Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf (ChemuaUAmtGebV) Vom 12. Dezember 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2019
- Fundstelle:
- GBl. 2019, 576
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr Euro I. Allgemeine Bestimmungen 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können. 0.1.2 Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.3 Untersuchungen mit derselben Methode auf denselben Parameter mit mindestens drei Proben für denselben Tierhalter (Einsender), die zum selben Zeitpunkt eingesandt wurden, gelten als Reihenuntersuchung. 0.1.4 Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums Ländlicher Raum landeseinheitlich bestimmt werden. 0.1.5 Wenn auf besonderen Wunsch des Antragstellers Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden. 0.2 Auslagen In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauch von Chemikalien und so weiter enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt hat; 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 0.2.3 entfällt 0.2.4 Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden; 0.2.5 entfällt 0.2.6 der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kurzfristig durchzuführen ist; 0.2.7 Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind. 0.3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: 0.3.1 Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Abs. 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. 0.3.2 Untersuchungen und sonstige Leistungen, die staatliche Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. 0.3.3 Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in der Nummer 0.3.1 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 0.4 Gebührenermäßigung, -erlass und -verzicht 0.4.1 Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses kann die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben oder eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden. 0.4.2 Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4.3 Die Gebühren der Nummern 2 bis 6 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt. 0.4.4 Auf Antrag der Gebührenschuldner werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie leisten fristgemäß die vom Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und2. sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab. Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld gegenüber dem jeweiligen Untersuchungsamt ab 20 000 Euro 10 % ab 50 000 Euro 20 % 0.4.5 Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweiligen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet. 0.4.6 Für Laboruntersuchungen auf BHV1-Infektion (früher IBR/IPV genannt) im Rahmen der BHV1-Schutzverordnung vom 22. Februar 2015 (GBl. 2015 Nr. 3, S. 101) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.7 Für Untersuchungen im Rahmen der AK-Schutzverordnung vom 18. November 1994 (GBl. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.8 Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums Ländlicher Raum. 0.5 Sachverständigenleistungen Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 0.6 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro. 0.7 Besondere Bestimmungen Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. II. Gebührensätze 1 Gemeinsame Gebührensätze Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben: 1.1 Für eine Beratung, ein Gutachten oder ein Zeugnis 27 - 660 Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben. Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 1.2 Für Beglaubigungen werden Gebühren nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses des Ministeriums Ländlicher Raum in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 1.3 entfällt 1.4 entfällt 1.5 Herstellung von biologischen Präparaten (zum Beispiel Impfstoffe) je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 16 1.6 Beratungen 1.6.1 entfällt 1.6.2 entfällt 1.7 Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2 Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 2.1 Einfache Probenaufarbeitung (mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung) 19 - 29 2.2 Probenaufarbeitung wie Nummer 2.1, zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 31 - 45 2.3 Probenaufarbeitung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 57 - 112 2.4 Probenaufarbeitung zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung 149 - 260 3 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 3.1 Zerkleinern und/oder Mischen der Proben 19 - 52 3.2 Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen 19 - 57 3.3 entfällt 3.4 Bestrahlung 19 - 105 3.5 Lösen in Wasser, Säuren, Laugen, Salzlösungen, je 7 - 22 3.6 Lösen in organischen Lösungsmitteln 12 - 45 3.7 Glühen, Veraschen, Pyrolyse 15 - 22 3.8 entfällt 3.9 entfällt 3.10 Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren 26 - 90 3.11 entfällt 3.12 entfällt 3.13 entfällt 3.14 Destillation 45 - 60 3.15 entfällt 3.16 entfällt 3.17 entfällt 3.18 entfällt 3.19 entfällt 3.20 Extrahieren, Ausschütteln im Scheidetrichter 22 - 52 3.21 Extrahieren mit Apparaten (Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches) 52 - 76 3.22 entfällt 3.23 Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung 37 - 112 3.24 Hochdruckflüssigchromatographie bei der Probenaufarbeitung 106 - 180 3.25 Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung 37 - 76 3.26 entfällt 3.27 entfällt 3.28 entfällt 3.29 DNA-Extraktion 32 - 97 4 Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren - daneben können Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3 erhoben werden - 4.1 Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person 20 - 39 4.2 Kochprobe, Backversuch 32 - 45 4.3 Qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test 5,70 4.4 Qualitative analytische Prüfung 50 - 63 4.5 Druckmessung 22 - 37 4.6 Längen- beziehungsweise Dickenmessung 7 - 22 4.7 Wägung 7 - 12 4.8 entfällt 4.9 entfällt 4.10 entfällt 4.11 Dichte-Bestimmung mit Pyknometer 50 - 63 4.12 Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage, Biegeschwinger 22 - 48 4.13 entfällt 4.14 entfällt 4.15 entfällt 4.16 entfällt 4.17 entfällt 4.18 entfällt 4.19 entfällt 4.20 entfällt 4.21 Bestimmung des Erstarrungs- beziehungsweise Kristallisationspunktes 50 - 63 4.22 Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes 57 - 121 4.23 entfällt 4.24 Bestimmung der Asche, Oxidasche 37 - 63 4.25 Bestimmung von Wasser durch Trocknen 22 - 37 4.26 Bestimmung von Wasser nach K. Fischer 76 - 112 4.27 Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion 22 - 30 4.28 Titrieren, Endpunkt elektrometrisch beziehungsweise photometrisch 37 - 57 4.29 entfällt 4.30 Gravimetrische Bestimmung 37 - 76 4.31 Gaschromatographie, qualitative Übersicht 108 - 578 4.32 Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 46 - 150 4.33 Hochdruckflüssigchromatographie, qualitative Übersicht 100 -180 4.34 Hochdruckflüssigchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 155 - 180 4.35 entfällt 4.36 entfällt 4.37 Ionenchromatographie, eine Komponente 45 - 60 4.38 Ionenchromatographie, zwei Komponenten 90 - 121 4.39 Ionenchromatographie, drei und mehr Komponenten 138 - 180 4.40 Dünnschichtchromatographie 37 - 76 4.41 entfällt 4.42 entfällt 4.43 entfällt 4.44 entfällt 4.45 Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung 90 - 180 4.46 entfällt 4.47 entfällt 4.48 pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch 16 - 30 4.49 entfällt 4.50 Leitfähigkeit, konduktometrisch 16 - 30 4,51 entfällt 4.52 entfällt 4.53 Mikroskopische Untersuchung 22 - 37 4.54 entfällt 4.55 entfällt 4.56 entfällt 4.57 Refraktometrische Bestimmung 32 - 61 4.58 entfällt 4.59 Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 49 - 90 4.60 Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 43,65 4.61 Flammenphotometrische Bestimmung, je Element 19 - 57 4.62 Atomabsorptions-Messung, je Element 75,80 4.63 entfällt 4.64 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, quantitativ, je Element 39,50 4.65 ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht 177,90 4.66 ICP-Massenspektrometrie, quantitativ, je Element 19,50 4.67 Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich 83 - 112 4.68 Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich 34 - 45 4.69 Fluorimetrische Bestimmung, je Komponente 32 - 45 4.70 entfällt 4.71 Messung der Thermolumineszenz 39,80 4.72 entfällt 4.73 Elektronenspinresonanz-Messung 37 - 60 4.74 Kernresonanzspektrum und Ermittlung charakteristischer Grundgrößen 105,10 4.75 Massenspektrum bei normaler Auflösung 270,85 4.76 Massenspektrum bei hoher Auflösung (größer 5000) 499,80 4.77 Zuschlag zu anderen Verfahren bei Quantifizierung mittels Massenspektrometer 255,60 4.78 entfällt 4.79 entfällt 4.80 entfällt 4.81 Alpha-Spektroskopie, je Messung 226 - 300 4.82 Gamma-Spektroskopie, je Messung 112 - 188 4.83 entfällt 4.84 Flüssigszintillationsmessung, je Messung 112 - 188 4.85 Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, je Test 76 - 136 4.86 Enzymatische Bestimmung, je Komponente 76 - 83 4.87 entfällt 4.88 Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test 61,80 4.89 Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test 213,20 4.90 Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung 33 - 97 5 Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 5.1 entfällt 5.2 entfällt 5.3 entfällt 5.4 entfällt 5.5 entfällt 5.6 entfällt 5.7 Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240 546,20 5.8 Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242 208,20 5.9 entfällt 5.10 Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160 50 - 63 5.11 Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel 288 - 563 5.12 Globalmigration mit HB 307 oder Olivenöl 100 - 143 5.13 entfällt 5.14 entfällt 5.15 Bestimmung der Gesamtballaststoffe 300 - 376 5.16 Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung) 523 - 751 5.17 Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung) 751 - 1009,80 6 Spezielle mikrobiologische Untersuchungsverfahren für Wasser 6.1 entfällt 6.2 entfällt 6.3 entfällt 6.4 entfällt 6.5 entfällt 6.6 entfällt 6.7 entfällt 6.8 entfällt 6.9 entfällt 6.10 entfällt 6.11 entfällt 6.12 entfällt 6.13 entfällt 6.14 entfällt 6.15 entfällt 6.16 entfällt 6.17 entfällt 6.18 entfällt 6.19 entfällt 6.20 entfällt 6.21 entfällt 6.22 entfällt 6.23 entfällt 6.24 entfällt 6.25 entfällt 6.26 entfällt 6.27 entfällt 6.28 entfällt 6.29 entfällt 6.30 entfällt 6.31 entfällt 6.32 entfällt 6.33 entfällt 6.34 entfällt 6.35 entfällt 6.36 entfällt 6.37 entfällt 6.38 entfällt 6.39 entfällt 6.40 entfällt 6.41 Koloniezahlbestimmung bei 20 und 36 °C 12 6.42 Anreicherung einfach 33 6.43 Anreicherung aufwändig (Legionellen) 43 6.44 Keimdifferenzierung einfach 21 6.45 Keimdifferenzierung aufwändig 28 7 Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5. 