Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutzüber die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf Vom 23. Dezember 2008[*]
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2009, 22
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr Euro I. Allgemeine Bestimmungen 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können. 0.1.2 Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.3 Untersuchungen mit derselben Methode auf denselben Parameter mit mindestens drei Proben für denselben Tierhalter (Einsender), die zum selben Zeitpunkt eingesandt wurden, gelten als Reihenuntersuchung 0.1.4 Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum landeseinheitlich bestimmt werden. 0.1.5 Wenn auf besonderen Wunsch des Antragstellers Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden. 0.2 Auslagen In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauch von Chemikalien und so weiter enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt hat; 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 0.2.3 Kosten für den Ersatz des beschädigten oder abhanden gekommenen Spezialversandmaterials; 0.2.4 Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden; 0.2.5 bei Tierversuchen die Anschaffungskosten der Tiere; Kosten für die Fütterung, Haltung und Pflege der Versuchstiere können berechnet werden, wenn sich Tierversuche über einen Zeitraum von mehr als einer Woche erstrecken; 0.2.6 der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kurzfristig durchzuführen ist; 0.2.7 Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind. 0.3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: 0.3.1 Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Abs. 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. 0.3.2 Amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1), soweit diese Verordnung keine Gebührenerhebung vorschreibt. 0.3.3 Untersuchungen und sonstige Leistungen auf Veranlassung von Behörden der Zollverwaltung zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 0.3.4 Untersuchungen und sonstige Leistungen, die staatliche Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. 0.3.5 Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in den Nummern 0.3.1 bis 0.3.3 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 0.4 Gebührenermäßigung, -erlass und -verzicht 0.4.1 Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses kann die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben oder eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden. 0.4.2 Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4.3 Die Gebühren der Nummern 2 bis 6 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt. 0.4.4 Auf Antrag der Gebührenschuldner werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie leisten fristgemäß die vom Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und 2. sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab. Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld gegenüber dem jeweiligen Untersuchungsamt ab 20000 Euro ab 50000 Euro 0.4.5 Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweiligen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet. 0.4.6 Für Laboruntersuchungen auf BHV1-Infektion (früher IBR/IPV genannt) im Rahmen der BHV1-Schutzverordnung vom 23. November 1999 (GBl. S. 694) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.7 Für Untersuchungen im Rahmen der AK-Schutzverordnung vom 18. November 1994 (GBl. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.8 Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum. 0.5 Sachverständigenleistungen Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 0.6 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro. 0.7 Besondere Bestimmungen Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. II. Gebührensätze 1 Gemeinsame Gebührensätze Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben: 1.1 Für eine Beratung, ein Gutachten oder ein Zeugnis 25-600 Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben. Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 1.2 Für Beglaubigungen werden Gebühren nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben. 1.3 Für schriftliche Auskünfte aus den Akten oder Büchern sowie für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen und Abschriften auf Antrag werden Schreibgebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 1.4 Für Tierversuche, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 15 1.5 Herstellung von biologischen Präparaten (zum Beispiel Impfstoffe) je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 15 1.6 Beratungen 1.6.1 Beratung von Betrieben auf Antrag des Betriebsinhabers, soweit die Beratung nicht im Rahmen der Tiergesundheitsdienste erfolgt, je angefangene Viertelstunde 14,75 1.6.2 Für Tätigkeiten im Rahmen der von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg getragenen Tiergesundheitsdienste durch Tierärzte des Landes, je Hofbesuch 114 Mit diesem Betrag sind alle Auslagen im Sinne der Nummer 0.2 abgegolten. 1.7 Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2 Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 2.1 Einfache Probenaufarbeitung (mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung) 17-26 2.2 Probenaufarbeitung wie Nummer 2.1, zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 29-41 2.3 Probenaufarbeitung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 52-102 2.4 Probenaufarbeitung zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung 136-240 3 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 3.1 Zerkleinern und/oder Mischen der Proben 17-48 3.2 Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen 17-52 3.3 Einleiten von Gasen; Verwendung von Schutzgas 17-89 3.4 Bestrahlung 17-96 3.5 Lösen in Wasser, Säuren, Laugen, Salzlösungen, je 6-20 3.6 Lösen in organischen Lösungsmitteln 11-41 3.7 Glühen, Veraschen, Pyrolyse 14-20 3.8 Aufschließen durch Schmelzen im Tiegel 31-44 3.9 Aufschließen durch Erhitzen im Einschlussrohr, Schmelzen im Autoklaven 55-75 3.10 Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenszusatz, Mineralisieren 24-82 3.11 Entfernen flüchtiger Komponenten, Trocknen 17-34 3.12 Einengen 29-52 3.13 Zentrifugieren 20-34 3.14 Destillation, einfache 41-55 3.15 Destillation im Vakuum und/oder mit Kolonne 62-126 3.16 Destillation mit Schleppmitteln, zum Beispiel Wasserdampfdestillation 45-82 3.17 Sublimieren 48-89 3.18 Osmotische Verfahren, Dialyse 62-102 3.19 Kristallisieren, Reinigung durch Umkristallisieren 24-57 3.20 Extrahieren, Ausschütteln im Scheidetrichter 20-48 3.21 Extrahieren mit Apparaten (Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches) 48-69 3.22 Extrahieren mit Überdrucktechniken 97-164 3.23 Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung 34-102 3.24 Hochdruckflüssigchromatographie bei der Probenaufarbeitung 97-164 3.25 Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung 34-69 3.26 Ionenaustauschchromatographie bei der Probenaufarbeitung 24-57 3.27 Elektrolyse, einfache, Abscheidung von Metallen 45-89 3.28 Quellen in Wasser oder Lösungen 6-20 3.29 DNA-Extraktion 29-88 4 Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren - daneben können Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3 erhoben werden - 4.1 Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person 15-20 4.2 Kochprobe, Backversuch 29-41 4.3 Qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test 5,20 4.4 Qualitative analytische Prüfung 45-57 4.5 Druckmessung 20-34 4.6 Längen- beziehungsweise Dickenmessung 6-20 4.7 Wägung im Bereich über 50 g 6-11 4.8 Analytische Wägung unter 50 g 6-14 4.9 Dichte-Bestimmung von Festkörpern 45-57 4.10 Dichte-Bestimmung mit Spindel, Aräometer 20-34 4.11 Dichte-Bestimmung mit Pyknometer 45-57 4.12 Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage, Biegeschwinger 20-44 4.13 Bestimmung der Viskosität 34-82 4.14 Bestimmung der Härte von Feststoffen 34-44 4.15 Bestimmung der Oberflächenspannung 34-57 4.16 Temperatur-Messung mit Flüssigkeitsthermometer 6-11 4.17 Temperatur-Messung mit Beckmann-Thermometer 34-44 4.18 Temperatur-Messung mit Widerstandsthermometer, Thermoelement 6-11 4.19 Bestimmung des Siedepunktes, Siedebereiches 34-57 4.20 Bestimmung des Schmelzpunktes 24-57 4.21 Bestimmung des Erstarrungs- beziehungsweise Kristallisationspunktes 45-57 4.22 Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes 52-110 4.23 Bestimmung der Zündtemperatur 50-144 4.24 Bestimmung der Asche, Oxidasche 34-57 4.25 Bestimmung von Wasser durch Trocknen 20-34 4.26 Bestimmung von Wasser nach K. Fischer 69-102 4.27 Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion 20-27 4.28 Titrieren, Endpunkt elektrometrisch beziehungsweise photometrisch 34-52 4.29 Zweiphasentitration 29-41 4.30 Gravimetrische Bestimmung 34-69 4.31 Gaschromatographie, qualitative Übersicht 90-130 4.32 Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 90-150 4.33 Hochdruckflüssigchromatographie, qualitative Übersicht 110 -170 4.34 Hochdruckflüssigchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 110 -180 4.35 Aminosäurenanalyse, qualitative Übersicht 97-164 4.36 Aminosäurenanalyse, Übersicht und Quantifizierung 136-302 4.37 Ionenchromatographie, eine Komponente 41-55 4.38 Ionenchromatographie, zwei Komponenten 82-110 4.39 Ionenchromatographie, drei und mehr Komponenten 125-164 4.40 Dünnschichtchromatographie, qualitative Übersicht 34-69 4.41 Dünnschichtchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 69-205 4.42 Dünnschichtchromatographie AMD, qualitative Übersicht 69-136 4.43 Dünnschichtchromatographie AMD, Übersicht und Quantifizierung 107-273 4.44 Papierchromatographie 34-69 4.45 Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung, qualitative Übersicht 82-164 4.46 Elektrophorese, Isotachophorese, Übersicht und Quantifizierung 117-302 4.47 pH-Wert, Redoxpotential mit Farbindikatoren 6-11 4.48 pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch 15-27 4.49 Messung mit ionensensitiver Elektrode 29-55 4.50 Leitfähigkeit, konduktometrisch 15-27 4.51 Coulometrische Bestimmung 55-61 4.52 Polarographische, voltammetrische oder amperometrische Bestimmung je Bestandteil 41-82 4.53 Mikroskopische Untersuchung 20-34 4.54 Mikroskopische Untersuchung im polarisierten Licht 34-48 4.55 Mikroskopische Untersuchung mit Färbetechnik 48-69 4.56 Colorimetrischer Vergleich 15-27 4.57 Refraktometrische Bestimmung 29-55 4.58 Polarimetrische Bestimmung 45-52 4.59 Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 45-82 4.60 Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 17-31 4.61 Flammenphotometrische Bestimmung je Element 17-52 4.62 Atomabsorptions-Messung je Element 32-52 4.63 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, qualitative Übersicht 136-171 4.64 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, quantitativ je Element 36-60 4.65 ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht 130-270 4.66 ICP-Massenspektrometrie, quantitativ je Element 12-18 4.67 Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich 75-102 4.68 Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich 31-41 4.69 Fluorimetrische Bestimmung je Komponente 29-41 4.70 Remissionsspektrum, Messung der diffusen Reflexion, Aufnahme von Farbkurven 102-130 4.71 Messung der Thermolumineszenz 20-34 4.72 Messung der Chemilumineszenz 17-24 4.73 Elektronenspinresonanz-Messung 34-55 4.74 Kernresonanzspektrum und Ermittlung charakteristischer Grundgrößen 69-130 4.75 Massenspektrum bei normaler Auflösung 110 -164 4.76 Massenspektrum bei hoher Auflösung (größer 5000) 343-478 4.77 Zuschlag zu anderen Verfahren bei Quantifizierung mittels Massenspektrometer, normale Auflösung 41-69 4.78 Wie Nummer 4.77, jedoch hohe Auflösung (größer 5000) 411-685 4.79 Funken- oder Bogenspektrum, Gesamtaufnahme 117-164 4.80 Röntgenfluoreszenzspektrum, qualitativ 117-164 4.81 Alpha-Spektroskopie je Messung 205-273 4.82 Gamma-Spektroskopie je Messung 102-171 4.83 Aktivitätsmessung über Gasionisation 171-238 4.84 Flüssigszintillationsmessung, je Messung 102-171 4.85 Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, je Test 