GebVO-ChemUA · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf-Diagnostikzentrum (Gebührenverordnung Untersuchungsämter - GebVO-ChemUA) Vom 22. Januar 2024

Ausfertigungsdatum:
22.01.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 6
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebVO-ChemUA

Anlage (zu § 1)GebührenverzeichnisA. Allgemeine Bestimmungen Nummer Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einer oder einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können. 0.1.2 Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.3 Untersuchungen mit derselben Methode auf denselben Parameter mit mindestens drei Proben für dieselbe Tierhalterin oder den selben Tierhalter (Einsenderin oder Einsender), die zum selben Zeitpunkt eingesandt wurden, gelten als Reihenuntersuchung. 0.1.4 Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums Ländlicher Raum landeseinheitlich bestimmt werden. 0.1.5 Wenn auf besonderen Wunsch der oder des Antragstellenden Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden. 0.2 Auslagen Sofern die Auslagen für die nach den Gebührensätzen erbrachten Leistungen das übliche Maß übersteigen kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner dies beantragt hat. 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials. 0.2.3 (aufgehoben) 0.2.4 Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldnerinnen oder mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden. 0.2.5 (aufgehoben) 0.2.6 Der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch der oder des Antragstellenden kurzfristig durchzuführen ist. 0.2.7 Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind. 0.3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: 0.3.1 Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Absatz 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. 0.3.2 Untersuchungen und sonstige Leistungen, die die staatlichen Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. 0.3.3 Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in der Nummer 0.3.1 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 0.4 Gebührenermäßigung, -erlass oder -verzicht 0.4.1 Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses an der Tiergesundheit und dem Verbraucherschutz sowie bei amtlich angeordneten Untersuchungen unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.2 Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4.3 Die Gebühren der Nummern 2 bis 5 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt. 0.4.4 Auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen: - sie leisten fristgemäß die vom zuständigen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und- sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem zuständigen Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab. Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld (unabhängig von der Art der Untersuchung) gegenüber dem jeweils zuständigen Untersuchungsamt: ab 20 000 Euro 10 Prozent ab 50 000 Euro 20 Prozent. 0.4.5 Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweils zuständigen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet. 0.4.6 Für Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen in der EU, EU-kofinanzierten nationalen Tiergesundheitsprogrammen für bestimmte Tierseuchen und Zoonosen sowie von obligatorischen Tilgungsprogrammen von Tierseuchen der Kategorie B und von optionalen Tilgungsprogrammen von Tierseuchen der Kategorie C nach Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 sowie der Verordnung (EU) 2021/690 vom 28. April 2021 unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.7 Für Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ von Tierseuchen der Kategorien A, B und C nach der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 vom 15. April 2021 unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.8 Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums Ländlicher Raum. 0.4.9 Das Ministerium Ländlicher Raum kann die Gebührenermäßigung, den Erlass oder Verzicht auf Gebühren im Einzelfall festlegen. 0.5 Sachverständigenleistungen Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 0.6 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro. 0.7 Besondere Bestimmungen Die Gebühr erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer bei Leistungen, die durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden oder unter die Anwendung von § 2b des Umsatzsteuergesetzes fallen. Die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen, Stellungnahmen und Gutachten erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Sollte die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darüber hinaus eine Dokumentation und den Versand in Papierform beauftragen, so können hierfür Gebühren nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung und Gebührenverordnung MLR in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden. Sind unter B. Gebührenrahmen angegeben, so richtet sich der Gebührenrahmen nach dem Aufwand der Untersuchung. Der untere Wert ergibt die Gebühr für eine einfache Untersuchung und der obere Wert die Gebühr für eine aufwändige Untersuchung im Einzelfall. 0.8 Gebührenanpassung Alle Gebührensätze nach B. werden regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren seit der letzten Bekanntmachung überprüft und nach Bedarf an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Grundlage für die Gebührenanpassung ist der vom Finanzministerium Baden-Württemberg jährlich festgelegte Faktor für die Entwicklung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst des Landes. Die aktualisierten Gebührensätze werden im Gesetzblatt bekannt gemacht. 0.9 Rundung Bei der Anpassung der Gebührensätze nach Nummer 0.8 werden alle Gebühren in Gebührenspannen sowie Einzelgebühren ab 50 Euro auf ganze Euro gemeinüblich gerundet. Einzelgebühren unter 50 Euro werden auf Zehn Eurocent gemeinüblich gerundet. B. Gebührensätze 1 Gemeinsame Gebührensätze Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben: 1.1 Für eine Beratung, eine Stellungnahme, ein Gutachten oder ein Zeugnis Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben. Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 31,70 - 774 1.2 Für Beglaubigungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung MLR erhoben. 1.3 Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung MLR erhoben. 1.4 (aufgehoben) 1.5 Herstellung von biologischen Präparaten, etwa Impfstoffe, je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 18,80 2 Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren 2.1 Einfache Probenaufarbeitung mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung 22,30 - 34 2.2 Einfache Probenaufarbeitung mit erhöhtem Aufwand im Vergleich zu Nummer 2.1, etwa zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren oder Filtrieren 36,40 - 52,80 2.3 Aufwändige Probenaufarbeitung, etwa zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 67 - 131 2.4 Besonders aufwändige Probenaufarbeitung, etwa zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung 175 - 305 3 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte 3.1 Zerkleinern oder Mischen der Proben 22,30 - 61 3.2 Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen 22,30 - 67 3.3 Bestrahlung 22,30 - 123 3.4 Lösen in Wasser, Säuren, Laugen oder Salzlösungen, je 8,20 - 25,80 3.5 Lösen in organischen Lösungsmitteln 14,10 - 52,80 3.6 Glühen, Veraschen oder Pyrolyse 17,60 - 25,80 3.7 Glühen, Veraschen, Pyrolyse größerer Probenmengen über 100 g 35,20 - 51,60 3.8 Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenzzusatz oder Mineralisieren 30,50 - 106 3.9 Destillieren 52,80 - 70 3.10 Extrahieren oder Ausschütteln im Scheidetrichter 25,80 - 58,60 3.11 Extrahieren mit Apparaten, etwa Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches 61 - 89 3.12 Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung 43,40 - 131 3.13 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie bei der Probenaufarbeitung 124 - 211 3.14 Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung 43,40 - 89 3.15 DNA-Extraktion 37,50 - 114 3.16 Elektrolytische Abscheidung 108 - 195 4 Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 4.1 Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person 23,50 - 45,70 4.2 Kochprobe, Backversuch 37,50 - 52,80 4.3 qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test 6,70 4.4 qualitative analytische Prüfung 58,60 - 74 4.5 Druckmessung, Kraftmessung 25,80 - 43,40 4.6 Längen- beziehungsweise Dicken- oder Volumenmessung 8,20 - 25,80 4.7 Wägung 8,20 - 14,10 4.8 Dichte-Bestimmung mit Pyknometer 58,60 - 74 4.9 Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage oder Biegeschwinger 25,80 - 56,30 4.10 Bestimmung des Erstarrungs-, Kristallisations- oder Schmelzpunktes 58,60 - 74 4.11 Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes 67 - 142 4.12 Bestimmung der Asche oder Oxidasche 43,40 - 74 4.13 Bestimmung von Wasser durch Trocknen 25,80 - 43,40 4.14 Bestimmung von Wasser nach Karl Fischer 89 - 131 4.15 Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion 25,80 - 35,20 4.16 Titrieren, Endpunkt elektrometrisch oder photometrisch 43,40 - 67 4.17 Gravimetrische Bestimmung 43,40 - 89 4.18 Gaschromatographie, qualitative Übersicht 127 - 678 4.19 Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 49,90 - 163 4.20 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie, qualitative Übersicht 130 - 174 4.21 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 182 - 211 4.22 Continuous Flow Analysator (CFA), eine Komponente 52,80 - 70 4.23 Continuous Flow Analysator (CFA), jede weitere Komponente je Gerät jeweils 17,60 - 23,50 4.24 Ionenchromatographie, eine Komponente 52,80 - 70 4.25 Ionenchromatographie, jede weitere Komponente 17,60 - 23,50 4.26 Dünnschichtchromatographie 43,40 - 89 4.27 Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung 106 - 211 4.28 pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch 18,80 - 35,20 4.29 Leitfähigkeit, konduktometrisch 18,80 - 35,20 4.30 Mikroskopische Untersuchung 25,80 - 43,40 4.31 Refraktometrische Bestimmung 37,50 - 72 4.32 Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 57,50 - 106 4.33 Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich beziehungsweise Messung der Lichtblockade 50,40 - 76 4.34 Flammenphotometrische Bestimmung, je Element 22,30 - 67 4.35 Atomabsorptions-Messung, je Element 88 - 94 4.36 Optische Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP), quantitativ, je Element 32,50 - 54,20 4.37 ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht 174 - 217 4.38 ICP-Massenspektrometrie, quantitativ, je Element 16,30 - 27,10 4.39 Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich 97 - 131 4.40 Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich 39,90 - 52,80 4.41 Fluorimetrische Bestimmung, je Komponente 37,50 - 52,80 4.42 Messung der Thermolumineszenz 32,50 - 54,20 4.43 Elektronenspinresonanz-Messung 43,40 - 70 4.44 Kernresonanzspektrum, Identifizierung einer Komponente, gegebenenfalls Quantifizierung 103 - 114 4.45 Kernresonanzspektrum, Identifizierung von zwei Komponenten, gegebenenfalls Quantifizierung 152 - 168 4.46 Kernresonanzspektrum, Identifizierung von drei und mehr Komponenten, gegebenenfalls Quantifizierung 201 - 217 4.47 Kernresonanzspektrum, Auswertung mittels Chemometrie 201 - 217 4.48 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit normaler Auflösung 217 - 325 4.49 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit hoher Auflösung (> 10.000) oder akkurater Masse 380 - 705 4.50 Gaschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit normaler Auflösung 217 - 325 4.51 Gaschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit hoher Auflösung (> 10.000) oder akkurater Masse 380 - 705 4.52 Stabilisotopenmassenspektrometrie, ein Element 217 - 271 4.53 