7.1 Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben 7.1.1 Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol 209 - 376 7.1.2 Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails 112 - 376 7.2 Feststellung der Gleichartigkeit 95 8 entfällt 9 Diagnostische Milchuntersuchungen 9.1 Für die Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung 2,20 9.2 Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung 5 9.3 Resistenzbestimmungen, je Untersuchung 8,80 9.4 entfällt 9.5 Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich 77 10 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 10.1 Großtiere 120 - 276 10.2 Fohlen, Rinder bis zu einem Jahr, Schafe, Ziegen, Schweine und Tiere ähnlicher Größe 62 - 154 10.3 Kleintiere 10.3.1 Ferkel 25 - 128 10.3.2 für jedes weitere Ferkel derselben Sendung 12 - 59 10.3.3 Lämmer 32 - 64 10.3.4 Hunde und Katzen 60 - 75 10.3.5 Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe 32 - 45 10.4 Versuchstiere und Zootiere 18 - 132 10.5 Organe, Gewebe, Feten und Eihäute 25 - 50 Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.5: Gebührenrahmen: Die Gebührenspanne richtet sich nach dem Aufwand der Untersuchung und beginnt bei einfachen Untersuchungsgängen, den sogenannten Basisuntersuchungen und reicht bis zur aufwändigen Untersuchung im Einzelfall. Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Cent, erhoben. Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit (durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als 5 Minuten) und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden. 10.6 Histologische Untersuchungen 10.6.1 als Einzeluntersuchung 21 10.6.2 als Ergänzungsuntersuchung 14 10.7 Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben) 10.7.1 Wirtschaftsgeflügel (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhangende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien- Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Salmonellen) 10.7.1.1 für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt 33,90 10.7.1.2 für jedes weitere Tier oder Probe 10,50 10.7.1.3 Küken und Eier im Rahmen der Salmonellenbekämpfung (bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Tiere/ Eier) 33,80 10.7.2 Sonstiges Geflügel einschließlich Tauben (pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen) 10.7.2.1 für das erste Tier/Probe 24,50 10.7.2.2 für jedes weitere Tier/Probe 17,50 10.7.3 Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung 9 10.8 Fische, Bienen, Reptilien, Amphibien (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhangende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 10.8.1 Fische (bis zu zehn untersuchte Tiere/Proben), je Partie beziehungsweise Fischart 35 10.8.2 Bienen, je Probe 21 10.8.3 Reptilien, Amphibien, je Tier/Probe 35 11 Mikrobiologische Untersuchungen 11.1 Mikroskopische Untersuchung 9,80 11.2 Kulturelle Untersuchungen 11.2.1 einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung 18,70 11.2.2 aufwändige Untersuchung und Keimzahlung 27,50 11.2.3 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 12,60 11.2.4 Resistenzprüfung oder Antibiogramm 13 Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4: Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu berechnen. 11.2.5 Proben landwirtschaftlicher Nutztiere kulturell gezielt auf Salmonellen 11.2.5.1 als Einzelprobe 21,40 11.2.5.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 19,50 11.3 Tupferproben, mikroskopisch und kulturell (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 26,40 11.4 Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 26,40 11.5 entfällt 11.6 entfällt 11.7 Differenzierung von Mykobakterien und sonstige Typendifferenzierungen 48 11.7.1 entfällt 11.7.2 entfällt 11.8 Virusisolierung und -identifizierung (bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren/Proben je Partie beziehungsweise Tierart) 11.8.1 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier 11.8.1.1 als Einzelprobe 83 11.8.1.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 66 11.8.2 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung 11.8.2.1 als Einzelprobe 98 11.8.2.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 74 11.8.3 einfacher Direktnachweis 11.8.3.1 Einzelprobe 10,6 11.8.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 7,60 11.8.4 einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand 11.8.4.1 Einzelprobe 13 11.8.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 10,20 11.8.5 aufwändiger Direktnachweis 11.8.5.1 Einzelprobe 25 11.8.5.2 Reihenuntersuchung, je Probe 18,70 11.8.6 entfällt 11.8.6.1 entfällt 11.8.6.2 entfällt 11.9 Diagnostischer Nukleinsäurenachweis 11.9.1 einfache Untersuchung 11.9.1.1 Einzelprobe 16,50 11.9.