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title: "CoronaErstaufnSchVO — Verordnung des Justizministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung - CoronaErstaufnSchVO) Vom 2. April 2022*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronaerstaufvbw2022a"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaErstAufVBW2022arahmen"
updated: "2026-05-13T16:31:03+00:00"
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# CoronaErstaufnSchVO — Verordnung des Justizministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung - CoronaErstaufnSchVO) Vom 2. April 2022*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 02.04.2022
*Fundstelle:* GBl. 2022, 234


### Eingangsformel CoronaErstaufnSchVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S.473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:

### § 1 — Maskenpflicht

§ 1 Maskenpflicht(1) Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) muss in allen Gebäuden der Erstaufnahmeeinrichtungen, auf Verkehrsflächen und in Wartebereichen der Erstaufnahmeeinrichtungen sowie auf Freiflächen getragen werden. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 gilt auch für die von der Erstaufnahme betriebenen Busweitertransporte und Bus-Pendelverkehre. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, eine medizinische Maske zu trage (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,2. auf Freiflächen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann, 3. für Beschäftigte an einem Büroarbeitsplatz, sofern sich an deren Einsatzort keine Bewohnerinnen oder Bewohner oder Besucherinnen oder Besucher aufhalten, sowie in Räumen, in denen ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,4. für Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz bei Verrichtung ihrer Tätigkeit, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder kein Bewohner- oder Besuchsverkehr stattfindet,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. innerhalb des eigenen Zimmers im Unterbringungsgebäude,7. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist, und8. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. (3) Das zuständige Regierungspräsidium kann Ausnahmen von der in Absatz 1 Sätzen 1 und 2 geregelten Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske anordnen.

### § 2 — Testung

§ 2 Testung(1) Personen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG), die in einer Erstaufnahmeeinrichtung neu aufgenommen werden, unterliegen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 einer Testpflicht. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Erstaufnahmeeinrichtung. (2) Einer Testpflicht gemäß Absatz 1 unterliegen auch Personen gemäß § 3 FlüAG, die nach mindestens sieben Tage dauernder unerlaubter Abwesenheit erneut aufgenommen werden. (3) Personen gemäß § 3 FlüAG unterliegen vor Verlegung in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung oder vor Verlegung in die Stadt- und Landkreise oder Gemeinden einer Testpflicht entsprechend Absatz 1. (4) Sofern erforderlich, können anlassbezogen von den Erstaufnahmeeinrichtungen weitere Testungen vorgenommen werden. (5) Das zuständige Regierungspräsidium kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 anordnen. (6) Eine Testpflicht besteht nicht für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahrs.

### § 3 — Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 2 keine Maske trägt,3. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-ErstaufnahmeSchutz-Verordnung vom 7. Januar 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes) außer Kraft.

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— Verordnung des Justizministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in Erstaufnahmeeinrichtungen (Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung - CoronaErstaufnSchVO) Vom 2. April 2022*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaErstAufVBW2022arahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