Stabilisotopenmassenspektrometrie, je weiteres Element 32,50 - 54,20 4.54 Matrix-unterstützte Laser-Desorption oder Ionisation Flugzeit-Massenspektrometrie (MALDI-TOF MS) 19,50 - 32,50 4.55 Alpha-Spektrometrie, je Messung 265 - 352 4.56 Gamma-Spektrometrie, je Messung 131 - 221 4.57 Aktivitätsmessung über Gasionisation 201 - 279 4.58 Flüssigszintillationsmessung, je Messung 131 - 221 4.59 Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, Mikrobiologischer Assay, Biologischer Assay, je Test 89 - 160 4.60 Enzymatische Bestimmung, je Komponente 89 - 97 4.61 Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test 54,20 - 81 4.62 Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test 217 - 271 4.63 Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung 38,70 - 114 4.64 Sanger Sequenzierung, Fragment-Analyse inklusive bioinformatischer Auswertung 38 - 114 4.65 Next Generation Sequencing (NGS), Metabarcoding inklusive bioinformatischer Auswertung 108 - 325 4.66 Next Generation Sequencing (NGS), Vollgenomsequenzierung inklusive bioinformatischer Auswertung 163 - 380 5 Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 5.1 Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240 293 - 597 5.2 Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242 195 - 271 5.3 Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160 58,60 - 74 5.4 Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel 338 - 660 5.5 Globalmigration 117 - 168 5.6 Bestimmung der Gesamtballaststoffe 352 - 441 5.7 Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung) 613 - 881 5.8 Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung) 881 - 1184 6 (aufgehoben) 7 Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5. 7.1 Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben 7.1.1 Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat oder Weinalkohol 245 - 441 7.1.2 Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails 131 - 441 7.2 Feststellung der Gleichartigkeit 111 8 (aufgehoben) 9 Diagnostische Milchuntersuchungen 9.1 Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung 2,60 9.2 Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung 5,90 9.3 Resistenzbestimmungen, je Untersuchung 10,30 9.4 (aufgehoben) 9.5 Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich 90 10 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 10.1 Großtiere 141 - 324 10.2 Rinder bis zu einem Jahr oder Fohlen, Schafe, Ziegen, Schweine oder Tiere ähnlicher Größe 73 - 181 10.3 Kleintiere 10.3.1 Ferkel 29,30 - 150 10.3.2 für jedes weitere Ferkel derselben Sendung 14,10 - 69 10.3.3 Lämmer 37,50 - 75 10.3.4 Hunde und Katzen 70 - 88 10.3.5 Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe 37,50 - 52,80 10.4 Versuchstiere und Zootiere 21,10 - 155 10.5 Organe, Gewebe, Feten und Eihäute 29,30 - 58,60 Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.5: Die Gebührenspanne richtet sich nach dem Aufwand der Untersuchung und beginnt bei einfachen Untersuchungsgängen, den sogenannten Basisuntersuchungen und reicht bis zur aufwändigen Untersuchung im Einzelfall (Gebührenrahmen). Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Eurocent, erhoben. Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit, durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als fünf Minuten, und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden. 10.6 Histologische Untersuchungen 10.6.1 als Einzeluntersuchung 24,60 10.6.2 als Ergänzungsuntersuchung 16,40 10.7 Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben) 10.7.1 Sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Salmonellen bei Wirtschaftsgeflügel 10.7.1.1 für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt 39,60 10.7.1.2 für jedes weitere Tier oder jede weitere Probe 12,30 10.7.1.3 Bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Küken und bei Eiern im Rahmen der Salmonellenbekämpfung 39,60 10.7.2 Pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen bei sonstigem Geflügel einschließlich Tauben 10.7.2.1 für das erste Tier oder Probe 28,70 10.7.2.2 für jedes weitere Tier oder Probe 20,50 10.7.3 Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung 10,60 10.8 Sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen bei Fischen, Bienen, Reptilien oder Amphibien 10.8.1 Bis zu zehn untersuchte Fische oder Proben, je Partie beziehungsweise Fischart 41,10 10.8.2 Bienen, je Probe 24,60 10.8.3 Reptilien, Amphibien, je Tier oder Probe 41,10 11 Mikrobiologische Untersuchungen 11.1 Mikroskopische Untersuchung 11,50 11.2 Kulturelle Untersuchungen 11.2.1 einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung 21,90 11.2.2 aufwändige Untersuchung und Keimzählung 32,30 11.2.3 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 14,80 11.2.4 Resistenzprüfung oder Antibiogramm Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4: 15,20 Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu erheben. 11.2.5 Proben landwirtschaftlicher Nutztiere kulturell gezielt auf Salmonellen 11.2.5.1 als Einzelprobe 25,10 11.2.5.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 22,90 11.3 Tupferproben, mikroskopisch und kulturell, ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen 31,00 11.4 Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen 31,00 11.5 (aufgehoben) 11.6 (aufgehoben) 11.7 Differenzierung von Mykobakterien und sonstige Typendifferenzierungen 56,30 11.8 Virusisolierung und -identifizierung, bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren oder Proben je Partie beziehungsweise Tierart 11.8.1 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier 11.8.1.1 als Einzelprobe 97 11.8.1.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 77 11.8.2 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung 11.8.2.1 als Einzelprobe 115 11.8.2.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 87 11.8.3 einfacher Direktnachweis 11.8.3.1 Einzelprobe 12,40 11.8.