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 14,30 11.9.2 Einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 11.9.2.1 Einzelprobe 19,80 11.9.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 16,10 11.9.3 aufwändige Untersuchung 11.9.3.1 Einzelprobe 35 11.9.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 32 11.9.4 besonders aufwändige Untersuchung 11.9.4.1 Einzelprobe 71,50 11.9.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 60,50 11.9.5 DNA/RNA Extraktion 11.9.5.1 DNA/RNA Extraktion einfache Untersuchung 6,40 11.9.5.2 DNA/RNA Extraktion aufwändige Untersuchung 8,60 12 Serologische Untersuchungen 12.1 einfache Untersuchungen 12.1.1 Einzelprobe 5,90 12.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,50 12.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 12.2.1 Einzelprobe 9,30 12.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6,60 12.3 aufwändige Untersuchungen 12.3.1 Einzelprobe 12 12.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 8,60 12.4 besonders aufwändige Untersuchungen 12.4.1 Einzelprobe 21 12.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 16,10 12.5 entfällt 12.6 Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd 12.6.1 Einzelprobe 27,50 12.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 21 12.7 Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen 12.7.1 SSA und AGP 12.7.1.1 Einzelprobe 2,75 12.7.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 2,20 12.7.2. HAH 12.7.2.1 Einzelprobe 4,20 12.7.2.2. Reihenuntersuchung, je Probe 3,30 12.7.3. EIA und SNT 12.7.3.1 Einzelprobe 5,50 12.7.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,40 13 Parasitologische Untersuchungen 13.1 mikroskopisch 13.1.1 Einzelprobe 6,80 13.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 5 13.2 mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe 13.2.1 als Einzeluntersuchung 12,60 13.2.2 als Ergänzungsuntersuchung 10,50 13.2.3 als Reihenuntersuchung 8,80 14 Zytologische Untersuchungen 14.1 Sedimentauswertung als Einzelprobe 14 14.2 Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe 10,50 14.3 Blutstatus 28 14.4 Spermauntersuchung 50,80 15 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen 15.1 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen 15.1.1 Bio-Test (Drosophila, Daphne, Musca, Guppy, Maus) 13 - 63 15.1.2 Untersuchung von Blut und Milch 15.1.2.1 Erster Stoff 6,60 15.1.2.2 für jede weitere Bestimmung, je Stoff 3,40 15.1.3 Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen 21 15.1.4 Toxikologische Untersuchung 28 - 500 15.1.5 Fischwasseruntersuchung, je Probe 19 - 157 15.2 Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl und dergleichen 15.2.1 entfällt 15.2.2 auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz 42 15.2.3 entfällt 15.2.4 entfällt 15.2.5 entfällt 15.2.6 entfällt 15.2.7 entfällt 15.2.8 Untersuchung auf Salmonellen 15.2.8.1 als Einzelprobe 28 15.2.8.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 21 16 Untersuchung von Lebensmitteln 16.1 Präparationsverfahren 16.1.1 Einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung 28 16.1.2 Qualitative (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung 16.1.3 Histometrie und ähnliche Verfahren 84 16.2 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 16.2.1 Qualitative kulturelle Untersuchung 16.2.1.1 Direktanzüchtung, komplett 35 16.2.1.2 Direktanzüchtung, reduziert 28 16.2.2 Quantitative kulturelle Untersuchung 16.2.2.1 Keimzahlbestimmung, komplett 62,50 16.2.2.2 Keimzahlbestimmung, reduziert 49,70 16.2.3 Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen 16.2.3.1 Einfache Untersuchung 14 16.2.3.2 Aufwändige Untersuchung 21 16.2.4 Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes 42 16.2.5 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 16.2.5.1 Einfache Differenzierung 13 16.2.5.2 Aufwändige Differenzierung 26 16.2.5.3 Besonders aufwändige Differenzierung 49,50 Anmerkung zu Nummer 16.2.5: Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu berechnen. 16.3 Sonstige Untersuchungen 16.3.1 Eiweißdifferenzierung 16.3.1.1 entfällt 16.3.1.2 entfällt 16.3.1.3 entfällt 16.3.2 entfällt 16.3.3 Untersuchungen nach Nummer 3 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. 16.3.3.1 Grundgebühr monatlich 164 16.3.3.2 Ergänzungsuntersuchungen 16.3.3.2.1 entfällt 16.3.3.2.2 entfällt 16.3.3.2.3 entfällt 16.3.2.3 Nachuntersuchungen bei Überschreitung des Richtwertes 16.3.3.3.1 entfällt 16.3.3.3.2 entfällt 16.3.3.3.3 entfällt 16.3.3.3.4 entfällt 16.3.3.3.5 entfällt 16.3.3.3.6 entfällt 16.3.3.3.7 entfällt 16.3.3.3.8 entfällt 16.3.3.3.9 entfällt 16.3.3.3.10 entfällt 16.4 Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes 16.4.1 Einzeluntersuchungen (wie Brillantschwarzreduktionstest), je Probe 13 16.4.2 Reihenuntersuchungen, je Probe 4,30 17 Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials (Nummer 0.2.2), nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten. 17.1 Untersuchung nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3731) in der jeweils geltenden Fassung 16 - 88 17.2 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest 49 17.3 Rückstandsuntersuchungen 25 - 1100