69-124 4.86 Enzymatische Bestimmung je Komponente 69-75 4.87 Glührückstand, Glühverlust 41-48 4.88 Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test 46-93 4.89 Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test 171-228 4.90 Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung 30-88 5 Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 5.1 Mikrobiologische Bestimmung von Antibiotika und Vitaminen 171-410 5.2 Immunodiffusion (bis zu 3 Antisera) 69-102 5.3 Gärtest 34-44 5.4 Filth-Test, Nachweis von Verschmutzungen 171-254 5.5 Schmutzprüfung 20-27 5.6 Prüfung auf Schimmelpilze 34-44 5.7 Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240 206-260 5.8 Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242 131-171 5.9 Alkaloide im Tabak nach DIN 10 241 131-171 5.10 Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160 45-57 5.11 Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel 262-512 5.12 Globalmigration mit HB 307 oder Olivenöl 91-130 5.13 Einfache galenische Untersuchung 29-82 5.14 Aufwändige galenische Untersuchung 91-254 5.15 Bestimmung der Gesamtballaststoffe 273-342 5.16 Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung) 478-683 5.17 Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung) 683-1252 6 Spezielle Untersuchungsverfahren für Wasser 6.1 Aussehen und Geruch 6-11 6.2 Kohlensäure, kalkangreifende, Marmorversuch nach Heyer 20-41 6.3 Kohlensäure, kalkangreifende, nach Hässelbarth 45-61 6.4 Kohlensäure, gesamt in Mineralwasser 34-48 6.5 Abdampfrückstand, Trockenrückstand 20-34 6.6 Abdampfrückstand und Glührückstand beziehungsweise Glühverlust 41-48 6.7 Absetzbare Stoffe, volumetrisch 14-27 6.8 Absetzbare Stoffe, gravimetrisch 29-34 6.9 Abfiltrierbare Stoffe, gravimetrisch 29-34 6.10 Glührückstand der abfiltrierten Stoffe 29-48 6.11 Organischer Kohlenstoff im Membranfiltrat (DOC) 73-136 6.12 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) in Wasser 62-124 6.13 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) im Feststoff 90-136 6.14 Adsorbierbare beziehungsweise adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) 136-244 6.15 Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) 97-136 6.16 Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) 110 -164 6.17 Oxidierbarkeit, Kaliumpermanganat-Verbrauch 20-38 6.18 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 55-110 6.19 Sauerstoffzehrung 48-57 6.20 Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 82-136 6.21 Chlorzehrung 48-61 6.22 Organisch gebundener Stickstoff nach Kjeldahl 48-75 6.23 Phenolindex; Phenole, gesamt 41-89 6.24 Phenolindex nach Destillation 55-96 6.25 Gesamtkohlenwasserstoffe/Mineralöl 69-102 6.26 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 29-69 6.27 Prüfung auf Fäulnisfähigkeit 29-41 6.28 Tenside, anionisch 48-136 6.29 Tenside, kationisch 48-136 6.30 Tenside, nichtionisch 69-159 6.31 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 171-307 6.32 PCB und ähnliche Organohalogenverbindungen 205-273 6.33 Pestizide, je Analysengang 205-273 6.34 Chemisch-hygienische Analyse (pH-Wert, Oxidierbarkeit, Eisen, Mangan, Ammonium, Nitrat, Nitrit, Chlorid) 184-236 6.35 Kleine Brauchwasseranalyse (wie Nummer 6.34, zusätzlich Gesamt-, Carbonat-, Nichtcarbonathärte, Sulfat) 291-374 6.36 Bestimmung der Parameter der Anlage 2/1 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 1, 10, 11) 315-405 6.37 Bestimmung der Parameter der Anlage 2/2 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 6, 11, 12) 220-284 6.38 Bestimmung der Parameter der Anlage 3 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 14, 19, 20 und Mikrobiologie) 265-342 6.39 Bestimmung der Parameter der Anlage 4 I Nr. 1 der Trinkwasserverordnung (ohne Mikrobiologie) 121-156 6.40 Diagnostische Wasseruntersuchungen 6.41 Koloniezahlbestimmung bei 20 und 36 °C 10 6.42 Anreicherung einfach 30 6.43 Anreicherung aufwändig (Legionellen) 39 6.44 Keimdifferenzierung einfach 19 6.45 Keimdifferenzierung aufwändig 25 7 Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5. 7.1 Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben 7.1.1 Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol 190-342 7.1.2 Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails 102-342 7.2 Feststellung der Gleichartigkeit 86 8 Blutalkohol-Untersuchungen je Ethanol-Bestimmung im Blut, enzymatisch, gaschromatographisch oder nach Widmark 19 9 Diagnostische Milchuntersuchungen 9.1 Für die Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung 2 9.2 Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung 4,60 9.3 Resistenzbestimmungen, je Untersuchung 8 9.4 Zellanalysen, je Untersuchung 4,50 9.5 Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich 70 10 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 10.1 Großtiere 120 10.2 Fohlen, Rinder bis zu einem Jahr, Schafe, Ziegen, Schweine und Tiere ähnlicher Größe 60 10.3 Kleintiere 10.3.1 Ferkel 20 10.3.2 für jedes weitere Ferkel derselben Sendung 10 10.3.3 Lämmer 25 10.3.4 Hunde und Katzen 60 10.3.5 Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe 16 10.4 Versuchstiere und Zootiere 16-120 10.5 Organe, Gewebe, Feten und Eihäute 16 Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.4: Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Cent, erhoben. Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit (durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als 5 Minuten) und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden. 10.6 Histologische Untersuchungen 10.6.1 als Einzeluntersuchung 19 10.6.2 als Ergänzungsuntersuchung 12,70 10.7 Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben) 10.7.1 Wirtschaftsgeflügel (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien- Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Salmonellen) 10.7.1.1 für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt 30,90 10.7.1.2 für jedes weitere Tier oder Probe 9,60 10.7.1.3 Küken und Eier im Rahmen der Salmonellenbekämpfung (bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Tiere/ Eier) 30,80 10.7.2 Sonstiges Geflügel einschließlich Tauben (pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen) 10.7.2.1 für das erste Tier/Probe 22,30 10.7.2.2 für jedes weitere Tier/Probe 15,90 10.7.3 Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung 8,20 10.8 Fische, Bienen, Reptilien, Amphibien (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 10.8.1 Fische (bis zu zehn untersuchte Tiere/Proben), je Partie beziehungsweise Fischart 32 10.8.2 Bienen, je Probe 19 10.8.3 Reptilien, Amphibien, je Tier/Probe 32 11 Mikrobiologische Untersuchungen 11.1 Mikroskopische Untersuchung 8,90 11.2 Kulturelle Untersuchungen 11.2.1 einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung 17 11.2.2 aufwändige Untersuchung und Keimzählung 25 11.2.3 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 9,50 11.2.4 Resistenzprüfung oder Antibiogramm 12 Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4: Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu berechnen. 11.2.5 Proben landwirtschaftlicher Nutztiere kulturell gezielt auf Salmonellen 11.2.5.1 als Einzelprobe 19,48 11.2.5.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 17,75 11.3 Tupferproben, mikroskopisch und kulturell (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 24 11.4 Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 24 11.5 Chlamydiennachweis in Kot- oder Organproben, direkt 19 11.6 Chlamydiennachweis in Kot- oder Organproben, kulturell 31,90 11.7 Differenzierung von Mykobakterien 11.7.1 mit Tierversuch 89 11.7.2 sonstige Typendifferenzierungen 44 11.8 Virusisolierung und -identifizierung (bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren/Proben je Partie beziehungsweise Tierart) 11.8.1 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier 11.8.1.1 als Einzelprobe 76 11.8.1.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 60 11.8.2 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung 11.8.2.1 als Einzelprobe 89 11.8.2.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 67 11.8.3 einfacher Direktnachweis 11.8.3.1 Einzelprobe 9,70 11.8.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6,90 11.8.4 einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand 11.8.4.1 Einzelprobe 16 11.8.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 12 11.8.5 aufwändiger Direktnachweis 11.8.5.1 Einzelprobe 23 11.8.5.2 Reihenuntersuchung, je Probe 17 11.8.6 besonders aufwändiger Direktnachweis 11.8.6.1 Einzelprobe 44 11.8.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 34 11.9 Diagnostischer Nukleinsäurenachweis 11.9.1 einfache Untersuchung 11.9.1.1 Einzelprobe 15 11.9.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 13 11.9.2 Einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 11.9.2.1 Einzelprobe 20 11.9.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 18 11.9.3 aufwändige Untersuchung 11.9.3.1 Einzelprobe 36 11.9.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 32 11.9.4 besonders aufwändige Untersuchung 11.9.4.1 Einzelprobe 65 11.9.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 55 12 Serologische Untersuchungen 12.1 einfache Untersuchungen 12.1.1 Einzelprobe 5,40 12.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,10 12.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 12.2.1 Einzelprobe 8,50 12.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6 12.3 aufwändige Untersuchungen 12.3.1 Einzelprobe 11 12.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 8 12.4 besonders aufwändige Untersuchungen 12.4.1 Einzelprobe 19 12.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 14,50 12.5 Trächtigkeitsdiagnose beim Pferd 17 12.6 Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd 12.6.1 Einzelprobe 25 12.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 19 12.7 Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen 12.7.1 SSA und AGP 12.7.1.1 Einzelprobe 2,50 12.7.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 2 12.7.2. HAH 12.7.2.1 Einzelprobe 3,80 12.7.2.2. Reihenuntersuchung, je Probe 3 12.7.3. EIA und SNT 12.7.3.1 Einzelprobe 5 12.7.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4 13 Parasitologische Untersuchungen 13.1 mikroskopisch 13.1.1 Einzelprobe 6,20 13.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,60 13.2 mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe 13.2.1 als Einzeluntersuchung 11,50 13.2.2 als Ergänzungsuntersuchung 9,60 13.2.3 als Reihenuntersuchung 8 14 Zytologische Untersuchungen 14.1 Sedimentauswertung als Einzelprobe 12,70 14.2 Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe 9,60 14.3 Blutstatus 25,50 14.4 Spermauntersuchung 50,80 15 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen 15.1 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen 15.1.1 Bio-Test (Drosophila, Daphne, Musca, Guppy, Maus) 12-57 15.1.2 Untersuchung von Blut und Milch 15.1.2.1 Erster Stoff 6 15.1.2.2 für jede weitere Bestimmung, je Stoff 3,10 15.1.3 Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen 19 15.1.4 Toxikologische Untersuchung 26-455 15.1.5 Fischwasseruntersuchung, je Probe 17-143 15.2 Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl und dergleichen 15.2.1 Grobsinnlich mit einfachen Hilfsmethoden 15,90 15.2.2 auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz 38 15.2.3 Erhitzungsnachweis (EIA oder ähnliches) 38 15.2.4 auf mikrobielle Toxine 34-399 15.2.5 auf Säurezahl und/oder Peroxydzahl 22,30 15.2.6 Mengenelemente, je Element 11-17 15.2.7 Spurenelemente, je Element 12-18 15.2.8 Untersuchung auf Salmonellen 15.2.8.1 als Einzelprobe 25,50 15.2.8.