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 8,90 11.8.4 einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand 11.8.4.1 Einzelprobe 15,20 11.8.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 12 11.8.5 aufwändiger Direktnachweis 11.8.5.1 Einzelprobe 29,30 11.8.5.2 Reihenuntersuchung, je Probe 21,90 11.9 Diagnostischer Nukleinsäurenachweis 11.9.1 einfache Untersuchung 11.9.1.1 Einzelprobe 19,40 11.9.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 16,80 11.9.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 11.9.2.1 Einzelprobe 23,20 11.9.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 18,90 11.9.3 aufwändige Untersuchung 11.9.3.1 Einzelprobe 41,10 11.9.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 37,50 11.9.4 besonders aufwändige Untersuchung 11.9.4.1 Einzelprobe 84 11.9.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 71 11.9.5 DNA- oder RNA-Extraktion 11.9.5.1 DNA- oder RNA-Extraktion einfache Untersuchung 7,50 11.9.5.2 DNA- oder RNA-Extraktion aufwändige Untersuchung 10,10 12 Serologische Untersuchungen 12.1 einfache Untersuchungen 12.1.1 Einzelprobe 6,90 12.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 5,30 12.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 12.2.1 Einzelprobe 10,90 12.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 7,70 12.3 aufwändige Untersuchungen 12.3.1 Einzelprobe 14,10 12.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 10,10 12.4 besonders aufwändige Untersuchungen 12.4.1 Einzelprobe 24,60 12.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 18,90 12.5 (aufgehoben) 12.6 Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd 12.6.1 Einzelprobe 32,30 12.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 24,60 12.7 Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen 12.7.1 Serumschnellagglutination (SSA) und Agargelpräzipitation (AGP) 12.7.1.1 Einzelprobe 3,20 12.7.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 2,60 12.7.2 Hämagglutinationshemmtest (HAH) 12.7.2.1 Einzelprobe 4,90 12.7.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 3,90 12.7.3 Enzymimmunoassay (EIA) und Serumneutralisationstest (SNT) 12.7.3.1 Einzelprobe 6,50 12.7.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 5,20 13 Parasitologische Untersuchungen 13.1 mikroskopisch 13.1.1 Einzelprobe 8,00 13.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 5,90 13.2 mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe 13.2.1 als Einzeluntersuchung 14,80 13.2.2 als Ergänzungsuntersuchung 12,30 13.2.3 als Reihenuntersuchung 10,30 14 Zytologische Untersuchungen 14.1 Sedimentauswertung als Einzelprobe 16,40 14.2 Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe 12,30 14.3 Blutstatus 32,80 14.4 Spermauntersuchung 60 15 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen 15.1 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen 15.1.1 Bio-Test bei Drosophila, Daphne, Musca, Guppy oder Maus 15,20 - 74 15.1.2 Untersuchung von Blut und Milch 15.1.2. erster Stoff 7,70 15.1.2.2 für jede weitere Bestimmung, je Stoff 4,00 15.1.3 Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen 24,60 15.1.4 Toxikologische Untersuchung 32,80 - 586 15.1.5 Fischwasseruntersuchung, je Probe 22,30 - 184 15.2 Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl oder Ähnlichem 15.2.1 (aufgehoben) 15.2.2 auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz 49,30 15.2.3 (aufgehoben) 15.2.4 (aufgehoben) 15.2.5 (aufgehoben) 15.2.6 (aufgehoben) 15.2.7 (aufgehoben) 15.2.8 Untersuchung auf Salmonellen 15.2.8.1 als Einzelprobe 32,80 15.2.8.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 24,60 16 Untersuchung von Lebensmitteln 16.1 Präparationsverfahren 16.1.1 einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung 32,80 16.1.2 qualitative histologische Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung 44,60 16.1.3 Histometrie und ähnliche Verfahren 99 16.2 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 16.2.1 qualitative kulturelle Untersuchung 16.2.1.1 Direktanzüchtung, komplett 41,10 16.2.1.2 Direktanzüchtung, reduziert 32,80 16.2.2 quantitative kulturelle Untersuchung 16.2.2.1 Keimzahlbestimmung, komplett 73 16.2.2.2 Keimzahlbestimmung, reduziert 58,30 16.2.3 Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen 16.2.3.1 einfache Untersuchung 16,40 16.2.3.2 aufwändige Untersuchung 24,60 16.2.4 Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes 49,30 16.2.5 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 16.2.5.1 einfache Differenzierung 15,20 16.2.5.2 aufwändige Differenzierung 30,50 16.2.5.3 besonders aufwändige Differenzierung 58,10 Anmerkung zu Nummer 16.2.5: Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach den Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu erheben. 16.3 sonstige Untersuchungen 16.3.1 (aufgehoben) 16.3.2 (aufgehoben) 16.3.3 Untersuchungen nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. Grundgebühr monatlich 192 16.4 Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes 16.4.1 Einzeluntersuchungen, etwa Brillantschwarzreduktionstest, je Probe 15,20 16.4.2 Reihenuntersuchungen, je Probe 5,00 17 Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygienerecht oder dem Lebensmittelrecht Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials nach Nummer 0.2.2, nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten. 17.1 Untersuchung nach der TSE-Überwachungsverordnung. 18,80 - 103 17.2 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest 57,50 17.3 Rückstandsuntersuchungen 29,30 - 1290

Anlage GebVO-ChemUA