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr Euro I. Allgemeine Bestimmungen 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können. 0.1.2 Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.3 Untersuchungen mit derselben Methode auf denselben Parameter mit mindestens drei Proben für denselben Tierhalter (Einsender), die zum selben Zeitpunkt eingesandt wurden, gelten als Reihenuntersuchung. 0.1.4 Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz landeseinheitlich bestimmt werden. 0.1.5 Wenn auf besonderen Wunsch des Antragstellers Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden. 0.2 Auslagen In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauch von Chemikalien und so weiter enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt hat; 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 0.2.3 entfällt 0.2.4 Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden; 0.2.5 entfällt 0.2.6 der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kurzfristig durchzuführen ist; 0.2.7 Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind. 0.3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: 0.3.1 Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Abs. 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. 0.3.2 Untersuchungen und sonstige Leistungen, die staatliche Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. 0.3.3 Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in der Nummer 0.3.1 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 0.4 Gebührenermäßigung, -erlass und -verzicht 0.4.1 Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses kann die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben oder eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden. 0.4.2 Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4.3 Die Gebühren der Nummern 2 bis 6 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt. 0.4.4 Auf Antrag der Gebührenschuldner werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie leisten fristgemäß die vom Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und2. sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab. Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld gegenüber dem jeweiligen Untersuchungsamt ab 20 000 Euro 10 % ab 50 000 Euro 20 % 0.4.5 Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweiligen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet. 0.4.6 Für Laboruntersuchungen auf BHV1-Infektion (früher IBR/IPV genannt) im Rahmen der BHV1-Schutzverordnung vom 22. Februar 2015 (GBl. 2015 Nr. 3, S. 101) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.7 Für Untersuchungen im Rahmen der AK-Schutzverordnung vom 18. November 1994 (GBl. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.8 Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. 0.5 Sachverständigenleistungen Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 0.6 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro. 0.7 Besondere Bestimmungen Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. II. Gebührensätze 1 Gemeinsame Gebührensätze Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben: 1.1 Für eine Beratung, ein Gutachten oder ein Zeugnis 27 - 660 Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben. Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 1.2 Für Beglaubigungen werden Gebühren nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 1.3 entfällt 1.4 entfällt 1.5 Herstellung von biologischen Präparaten (zum Beispiel Impfstoffe) je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 16 1.6 Beratungen 1.6.1 entfällt 1.6.2 entfällt 1.7 Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2 Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 2.1 Einfache Probenaufarbeitung (mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung) 19 - 29 2.2 Probenaufarbeitung wie Nummer 2.1, zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 31 - 45 2.3 Probenaufarbeitung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 57 - 112 2.4 Probenaufarbeitung zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung 149 - 260 3 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 3.1 Zerkleinern und/oder Mischen der Proben 19 - 52 3.2 Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen 19 - 57 3.3 entfällt 3.4 Bestrahlung 19 - 105 3.5 Lösen in Wasser, Säuren, Laugen, Salzlösungen, je 7 - 22 3.6 Lösen in organischen Lösungsmitteln 12 - 45 3.7 Glühen, Veraschen, Pyrolyse 15 - 22 3.8 entfällt 3.9 entfällt 3.10 Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren 26 - 90 3.11 entfällt 3.12 entfällt 3.13 entfällt 3.14 Destillation 45 - 60 3.15 entfällt 3.16 entfällt 3.17 entfällt 3.18 entfällt 3.19 entfällt 3.20 Extrahieren, Ausschütteln im Scheidetrichter 22 - 52 3.21 Extrahieren mit Apparaten (Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches) 52 - 76 3.22 entfällt 3.23 Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung 37 - 112 3.24 Hochdruckflüssigchromatographie bei der Probenaufarbeitung 106 - 180 3.25 Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung 37 - 76 3.26 entfällt 3.27 entfällt 3.28 entfällt 3.29 DNA-Extraktion 32 - 97 4 Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren - daneben können Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3 erhoben