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 19 16 Untersuchung von Lebensmitteln 16.1 Präparationsverfahren 16.1.1 Einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung 25,50 16.1.2 Qualitative (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung 38 16.1.3 Histometrie und ähnliche Verfahren 76 16.2 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 16.2.1 Qualitative kulturelle Untersuchung 16.2.1.1 Direktanzüchtung, komplett 32 16.2.1.2 Direktanzüchtung, reduziert 25,50 16.2.2 Quantitative kulturelle Untersuchung 16.2.2.1 Keimzahlbestimmung, komplett 57 16.2.2.2 Keimzahlbestimmung, reduziert 44 16.2.3 Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen 16.2.3.1 Einfache Untersuchung 12,80 16.2.3.2 Aufwändige Untersuchung 19 16.2.4 Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes 38 16.2.5 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 16.2.5.1 Einfache Differenzierung 12 16.2.5.2 Aufwändige Differenzierung 24 16.2.5.3 Besonders aufwändige Differenzierung 45 Anmerkung zu Nummer 16.2.5: Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu berechnen. 16.3 Sonstige Untersuchungen 16.3.1 Eiweißdifferenzierung 16.3.1.1 Einfache Untersuchungen 51 16.3.1.2 Aufwändige Untersuchungen 70 16.3.1.3 Besonders aufwändige Untersuchungen 96 16.3.2 Untersuchung auf mikrobielle Toxine 34-399 16.3.3 Untersuchungen nach Nummer 3 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. 16.3.3.1 Grundgebühr monatlich 149 16.3.3.2 Ergänzungsuntersuchungen 16.3.3.2.1 Serologische Untersuchung, je Keim 5,50 16.3.3.2.2 Keimdifferenzierung, je Keim 9,20 16.3.3.2.3 Untersuchung auf mikrobielle Toxine 91 16.3.3.3 Nachuntersuchungen bei Überschreitung des Richtwertes 16.3.3.3.1 Keimzahl 76 16.3.3.3.2 Coliforme Keime 76 16.3.3.3.3 Staphylococcus aureus 76 16.3.3.3.4 Streptococcus agalactiae 76 16.3.3.3.5 Listeria monocytogenes 76 16.3.3.3.6 Salmonellen 183 16.3.3.3.7 E. coli O 157:H7 183 16.3.3.3.8 Zellgehalt 5,50 16.3.3.3.9 Sensorische Kontrolle 76 16.3.3.3.10 Phosphatasenachweis 24 16.4 Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes 16.4.1 Einzeluntersuchungen (wie Brillantschwarzreduktionstest), je Probe 12 16.4.2 Reihenuntersuchungen, je Probe 3,90 17 Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials (Nummer 0.2.2), nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten. 17.1 Untersuchung nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3731) in der jeweils geltenden Fassung 15-80 17.2 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest 45 17.3 Rückstandsuntersuchungen 23-1000
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr Euro I. Allgemeine Bestimmungen 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können. 0.1.2 Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.3 Untersuchungen mit derselben Methode auf denselben Parameter mit mindestens drei Proben für denselben Tierhalter (Einsender), die zum selben Zeitpunkt eingesandt wurden, gelten als Reihenuntersuchung 0.1.4 Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz landeseinheitlich bestimmt werden. 0.1.5 Wenn auf besonderen Wunsch des Antragstellers Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden. 0.2 Auslagen In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauch von Chemikalien und so weiter enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt hat; 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 0.2.3 Kosten für den Ersatz des beschädigten oder abhanden gekommenen Spezialversandmaterials; 0.2.4 Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden; 0.2.5 bei Tierversuchen die Anschaffungskosten der Tiere; Kosten für die Fütterung, Haltung und Pflege der Versuchstiere können berechnet werden, wenn sich Tierversuche über einen Zeitraum von mehr als einer Woche erstrecken; 0.2.6 der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kurzfristig durchzuführen ist; 0.2.7 Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind. 0.3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: 0.3.1 Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Abs. 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. 0.3.2 Amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1), soweit diese Verordnung keine Gebührenerhebung vorschreibt. 0.3.3 Untersuchungen und sonstige Leistungen auf Veranlassung von Behörden der Zollverwaltung zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 0.3.4 Untersuchungen und sonstige Leistungen, die staatliche Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. 0.3.5 Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in den Nummern 0.3.1 bis 0.3.3 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 0.4 Gebührenermäßigung, -erlass und -verzicht 0.4.1 Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses kann die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben oder eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden. 0.4.2 Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4.3 Die Gebühren der Nummern 2 bis 6 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt. 0.4.4 Auf Antrag der Gebührenschuldner werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie leisten fristgemäß die vom Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und 2. sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab. Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld gegenüber dem jeweiligen Untersuchungsamt ab 20000 Euro ab 50000 Euro 0.4.5 Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweiligen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet. 0.4.6 Für Laboruntersuchungen auf BHV1-Infektion (früher IBR/IPV genannt) im Rahmen der BHV1-Schutzverordnung vom 23. November 1999 (GBl. S. 694) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.7 Für Untersuchungen im Rahmen der AK-Schutzverordnung vom 18. November 1994 (GBl. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.8 Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. 0.5 Sachverständigenleistungen Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 0.6 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro. 0.7 Besondere Bestimmungen Soweit Leistungen durch einen Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, erhöht sich die Gebühr um den Prozentsatz der gesetzlichen Umsatzsteuer. II. Gebührensätze 1 Gemeinsame Gebührensätze Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben: 1.1 Für eine Beratung, ein Gutachten oder ein Zeugnis 25-600 Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben. Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 1.2 Für Beglaubigungen werden Gebühren nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben. 1.3 Für schriftliche Auskünfte aus den Akten oder Büchern sowie für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen und Abschriften auf Antrag werden Schreibgebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 1.4 Für Tierversuche, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 15 1.5 Herstellung von biologischen Präparaten (zum Beispiel Impfstoffe) je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 15 1.6 Beratungen 1.6.1 Beratung von Betrieben auf Antrag des Betriebsinhabers, soweit die Beratung nicht im Rahmen der Tiergesundheitsdienste erfolgt, je angefangene Viertelstunde 14,75 1.6.2 Für Tätigkeiten im Rahmen der von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg getragenen Tiergesundheitsdienste durch Tierärzte des Landes, je Hofbesuch 114 Mit diesem Betrag sind alle Auslagen im Sinne der Nummer 0.2 abgegolten. 1.7 Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2 Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 2.1 Einfache Probenaufarbeitung (mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung) 17-26 2.2 Probenaufarbeitung wie Nummer 2.1, zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 29-41 2.3 Probenaufarbeitung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 52-102 2.4 Probenaufarbeitung zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung 136-240 3 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 3.1 Zerkleinern und/oder Mischen der Proben 17-48 3.2 Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen 17-52 3.3 Einleiten von Gasen; Verwendung von Schutzgas 17-89 3.4 Bestrahlung 17-96 3.5 Lösen in Wasser, Säuren, Laugen, Salzlösungen, je 6-20 3.6 Lösen in organischen Lösungsmitteln 11-41 3.7 Glühen, Veraschen, Pyrolyse 14-20 3.8 Aufschließen durch Schmelzen im Tiegel 31-44 3.9 Aufschließen durch Erhitzen im Einschlussrohr, Schmelzen im Autoklaven 55-75 3.10 Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenszusatz, Mineralisieren 24-82 3.11 Entfernen flüchtiger Komponenten, Trocknen 17-34 3.12 Einengen 29-52 3.13 Zentrifugieren 20-34 3.14 Destillation, einfache 41-55 3.15 Destillation im Vakuum und/oder mit Kolonne 62-126 3.16 Destillation mit Schleppmitteln, zum Beispiel Wasserdampfdestillation 45-82 3.17 Sublimieren 48-89 3.18 Osmotische Verfahren, Dialyse 62-102 3.19 Kristallisieren, Reinigung durch Umkristallisieren 24-57 3.20 Extrahieren, Ausschütteln im Scheidetrichter 20-48 3.21 Extrahieren mit Apparaten (Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches) 48-69 3.22 Extrahieren mit Überdrucktechniken 97-164 3.23 Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung 34-102 3.24 Hochdruckflüssigchromatographie bei der Probenaufarbeitung 97-164 3.25 Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung 34-69 3.26 Ionenaustauschchromatographie bei der Probenaufarbeitung 24-57 3.27 Elektrolyse, einfache, Abscheidung von Metallen 45-89 3.28 Quellen in Wasser oder Lösungen 6-20 3.29 DNA-Extraktion 29-88 4 Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren - daneben können Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3 erhoben werden - 4.1 Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person 15-20 4.2 Kochprobe, Backversuch 29-41 4.3 Qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test 5,20 4.4 Qualitative analytische Prüfung 45-57 4.5 Druckmessung 20-34 4.6 Längen- beziehungsweise Dickenmessung 6-20 4.7 Wägung im Bereich über 50 g 6-11 4.8 Analytische Wägung unter 50 g 6-14 4.9 Dichte-Bestimmung von Festkörpern 45-57 4.10 Dichte-Bestimmung mit Spindel, Aräometer 20-34 4.11 Dichte-Bestimmung mit Pyknometer 45-57 4.12 Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage, Biegeschwinger 20-44 4.13 Bestimmung der Viskosität 34-82 4.14 Bestimmung der Härte von Feststoffen 34-44 4.15 Bestimmung der Oberflächenspannung 34-57 4.16 Temperatur-Messung mit Flüssigkeitsthermometer 6-11 4.17 Temperatur-Messung mit Beckmann-Thermometer 34-44 4.18 Temperatur-Messung mit Widerstandsthermometer, Thermoelement 6-11 4.19 Bestimmung des Siedepunktes, Siedebereiches 34-57 4.20 Bestimmung des Schmelzpunktes 24-57 4.21 Bestimmung des Erstarrungs- beziehungsweise Kristallisationspunktes 45-57 4.22 Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes 52-110 4.23 Bestimmung der Zündtemperatur 50-144 4.24 Bestimmung der Asche, Oxidasche 34-57 4.25 Bestimmung von Wasser durch Trocknen 20-34 4.26 Bestimmung von Wasser nach K. Fischer 69-102 4.27 Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion 20-27 4.28 Titrieren, Endpunkt elektrometrisch beziehungsweise photometrisch 34-52 4.29 Zweiphasentitration 29-41 4.30 Gravimetrische Bestimmung 34-69 4.31 Gaschromatographie, qualitative Übersicht 90-130 4.32 Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 90-150 4.33 Hochdruckflüssigchromatographie, qualitative Übersicht 110 -170 4.34 Hochdruckflüssigchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 110 -180 4.35 Aminosäurenanalyse, qualitative Übersicht 97-164 4.36 Aminosäurenanalyse, Übersicht und Quantifizierung 136-302 4.37 Ionenchromatographie, eine Komponente 41-55 4.38 Ionenchromatographie, zwei Komponenten 82-110 4.39 Ionenchromatographie, drei und mehr Komponenten 125-164 4.40 Dünnschichtchromatographie, qualitative Übersicht 34-69 4.41 Dünnschichtchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 69-205 4.42 Dünnschichtchromatographie AMD, qualitative Übersicht 69-136 4.43 Dünnschichtchromatographie AMD, Übersicht und Quantifizierung 107-273 4.44 Papierchromatographie 34-69 4.45 Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung, qualitative Übersicht 82-164 4.46 Elektrophorese, Isotachophorese, Übersicht und Quantifizierung 117-302 4.47 pH-Wert, Redoxpotential mit Farbindikatoren 6-11 4.48 pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch 15-27 4.49 Messung mit ionensensitiver Elektrode 29-55 4.50 Leitfähigkeit, konduktometrisch 15-27 4.51 Coulometrische Bestimmung 55-61 4.52 Polarographische, voltammetrische oder amperometrische Bestimmung je Bestandteil 