Anlage (zu § 1)GebührenverzeichnisA. Allgemeine Bestimmungen Nummer Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einer oder einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können. 0.1.2 Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.3 Untersuchungen mit derselben Methode auf denselben Parameter mit mindestens drei Proben für dieselbe Tierhalterin oder den selben Tierhalter (Einsenderin oder Einsender), die zum selben Zeitpunkt eingesandt wurden, gelten als Reihenuntersuchung. 0.1.4 Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums Ländlicher Raum landeseinheitlich bestimmt werden. 0.1.5 Wenn auf besonderen Wunsch der oder des Antragstellenden Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden. 0.2 Auslagen Sofern die Auslagen für die nach den Gebührensätzen erbrachten Leistungen das übliche Maß übersteigen kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner dies beantragt hat. 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials. 0.2.3 (aufgehoben) 0.2.4 Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldnerinnen oder mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden. 0.2.5 (aufgehoben) 0.2.6 Der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch der oder des Antragstellenden kurzfristig durchzuführen ist. 0.2.7 Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind. 0.3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: 0.3.1 Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Absatz 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. 0.3.2 Untersuchungen und sonstige Leistungen, die die staatlichen Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. 0.3.3 Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in der Nummer 0.3.1 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 0.4 Gebührenermäßigung, -erlass oder -verzicht 0.4.1 Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses an der Tiergesundheit und dem Verbraucherschutz sowie bei amtlich angeordneten Untersuchungen unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.2 Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4.3 Die Gebühren der Nummern 2 bis 5 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt. 0.4.4 Auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen: - sie leisten fristgemäß die vom zuständigen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und- sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem zuständigen Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab. Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld (unabhängig von der Art der Untersuchung) gegenüber dem jeweils zuständigen Untersuchungsamt: ab 20 000 Euro 10 Prozent ab 50 000 Euro 20 Prozent. 0.4.5 Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweils zuständigen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet. 0.4.6 Für Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen in der EU, EU-kofinanzierten nationalen Tiergesundheitsprogrammen für bestimmte Tierseuchen und Zoonosen sowie von obligatorischen Tilgungsprogrammen von Tierseuchen der Kategorie B und von optionalen Tilgungsprogrammen von Tierseuchen der Kategorie C nach Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 sowie der Verordnung (EU) 2021/690 vom 28. April 2021 unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.7 Für Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ von Tierseuchen der Kategorien A, B und C nach der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 vom 3. Dezember 2018 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 vom 15. April 2021 unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.8 Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums Ländlicher Raum. 0.4.9 Das Ministerium Ländlicher Raum kann die Gebührenermäßigung, den Erlass oder Verzicht auf Gebühren im Einzelfall festlegen. 0.5 Sachverständigenleistungen Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 0.6 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro. 0.7 Besondere Bestimmungen Die Gebühr erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer bei Leistungen, die durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden oder unter die Anwendung von § 2b des Umsatzsteuergesetzes fallen. Die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen, Stellungnahmen und Gutachten erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Sollte die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darüber hinaus eine Dokumentation und den Versand in Papierform beauftragen, so können hierfür Gebühren nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung und Gebührenverordnung MLR in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden. Sind unter B. Gebührenrahmen angegeben, so richtet sich der Gebührenrahmen nach dem Aufwand der Untersuchung. Der untere Wert ergibt die Gebühr für eine einfache Untersuchung und der obere Wert die Gebühr für eine aufwändige Untersuchung im Einzelfall. 0.8 Gebührenanpassung Alle Gebührensätze nach B. werden regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren seit der letzten Bekanntmachung überprüft und nach Bedarf an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Grundlage für die Gebührenanpassung ist der vom Finanzministerium Baden-Württemberg jährlich festgelegte Faktor für die Entwicklung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst des Landes. Die aktualisierten Gebührensätze werden im Gesetzblatt bekannt gemacht. 0.9 Rundung Bei der Anpassung der Gebührensätze nach Nummer 0.8 werden alle Gebühren in Gebührenspannen sowie Einzelgebühren ab 50 Euro auf ganze Euro gemeinüblich gerundet. Einzelgebühren unter 50 Euro werden auf Zehn Eurocent gemeinüblich gerundet. B. Gebührensätze 1 Gemeinsame Gebührensätze Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben: 1.1 Für eine Beratung, eine Stellungnahme, ein Gutachten oder ein Zeugnis Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben. 29,20 - 714 Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 1.2 Für Beglaubigungen werden Gebühren nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung MLR erhoben. 1.3 Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung MLR erhoben. 