werden - 4.1 Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person 20 - 39 4.2 Kochprobe, Backversuch 32 - 45 4.3 Qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test 5,70 4.4 Qualitative analytische Prüfung 50 - 63 4.5 Druckmessung 22 - 37 4.6 Längen- beziehungsweise Dickenmessung 7 - 22 4.7 Wägung 7 - 12 4.8 entfällt 4.9 entfällt 4.10 entfällt 4.11 Dichte-Bestimmung mit Pyknometer 50 - 63 4.12 Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage, Biegeschwinger 22 - 48 4.13 entfällt 4.14 entfällt 4.15 entfällt 4.16 entfällt 4.17 entfällt 4.18 entfällt 4.19 entfällt 4.20 entfällt 4.21 Bestimmung des Erstarrungs- beziehungsweise Kristallisationspunktes 50 - 63 4.22 Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes 57 - 121 4.23 entfällt 4.24 Bestimmung der Asche, Oxidasche 37 - 63 4.25 Bestimmung von Wasser durch Trocknen 22 - 37 4.26 Bestimmung von Wasser nach K. Fischer 76 - 112 4.27 Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion 22 - 30 4.28 Titrieren, Endpunkt elektrometrisch beziehungsweise photometrisch 37 - 57 4.29 entfällt 4.30 Gravimetrische Bestimmung 37 - 76 4.31 Gaschromatographie, qualitative Übersicht 108 - 578 4.32 Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 46 - 150 4.33 Hochdruckflüssigchromatographie, qualitative Übersicht 100 -180 4.34 Hochdruckflüssigchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 155 - 180 4.35 entfällt 4.36 entfällt 4.37 Ionenchromatographie, eine Komponente 45 - 60 4.38 Ionenchromatographie, zwei Komponenten 90 - 121 4.39 Ionenchromatographie, drei und mehr Komponenten 138 - 180 4.40 Dünnschichtchromatographie 37 - 76 4.41 entfällt 4.42 entfällt 4.43 entfällt 4.44 entfällt 4.45 Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung 90 - 180 4.46 entfällt 4.47 entfällt 4.48 pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch 16 - 30 4.49 entfällt 4.50 Leitfähigkeit, konduktometrisch 16 - 30 4,51 entfällt 4.52 entfällt 4.53 Mikroskopische Untersuchung 22 - 37 4.54 entfällt 4.55 entfällt 4.56 entfällt 4.57 Refraktometrische Bestimmung 32 - 61 4.58 entfällt 4.59 Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 49 - 90 4.60 Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 43,65 4.61 Flammenphotometrische Bestimmung, je Element 19 - 57 4.62 Atomabsorptions-Messung, je Element 75,80 4.63 entfällt 4.64 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, quantitativ, je Element 39,50 4.65 ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht 177,90 4.66 ICP-Massenspektrometrie, quantitativ, je Element 19,50 4.67 Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich 83 - 112 4.68 Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich 34 - 45 4.69 Fluorimetrische Bestimmung, je Komponente 32 - 45 4.70 entfällt 4.71 Messung der Thermolumineszenz 39,80 4.72 entfällt 4.73 Elektronenspinresonanz-Messung 37 - 60 4.74 Kernresonanzspektrum und Ermittlung charakteristischer Grundgrößen 105,10 4.75 Massenspektrum bei normaler Auflösung 270,85 4.76 Massenspektrum bei hoher Auflösung (größer 5000) 499,80 4.77 Zuschlag zu anderen Verfahren bei Quantifizierung mittels Massenspektrometer 255,60 4.78 entfällt 4.79 entfällt 4.80 entfällt 4.81 Alpha-Spektroskopie, je Messung 226 - 300 4.82 Gamma-Spektroskopie, je Messung 112 - 188 4.83 entfällt 4.84 Flüssigszintillationsmessung, je Messung 112 - 188 4.85 Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, je Test 76 - 136 4.86 Enzymatische Bestimmung, je Komponente 76 - 83 4.87 entfällt 4.88 Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test 61,80 4.89 Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test 213,20 4.90 Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung 33 - 97 5 Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 5.1 entfällt 5.2 entfällt 5.3 entfällt 5.4 entfällt 5.5 entfällt 5.6 entfällt 5.7 Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240 546,20 5.8 Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242 208,20 5.9 entfällt 5.10 Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160 50 - 63 5.11 Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel 288 - 563 5.12 Globalmigration mit HB 307 oder Olivenöl 100 - 143 5.13 entfällt 5.14 entfällt 5.15 Bestimmung der Gesamtballaststoffe 300 - 376 5.16 Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung) 523 - 751 5.17 Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung) 751 - 1009,80 6 Spezielle mikrobiologische Untersuchungsverfahren für Wasser 6.1 entfällt 6.2 entfällt 6.3 entfällt 6.4 entfällt 6.5 entfällt 6.6 entfällt 6.7 entfällt 6.8 entfällt 6.9 entfällt 6.10 entfällt 6.11 entfällt 6.12 entfällt 6.13 entfällt 6.14 entfällt 6.15 entfällt 6.16 entfällt 6.17 entfällt 6.18 entfällt 6.19 entfällt 6.20 entfällt 6.21 entfällt 6.22 entfällt 6.23 entfällt 6.24 entfällt 6.25 entfällt 6.26 entfällt 6.27 entfällt 6.28 entfällt 6.29 entfällt 6.30 entfällt 6.31 entfällt 6.32 entfällt 6.33 entfällt 6.34 entfällt 6.35 entfällt 6.36 entfällt 6.37 entfällt 6.38 entfällt 6.39 entfällt 6.40 entfällt 6.41 Koloniezahlbestimmung bei 20 und 36 °C 12 6.42 Anreicherung einfach 33 6.43 Anreicherung aufwändig (Legionellen) 43 6.44 Keimdifferenzierung einfach 21 6.45 Keimdifferenzierung aufwändig 28 7 Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5. 