41-82 4.53 Mikroskopische Untersuchung 20-34 4.54 Mikroskopische Untersuchung im polarisierten Licht 34-48 4.55 Mikroskopische Untersuchung mit Färbetechnik 48-69 4.56 Colorimetrischer Vergleich 15-27 4.57 Refraktometrische Bestimmung 29-55 4.58 Polarimetrische Bestimmung 45-52 4.59 Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 45-82 4.60 Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 17-31 4.61 Flammenphotometrische Bestimmung je Element 17-52 4.62 Atomabsorptions-Messung je Element 32-52 4.63 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, qualitative Übersicht 136-171 4.64 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, quantitativ je Element 36-60 4.65 ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht 130-270 4.66 ICP-Massenspektrometrie, quantitativ je Element 12-18 4.67 Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich 75-102 4.68 Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich 31-41 4.69 Fluorimetrische Bestimmung je Komponente 29-41 4.70 Remissionsspektrum, Messung der diffusen Reflexion, Aufnahme von Farbkurven 102-130 4.71 Messung der Thermolumineszenz 20-34 4.72 Messung der Chemilumineszenz 17-24 4.73 Elektronenspinresonanz-Messung 34-55 4.74 Kernresonanzspektrum und Ermittlung charakteristischer Grundgrößen 69-130 4.75 Massenspektrum bei normaler Auflösung 110 -164 4.76 Massenspektrum bei hoher Auflösung (größer 5000) 343-478 4.77 Zuschlag zu anderen Verfahren bei Quantifizierung mittels Massenspektrometer, normale Auflösung 41-69 4.78 Wie Nummer 4.77, jedoch hohe Auflösung (größer 5000) 411-685 4.79 Funken- oder Bogenspektrum, Gesamtaufnahme 117-164 4.80 Röntgenfluoreszenzspektrum, qualitativ 117-164 4.81 Alpha-Spektroskopie je Messung 205-273 4.82 Gamma-Spektroskopie je Messung 102-171 4.83 Aktivitätsmessung über Gasionisation 171-238 4.84 Flüssigszintillationsmessung, je Messung 102-171 4.85 Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, je Test 69-124 4.86 Enzymatische Bestimmung je Komponente 69-75 4.87 Glührückstand, Glühverlust 41-48 4.88 Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test 46-93 4.89 Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test 171-228 4.90 Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung 30-88 5 Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 5.1 Mikrobiologische Bestimmung von Antibiotika und Vitaminen 171-410 5.2 Immunodiffusion (bis zu 3 Antisera) 69-102 5.3 Gärtest 34-44 5.4 Filth-Test, Nachweis von Verschmutzungen 171-254 5.5 Schmutzprüfung 20-27 5.6 Prüfung auf Schimmelpilze 34-44 5.7 Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240 206-260 5.8 Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242 131-171 5.9 Alkaloide im Tabak nach DIN 10 241 131-171 5.10 Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160 45-57 5.11 Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel 262-512 5.12 Globalmigration mit HB 307 oder Olivenöl 91-130 5.13 Einfache galenische Untersuchung 29-82 5.14 Aufwändige galenische Untersuchung 91-254 5.15 Bestimmung der Gesamtballaststoffe 273-342 5.16 Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung) 478-683 5.17 Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung) 683-1252 6 Spezielle Untersuchungsverfahren für Wasser 6.1 Aussehen und Geruch 6-11 6.2 Kohlensäure, kalkangreifende, Marmorversuch nach Heyer 20-41 6.3 Kohlensäure, kalkangreifende, nach Hässelbarth 45-61 6.4 Kohlensäure, gesamt in Mineralwasser 34-48 6.5 Abdampfrückstand, Trockenrückstand 20-34 6.6 Abdampfrückstand und Glührückstand beziehungsweise Glühverlust 41-48 6.7 Absetzbare Stoffe, volumetrisch 14-27 6.8 Absetzbare Stoffe, gravimetrisch 29-34 6.9 Abfiltrierbare Stoffe, gravimetrisch 29-34 6.10 Glührückstand der abfiltrierten Stoffe 29-48 6.11 Organischer Kohlenstoff im Membranfiltrat (DOC) 73-136 6.12 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) in Wasser 62-124 6.13 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) im Feststoff 90-136 6.14 Adsorbierbare beziehungsweise adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) 136-244 6.15 Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) 97-136 6.16 Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) 110 -164 6.17 Oxidierbarkeit, Kaliumpermanganat-Verbrauch 20-38 6.18 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 55-110 6.19 Sauerstoffzehrung 48-57 6.20 Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 82-136 6.21 Chlorzehrung 48-61 6.22 Organisch gebundener Stickstoff nach Kjeldahl 48-75 6.23 Phenolindex; Phenole, gesamt 41-89 6.24 Phenolindex nach Destillation 55-96 6.25 Gesamtkohlenwasserstoffe/Mineralöl 69-102 6.26 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 29-69 6.27 Prüfung auf Fäulnisfähigkeit 29-41 6.28 Tenside, anionisch 48-136 6.29 Tenside, kationisch 48-136 6.30 Tenside, nichtionisch 69-159 6.31 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 171-307 6.32 PCB und ähnliche Organohalogenverbindungen 205-273 6.33 Pestizide, je Analysengang 205-273 6.34 Chemisch-hygienische Analyse (pH-Wert, Oxidierbarkeit, Eisen, Mangan, Ammonium, Nitrat, Nitrit, Chlorid) 184-236 6.35 Kleine Brauchwasseranalyse (wie Nummer 6.34, zusätzlich Gesamt-, Carbonat-, Nichtcarbonathärte, Sulfat) 291-374 6.36 Bestimmung der Parameter der Anlage 2/1 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 1, 10, 11) 315-405 6.37 Bestimmung der Parameter der Anlage 2/2 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 6, 11, 12) 220-284 6.38 Bestimmung der Parameter der Anlage 3 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 14, 19, 20 und Mikrobiologie) 265-342 6.39 Bestimmung der Parameter der Anlage 4 I Nr. 1 der Trinkwasserverordnung (ohne Mikrobiologie) 121-156 6.40 Diagnostische Wasseruntersuchungen 6.41 Koloniezahlbestimmung bei 20 und 36 °C 10 6.42 Anreicherung einfach 30 6.43 Anreicherung aufwändig (Legionellen) 39 6.44 Keimdifferenzierung einfach 19 6.45 Keimdifferenzierung aufwändig 25 7 Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5. 