1.4 (aufgehoben) 1.5 Herstellung von biologischen Präparaten, etwa Impfstoffe, je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 17,30 2 Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren 2.1 Einfache Probenaufarbeitung mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung 20,50 - 31,40 2.2 Einfache Probenaufarbeitung mit erhöhtem Aufwand im Vergleich zu Nummer 2.1, etwa zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren oder Filtrieren 33,50 - 48,70 2.3 Aufwändige Probenaufarbeitung, etwa zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 62 - 121 2.4 Besonders aufwändige Probenaufarbeitung, etwa zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung 161 - 281 3 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte 3.1 Zerkleinern oder Mischen der Proben 20,50 - 56 3.2 Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen 20,50 - 62 3.3 Bestrahlung 20,50 - 114 3.4 Lösen in Wasser, Säuren, Laugen oder Salzlösungen, je 7,60 - 23,80 3.5 Lösen in organischen Lösungsmitteln 13 - 48,70 3.6 Glühen, Veraschen oder Pyrolyse 16,20 - 23,80 3.7 Glühen, Veraschen, Pyrolyse größerer Probenmengen über 100 g 23,40 - 47,60 3.8 Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenzzusatz oder Mineralisieren 28,10 - 97 3.9 Destillieren 48,70 - 65 3.10 Extrahieren oder Ausschütteln im Scheidetrichter 23,80 - 54,10 3.11 Extrahieren mit Apparaten, etwa Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches 56 - 82 3.12 Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung 40 - 121 3.13 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie bei der Probenaufarbeitung 115 - 195 3.14 Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung 40 - 82 3.15 DNA-Extraktion 34,60 - 105 3.16 Elektrolytische Abscheidung 100-180 4 Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 4.1 Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person 21,60 - 42,20 4.2 Kochprobe, Backversuch 34,60 - 48,70 4.3 qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test 6,20 4.4 qualitative analytische Prüfung 54,10 - 68 4.5 Druckmessung, Kraftmessung 23,80 - 40 4.6 Längen- beziehungsweise Dicken- oder Volumenmessung 7,60 - 23,80 4.7 Wägung 7,60 - 13 4.8 Dichte-Bestimmung mit Pyknometer 54,10 - 68 4.9 Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage, Biegeschwinger 23,80 - 51,9 4.10 Bestimmung des Erstarrungsbeziehungsweise Kristallisations- oder Schmelzpunktes 54,10 - 68 4.11 Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes 62 - 131 4.12 Bestimmung der Asche, Oxidasche 40 - 68 4.13 Bestimmung von Wasser durch Trocknen 23,80 - 40 4.14 Bestimmung von Wasser nach Karl Fischer 82 - 121 4.15 Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion 23,80 - 32,40 4.16 Titrieren, Endpunkt elektrometrisch beziehungsweise photometrisch 40 - 62 4.17 Gravimetrische Bestimmung 40 - 82 4.18 Gaschromatographie, qualitative Übersicht 117 - 625 4.19 Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 46 - 150 4.20 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie, qualitative Übersicht 120 - 160 4.21 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 168 - 195 4.22 Continuous Flow Analysator (CFA), eine Komponente 48,70 - 65 4.23 Continuous Flow Analysator (CFA), jede weitere Komponente je Gerät jeweils 16,20 - 21,60 4.24 Ionenchromatographie, eine Komponente 48,70 - 65 4.25 Ionenchromatographie, jede weitere Komponente 16,20 - 21,60 4.26 Dünnschichtchromatographie 40 - 82 4.27 Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung 97 - 195 4.28 pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch 17,30 - 32,40 4.29 Leitfähigkeit, konduktometrisch 17,30 - 32,40 4.30 Mikroskopische Untersuchung 23,80 - 40 4.31 Refraktometrische Bestimmung 34,60 - 66 4.32 Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 53 - 97 4.33 Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich oder Messung der Lichtblockade 46,50 - 70 4.3 Flammenphotometrische Bestimmung, je Element 20,50 - 62 4.35 Atomabsorptions-Messung, je Element 81 - 87 4.36 Optische Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP), quantitativ, je Element 30 - 50 4.37 ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht 160 - 200 4.38 ICP-Massenspektrometrie, quantitativ, je Element 15 - 25 4.39 Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich 90 - 121 4.40 Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich 36,80 - 48,70 4.41 Fluorimetrische Bestimmung, je Komponente 34,60 - 48,70 4.42 Messung der Thermolumineszenz 30 - 50 4.43 Elektronenspinresonanz-Messung 40 - 65 4.44 Kernresonanzspektrum, Identifizierung einer Komponente, gegebenenfalls Quantifizierung 95 - 105 4.45 Kernresonanzspektrum, Identifizierung von zwei Komponenten, gegebenenfalls Quantifizierung 140 - 155 4.46 Kernresonanzspektrum, Identifizierung von drei und mehr Komponenten, gegebenenfalls Quantifizierung 185 - 200 4.47 Kernresonanzspektrum, Auswertung mittels Chemometrie 185 - 200 4.48 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit normaler Auflösung 200 - 300 4.49 Hochleistungsflüssigkeitschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit hoher Auflösung (> 10.000) oder akkurater Masse 350 - 650 4.50 Gaschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit normaler Auflösung 200 - 300 4.51 Gaschromatographie und Massenspektrometrie oder Tandemmassenspektrometrie mit hoher Auflösung (> 10.000) oder akkurater Masse 350 - 650 4.52 Stabilisotopenmassenspektrometrie, ein Element 200 - 250 4.53 Stabilisotopenmassenspektrometrie, je weiteres Element 30 - 50 4.54 Matrix-unterstützte Laser-Desorption oder Ionisation Flugzeit-Massenspektrometrie (MALDI-TOF MS) 18 - 30 4.55 Alpha-Spektrometrie, je Messung 244 - 324 4.56 Gamma-Spektrometrie, je Messung 121 - 203 4.57 Aktivitätsmessung über Gasionisation 185 - 257 4.58 Flüssigszintillationsmessung, je Messung 121 - 203 4.59 Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, Mikrobiologischer Assay, Biologischer Assay, je Test 82 - 147 4.60 Enzymatische Bestimmung, je Komponente 82 - 90 4.61 Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test 50 - 75 4.62 Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test 200 - 250 4.63 Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung 35 - 105 4.64 Sanger Sequenzierung, Fragment-Analyse inklusive bioinformatischer Auswertung 35 - 105 4.65 Next Generation Sequencing (NGS), Metabarcoding inklusive bioinformatischer Auswertung 100 - 300 4.66 Next Generation Sequencing (NGS), Vollgenomsequenzierung inklusive bioinformatischer Auswertung 150 - 350 5 Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 5.1 Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240 270 - 550 5.2 Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242 180 - 250 5.3 Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160 54,10 - 68 5.4 Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel 311 - 609 5.5 Globalmigration 108 - 155 5.6 Bestimmung der Gesamtballaststoffe 324 - 407 5.7 Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung) 566 - 812 5.8 Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung) 812 - 1 092 6 (aufgehoben) 7 Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5. 7.1 Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben 7.1.1 Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol 226 - 407 7.1.2 Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails 121 - 407 7.2 Feststellung der Gleichartigkeit 103 8 (aufgehoben) 9 Diagnostische Milchuntersuchungen 9.1 Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung 2,40 9.2 Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung 5,40 9.3 Resistenzbestimmungen, je Untersuchung 9,50 9.4 (aufgehoben) 9.5 Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich 83 10 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 10.1 Großtiere 130 - 298 10.2 Rinder bis zu einem Jahr oder Fohlen, Schafe, Ziegen, Schweine oder Tiere ähnlicher Größe 67 - 167 10.3 Kleintiere 10.3.1 Ferkel 27 - 138 10.3.2 für jedes weitere Ferkel derselben Sendung 13 - 64 10.3.3 Lämmer 34,60 - 69 10.3.4 Hunde und Katzen 65 - 81 10.3.5 Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe 34,60 - 48,70 10.4 Versuchstiere und Zootiere 19,50 - 143 10.5 Organe, Gewebe, Feten und Eihäute Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.5: 27 - 54,10 Die Gebührenspanne richtet sich nach dem Aufwand der Untersuchung und beginnt bei einfachen Untersuchungsgängen, den sogenannten Basisuntersuchungen und reicht bis zur aufwändigen Untersuchung im Einzelfall (Gebührenrahmen). Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Eurocent, erhoben. Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit, durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als fünf Minuten, und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden. 10.6 Histologische Untersuchungen 10.6.1 als Einzeluntersuchung 22,70 10.6.2 als Ergänzungsuntersuchung 15,10 10.7 Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben) 10.7.1 Sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Salmonellen bei Wirtschaftsgeflügel 10.7.1.1 für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt 36,60 10.7.1.2 für jedes weitere Tier oder jede weitere Probe 11,40 10.7.1.3 Bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Küken und bei Eiern im Rahmen der Salmonellenbekämpfung 36,60 10.7.2 Pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen bei sonstigem Geflügel einschließlich Tauben 10.7.2.1 für das erste Tier oder Probe 26,50 10.7.2.2 für jedes weitere Tier oder Probe 18,90 10.7.3 Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung 9,70 10.8 Sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen bei Fischen, Bienen, Reptilien oder Amphibien 10.8.1 Bis zu zehn untersuchte Fische oder Proben, je Partie beziehungsweise Fischart 37,80 10.8.2 Bienen, je Probe 22,70 10.8.3 Reptilien, Amphibien, je Tier oder Probe 37,80 11 Mikrobiologische Untersuchungen 11.1 Mikroskopische Untersuchung 10,60 11.2 Kulturelle Untersuchungen 11.2.1 einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung 20,20 11.2.2 aufwändige Untersuchung und Keimzählung 29,70 11.2.3 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 13,60 11.2.4 Resistenzprüfung oder Antibiogramm Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4: 14,10 Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu erheben. 11.2.5 Proben landwirtschaftlicher Nutztiere kulturell gezielt auf Salmonellen 11.2.5.1 als Einzelprobe 23,10 11.2.5.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 21,10 11.3 Tupferproben, mikroskopisch und kulturell, ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen 28,50 11.4 Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen 28,50 11.5 (aufgehoben) 11.6 (aufgehoben) 11.7 Differenzierung von Mykobakterien und sonstige Typendifferenzierungen 51,90 11.8 Virusisolierung und -identifizierung, bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren oder Proben je Partie beziehungsweise Tierart 11.8.1 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier 11.8.1.1 als Einzelprobe 90 11.8.1.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 71 11.8.2 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung 11.8.2.1 als Einzelprobe 106 11.8.2.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 80 11.8.3 einfacher Direktnachweis 11.8.3.1 Einzelprobe 11,50 11.8.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 8,20 11.8.4 einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand 11.8.4.1 Einzelprobe 14,10 11.8.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 11 11.8.5 aufwändiger Direktnachweis 11.8.5.1 Einzelprobe 27 11.8.5.2 Reihenuntersuchung, je Probe 20,20 11.9 Diagnostischer Nukleinsäurenachweis 11.9.1 einfache Untersuchung 11.9.1.1 Einzelprobe 17,80 11.9.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 15,50 11.9.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 11.9.2.1 Einzelprobe 21,40 11.9.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 17,40 11.9.3 aufwändige Untersuchung 11.9.3.1 Einzelprobe 37,80 11.9.