkehre. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,2. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,3. für Beschäftigte am Arbeitsplatz, sofern sich an deren Einsatzort keine Bewohnerinnen oder Bewohner oder Besucherinnen oder Besucher aufhalten, sowie in Räumen, in denen ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,4. beim Konsum von Lebensmitteln,5. innerhalb des eigenen Zimmers im Unterbringungsgebäude,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist, und7. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (3) Das zuständige Regierungspräsidium kann Ausnahmen von der in Absatz 1 geregelten Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder medizinischen Maske anordnen. (4) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

### § 2 — Testung

§ 2 Testung(1) Personen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), die in einer Erstaufnahmeeinrichtung neu aufgenommen werden, unterliegen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 einer Testpflicht. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Erstaufnahmeeinrichtung. (2) Die Testpflicht gemäß Absatz 1 gilt entsprechend für Personen gemäß § 3 FlüAG, die 1. nach mindestens sieben Tage dauernder unerlaubter Abwesenheit erneut aufgenommen werden, oder die2. vor Verlegung in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung oder vor Verlegung in die Stadt- und Landkreise oder Gemeinden einer Testpflicht nach Absatz 1 unterliegen. (3) Sofern erforderlich, können bei Personen gemäß § 3 FlüAG anlassbezogen, insbesondere im Ausbruchsfall, bei typischen Krankheitssymptomen oder als Kontaktperson einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von dem zuständigen Regierungspräsidium weitere Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommen werden. (4) Sofern erforderlich, kann das zuständige Regierungspräsidium im Falle eines Ausbruchs von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemäß § 44 Absatz 1 AsylG von den dort tätigen Personen die Vorlage eines Testnachweises im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG verlangen.(5) Das zuständige Regierungspräsidium kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. (6) Eine Testpflicht besteht nicht für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahrs.

### § 3 — Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 keine Maske trägt,2. entgegen § 2 Absätze 1 und 2 sich nicht einer Testung unterzieht.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung vom 2. April 2022 (GBl. S.234) außer Kraft.

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— Verordnung des Justizministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung - CoronaErstaufnSchVO) Vom 20. Dezember 2022
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaErstAufVBW2023rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