7.1 Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben 7.1.1 Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol 209 - 376 7.1.2 Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails 112 - 376 7.2 Feststellung der Gleichartigkeit 95 8 entfällt 9 Diagnostische Milchuntersuchungen 9.1 Für die Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung 2,20 9.2 Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung 5 9.3 Resistenzbestimmungen, je Untersuchung 8,80 9.4 entfällt 9.5 Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich 77 10 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 10.1 Großtiere 120 - 276 10.2 Fohlen, Rinder bis zu einem Jahr, Schafe, Ziegen, Schweine und Tiere ähnlicher Größe 62 - 154 10.3 Kleintiere 10.3.1 Ferkel 25 - 128 10.3.2 für jedes weitere Ferkel derselben Sendung 12 - 59 10.3.3 Lämmer 32 - 64 10.3.4 Hunde und Katzen 60 - 75 10.3.5 Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe 32 - 45 10.4 Versuchstiere und Zootiere 18 - 132 10.5 Organe, Gewebe, Feten und Eihäute 25 - 50 Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.5: Gebührenrahmen: Die Gebührenspanne richtet sich nach dem Aufwand der Untersuchung und beginnt bei einfachen Untersuchungsgängen, den sogenannten Basisuntersuchungen und reicht bis zur aufwändigen Untersuchung im Einzelfall. Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Cent, erhoben. Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit (durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als 5 Minuten) und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden. 10.6 Histologische Untersuchungen 10.6.1 als Einzeluntersuchung 21 10.6.2 als Ergänzungsuntersuchung 14 10.7 Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben) 10.7.1 Wirtschaftsgeflügel (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhangende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien- Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Salmonellen) 10.7.1.1 für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt 33,90 10.7.1.2 für jedes weitere Tier oder Probe 10,50 10.7.1.3 Küken und Eier im Rahmen der Salmonellenbekämpfung (bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Tiere/ Eier) 33,80 10.7.2 Sonstiges Geflügel einschließlich Tauben (pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen) 10.7.2.1 für das erste Tier/Probe 24,50 10.7.2.2 für jedes weitere Tier/Probe 17,50 10.7.3 Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung 9 10.8 Fische, Bienen, Reptilien, Amphibien (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhangende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 10.8.1 Fische (bis zu zehn untersuchte Tiere/Proben), je Partie beziehungsweise Fischart 35 10.8.2 Bienen, je Probe 21 10.8.3 Reptilien, Amphibien, je Tier/Probe 35 11 Mikrobiologische Untersuchungen 11.1 Mikroskopische Untersuchung 9,80 11.2 Kulturelle Untersuchungen 11.2.1 einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung 18,70 11.2.2 aufwändige Untersuchung und Keimzahlung 27,50 11.2.3 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 12,60 11.2.4 Resistenzprüfung oder Antibiogramm 13 Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4: Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu berechnen. 11.2.5 Proben landwirtschaftlicher Nutztiere kulturell gezielt auf Salmonellen 11.2.5.1 als Einzelprobe 21,40 11.2.5.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 19,50 11.3 Tupferproben, mikroskopisch und kulturell (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 26,40 11.4 Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 26,40 11.5 entfällt 11.6 entfällt 11.7 Differenzierung von Mykobakterien und sonstige Typendifferenzierungen 48 11.7.1 entfällt 11.7.2 entfällt 11.8 Virusisolierung und -identifizierung (bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren/Proben je Partie beziehungsweise Tierart) 11.8.1 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier 11.8.1.1 als Einzelprobe 83 11.8.1.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 66 11.8.2 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung 11.8.2.1 als Einzelprobe 98 11.8.2.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 74 11.8.3 einfacher Direktnachweis 11.8.3.1 Einzelprobe 10,6 11.8.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 7,60 11.8.4 einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand 11.8.4.1 Einzelprobe 13 11.8.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 10,20 11.8.5 aufwändiger Direktnachweis 11.8.5.1 Einzelprobe 25 11.8.5.2 Reihenuntersuchung, je Probe 18,70 11.8.6 entfällt 11.8.6.1 entfällt 11.8.6.2 entfällt 11.9 Diagnostischer Nukleinsäurenachweis 11.9.1 einfache Untersuchung 11.9.1.1 Einzelprobe 16,50 11.9.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 14,30 11.9.2 Einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 11.9.2.1 Einzelprobe 19,80 11.9.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 16,10 11.9.3 aufwändige Untersuchung 11.9.3.1 Einzelprobe 35 11.9.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 32 11.9.4 besonders aufwändige Untersuchung 11.9.4.1 Einzelprobe 71,50 11.9.