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 34,60 11.9.4 besonders aufwändige Untersuchung 11.9.4.1 Einzelprobe 77 11.9.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 65 11.9.5 DNA- oder RNA-Extraktion 11.9.5.1 DNA- oder RNA-Extraktion einfache Untersuchung 6,90 11.9.5.2 DNA- oder RNA-Extraktion aufwändige Untersuchung 9,30 12 Serologische Untersuchungen 12.1 einfache Untersuchungen 12.1.1 Einzelprobe 6,40 12.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,90 12.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 12.2.1 Einzelprobe 10,10 12.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 7,10 12.3 aufwändige Untersuchungen 12.3.1 Einzelprobe 13 12.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 9,30 12.4 besonders aufwändige Untersuchungen 12.4.1 Einzelprobe 22,70 12.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 17,40 12.5 (aufgehoben) 12.6 Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd 12.6.1 Einzelprobe 29,70 12.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 22,70 12.7 Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen 12.7.1 Serumschnellagglutination (SSA) und Agargelpräzipitation (AGP) 12.7.1.1 Einzelprobe 3,00 12.7.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 2,40 12.7.2 Hämagglutinationshemmtest (HAH) 12.7.2.1 Einzelprobe 4,50 12.7.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 3,60 12.7.3 Enzymimmunoassay (EIA) und Serumneutralisationstest (SNT) 12.7.3.1 Einzelprobe 5,90 12.7.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,80 13 Parasitologische Untersuchungen 13.1 mikroskopisch 13.1.1 Einzelprobe 7,40 13.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 5,40 13.2 mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe 13.2.1 als Einzeluntersuchung 13,60 13.2.2 als Ergänzungsuntersuchung 11,40 13.2.3 als Reihenuntersuchung 9,50 14 Zytologische Untersuchungen 14.1 Sedimentauswertung als Einzelprobe 15,10 14.2 Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe 11,40 14.3 Blutstatus 30,30 14.4 Spermauntersuchung 55 15 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen 15.1 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen 15.1.1 Bio-Test bei Drosophila, Daphne, Musca, Guppy, Maus 14,10 - 68 15.1.2 Untersuchung von Blut und Milch 15.1.2.1 erster Stoff 7,10 15.1.2.2 für jede weitere Bestimmung, je Stoff 3,70 15.1.3 Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen 22,70 15.1.4 Toxikologische Untersuchung 30,30 - 541 15.1.5 Fischwasseruntersuchung, je Probe 20,50 - 170 15.2 Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl oder Ähnlichem 15.2.1 (aufgehoben) 15.2.2 auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz 45,40 15.2.3 (aufgehoben) 15.2.4 (aufgehoben) 15.2.5 (aufgehoben) 15.2.6 (aufgehoben) 15.2.7 (aufgehoben) 15.2.8 Untersuchung auf Salmonellen 15.2.8.1 als Einzelprobe 30,30 15.2.8.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 22,70 16 Untersuchung von Lebensmitteln 16.1 Präparationsverfahren 16.1.1 einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung 30,30 16.1.2 qualitative histologische Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung 41,10 16.1.3 Histometrie und ähnliche Verfahren 91 16.2 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 16.2.1 qualitative kulturelle Untersuchung 16.2.1.1 Direktanzüchtung, komplett 37,80 16.2.1.2 Direktanzüchtung, reduziert 30,30 16.2.2 quantitative kulturelle Untersuchung 16.2.2.1 Keimzahlbestimmung, komplett 68 16.2.2.2 Keimzahlbestimmung, reduziert 53,70 16.2.3 Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen 16.2.3.1 einfache Untersuchung 15,10 16.2.3.2 aufwändige Untersuchung 22,70 16.2.4 Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes 45,40 16.2.5 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 16.2.5.1 einfache Differenzierung 14,10 16.2.5.2 aufwändige Differenzierung 28,10 16.2.5.3 besonders aufwändige Differenzierung Anmerkung zu Nummer 16.2.5: 53,50 Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach den Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu erheben. 16.3 sonstige Untersuchungen 16.3.1 (aufgehoben) 16.3.2 (aufgehoben) 16.3.3 Untersuchungen nach Anlage 9 Kapitel I Nummer 3 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. Grundgebühr monatlich 177 16.4 Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes 16.4.1 Einzeluntersuchungen, etwa Brillantschwarzreduktionstest, je Probe 14,10 16.4.2 Reihenuntersuchungen, je Probe 4,60 17 Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygienerecht oder dem Lebensmittelrecht Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials nach Nummer 0.2.2, nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten. 17.1 Untersuchung nach der TSE-Überwachungsverordnung. 17,30 - 95 17.2 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest 53 17.3 Rückstandsuntersuchungen 27 - 1190

Eingangsformel GebVO-ChemUA

Auf Grund von § 4 Absatz 2, §§ 8, 11 Absatz 1 und § 13 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert wurde, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum setzen die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die von ihnen erbrachten Untersuchungen und sonstigen Leistungen in dem Gebührenverzeichnis fest, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 2 Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 576), die durch Artikel 72 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 10) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für Aufträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, sind die Gebührenregelungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 3

Gebührenanpassung

§ 3 GebührenanpassungDie Gebührensätze nach Abschnitt B. des Gebührenverzeichnisses werden regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren seit der letzten Bekanntmachung überprüft, nach Bedarf an die allgemeine Preisentwicklung angepasst und im Gesetzblatt bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.