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 60,50 11.9.5 DNA/RNA Extraktion 11.9.5.1 DNA/RNA Extraktion einfache Untersuchung 6,40 11.9.5.2 DNA/RNA Extraktion aufwändige Untersuchung 8,60 12 Serologische Untersuchungen 12.1 einfache Untersuchungen 12.1.1 Einzelprobe 5,90 12.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,50 12.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 12.2.1 Einzelprobe 9,30 12.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6,60 12.3 aufwändige Untersuchungen 12.3.1 Einzelprobe 12 12.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 8,60 12.4 besonders aufwändige Untersuchungen 12.4.1 Einzelprobe 21 12.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 16,10 12.5 entfällt 12.6 Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd 12.6.1 Einzelprobe 27,50 12.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 21 12.7 Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen 12.7.1 SSA und AGP 12.7.1.1 Einzelprobe 2,75 12.7.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 2,20 12.7.2. HAH 12.7.2.1 Einzelprobe 4,20 12.7.2.2. Reihenuntersuchung, je Probe 3,30 12.7.3. EIA und SNT 12.7.3.1 Einzelprobe 5,50 12.7.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,40 13 Parasitologische Untersuchungen 13.1 mikroskopisch 13.1.1 Einzelprobe 6,80 13.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 5 13.2 mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe 13.2.1 als Einzeluntersuchung 12,60 13.2.2 als Ergänzungsuntersuchung 10,50 13.2.3 als Reihenuntersuchung 8,80 14 Zytologische Untersuchungen 14.1 Sedimentauswertung als Einzelprobe 14 14.2 Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe 10,50 14.3 Blutstatus 28 14.4 Spermauntersuchung 50,80 15 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen 15.1 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen 15.1.1 Bio-Test (Drosophila, Daphne, Musca, Guppy, Maus) 13 - 63 15.1.2 Untersuchung von Blut und Milch 15.1.2.1 Erster Stoff 6,60 15.1.2.2 für jede weitere Bestimmung, je Stoff 3,40 15.1.3 Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen 21 15.1.4 Toxikologische Untersuchung 28 - 500 15.1.5 Fischwasseruntersuchung, je Probe 19 - 157 15.2 Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl und dergleichen 15.2.1 entfällt 15.2.2 auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz 42 15.2.3 entfällt 15.2.4 entfällt 15.2.5 entfällt 15.2.6 entfällt 15.2.7 entfällt 15.2.8 Untersuchung auf Salmonellen 15.2.8.1 als Einzelprobe 28 15.2.8.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 21 16 Untersuchung von Lebensmitteln 16.1 Präparationsverfahren 16.1.1 Einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung 28 16.1.2 Qualitative (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung 16.1.3 Histometrie und ähnliche Verfahren 84 16.2 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 16.2.1 Qualitative kulturelle Untersuchung 16.2.1.1 Direktanzüchtung, komplett 35 16.2.1.2 Direktanzüchtung, reduziert 28 16.2.2 Quantitative kulturelle Untersuchung 16.2.2.1 Keimzahlbestimmung, komplett 62,50 16.2.2.2 Keimzahlbestimmung, reduziert 49,70 16.2.3 Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen 16.2.3.1 Einfache Untersuchung 14 16.2.3.2 Aufwändige Untersuchung 21 16.2.4 Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes 42 16.2.5 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 16.2.5.1 Einfache Differenzierung 13 16.2.5.2 Aufwändige Differenzierung 26 16.2.5.3 Besonders aufwändige Differenzierung 49,50 Anmerkung zu Nummer 16.2.5: Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu berechnen. 16.3 Sonstige Untersuchungen 16.3.1 Eiweißdifferenzierung 16.3.1.1 entfällt 16.3.1.2 entfällt 16.3.1.3 entfällt 16.3.2 entfällt 16.3.3 Untersuchungen nach Nummer 3 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. 16.3.3.1 Grundgebühr monatlich 164 16.3.3.2 Ergänzungsuntersuchungen 16.3.3.2.1 entfällt 16.3.3.2.2 entfällt 16.3.3.2.3 entfällt 16.3.2.3 Nachuntersuchungen bei Überschreitung des Richtwertes 16.3.3.3.1 entfällt 16.3.3.3.2 entfällt 16.3.3.3.3 entfällt 16.3.3.3.4 entfällt 16.3.3.3.5 entfällt 16.3.3.3.6 entfällt 16.3.3.3.7 entfällt 16.3.3.3.8 entfällt 16.3.3.3.9 entfällt 16.3.3.3.10 entfällt 16.4 Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes 16.4.1 Einzeluntersuchungen (wie Brillantschwarzreduktionstest), je Probe 13 16.4.2 Reihenuntersuchungen, je Probe 4,30 17 Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials (Nummer 0.2.2), nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten. 17.1 Untersuchung nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3731) in der jeweils geltenden Fassung 16 - 88 17.2 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest 49 17.3 Rückstandsuntersuchungen 25 - 1100
Auf Grund von § 4 Abs. 2, §§ 8, 11 Abs. 1 und § 13 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 895) geändert wurde, wird verordnet:
§ 1Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum - erheben für die von ihnen ausgeführten Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 23. Dezember 2008 (GBl. 2009 S. 22), die zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 117) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.