7.1 Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben 7.1.1 Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol 190-342 7.1.2 Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails 102-342 7.2 Feststellung der Gleichartigkeit 86 8 Blutalkohol-Untersuchungen je Ethanol-Bestimmung im Blut, enzymatisch, gaschromatographisch oder nach Widmark 19 9 Diagnostische Milchuntersuchungen 9.1 Für die Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung 2 9.2 Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung 4,60 9.3 Resistenzbestimmungen, je Untersuchung 8 9.4 Zellanalysen, je Untersuchung 4,50 9.5 Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich 70 10 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 10.1 Großtiere 120 10.2 Fohlen, Rinder bis zu einem Jahr, Schafe, Ziegen, Schweine und Tiere ähnlicher Größe 60 10.3 Kleintiere 10.3.1 Ferkel 20 10.3.2 für jedes weitere Ferkel derselben Sendung 10 10.3.3 Lämmer 25 10.3.4 Hunde und Katzen 60 10.3.5 Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe 16 10.4 Versuchstiere und Zootiere 16-120 10.5 Organe, Gewebe, Feten und Eihäute 16 Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.4: Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Cent, erhoben. Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit (durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als 5 Minuten) und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden. 10.6 Histologische Untersuchungen 10.6.1 als Einzeluntersuchung 19 10.6.2 als Ergänzungsuntersuchung 12,70 10.7 Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben) 10.7.1 Wirtschaftsgeflügel (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien- Untersuchungen sowie Untersuchungen auf Salmonellen) 10.7.1.1 für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt 30,90 10.7.1.2 für jedes weitere Tier oder Probe 9,60 10.7.1.3 Küken und Eier im Rahmen der Salmonellenbekämpfung (bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Tiere/ Eier) 30,80 10.7.2 Sonstiges Geflügel einschließlich Tauben (pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen) 10.7.2.1 für das erste Tier/Probe 22,30 10.7.2.2 für jedes weitere Tier/Probe 15,90 10.7.3 Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung 8,20 10.8 Fische, Bienen, Reptilien, Amphibien (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 10.8.1 Fische (bis zu zehn untersuchte Tiere/Proben), je Partie beziehungsweise Fischart 32 10.8.2 Bienen, je Probe 19 10.8.3 Reptilien, Amphibien, je Tier/Probe 32 11 Mikrobiologische Untersuchungen 11.1 Mikroskopische Untersuchung 8,90 11.2 Kulturelle Untersuchungen 11.2.1 einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung 17 11.2.2 aufwändige Untersuchung und Keimzählung 25 11.2.3 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 9,50 11.2.4 Resistenzprüfung oder Antibiogramm 12 Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4: Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu berechnen. 11.2.5 Proben landwirtschaftlicher Nutztiere kulturell gezielt auf Salmonellen 11.2.5.1 als Einzelprobe 19,48 11.2.5.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 17,75 11.3 Tupferproben, mikroskopisch und kulturell (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 24 11.4 Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 24 11.5 Chlamydiennachweis in Kot- oder Organproben, direkt 19 11.6 Chlamydiennachweis in Kot- oder Organproben, kulturell 31,90 11.7 Differenzierung von Mykobakterien 11.7.1 mit Tierversuch 89 11.7.2 sonstige Typendifferenzierungen 44 11.8 Virusisolierung und -identifizierung (bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren/Proben je Partie beziehungsweise Tierart) 11.8.1 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier 11.8.1.1 als Einzelprobe 76 11.8.1.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 60 11.8.2 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung 11.8.2.1 als Einzelprobe 89 11.8.2.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 67 11.8.3 einfacher Direktnachweis 11.8.3.1 Einzelprobe 9,70 11.8.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6,90 11.8.4 einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand 11.8.4.1 Einzelprobe 16 11.8.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 12 11.8.5 aufwändiger Direktnachweis 11.8.5.1 Einzelprobe 23 11.8.5.2 Reihenuntersuchung, je Probe 17 11.8.6 besonders aufwändiger Direktnachweis 11.8.6.1 Einzelprobe 44 11.8.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 34 11.9 Diagnostischer Nukleinsäurenachweis 11.9.1 einfache Untersuchung 11.9.1.1 Einzelprobe 15 11.9.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 13 11.9.2 Einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 11.9.2.1 Einzelprobe 20 11.9.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 18 11.9.3 aufwändige Untersuchung 11.9.3.1 Einzelprobe 36 11.9.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 32 11.9.4 besonders aufwändige Untersuchung 11.9.4.1 Einzelprobe 65 11.9.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 55 12 Serologische Untersuchungen 12.1 einfache Untersuchungen 12.1.1 Einzelprobe 5,40 12.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,10 12.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 12.2.1 Einzelprobe 8,50 12.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6 12.3 aufwändige Untersuchungen 12.3.1 Einzelprobe 11 12.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 8 12.4 besonders aufwändige Untersuchungen 12.4.1 Einzelprobe 19 12.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 14,50 12.5 Trächtigkeitsdiagnose beim Pferd 17 12.6 Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd 12.6.1 Einzelprobe 25 12.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 19 12.7 Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen 12.7.1 SSA und AGP 12.7.1.1 Einzelprobe 2,50 12.7.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 2 12.7.2. HAH 12.7.2.1 Einzelprobe 3,80 12.7.2.2. Reihenuntersuchung, je Probe 3 12.7.3. EIA und SNT 12.7.3.1 Einzelprobe 5 12.7.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4 13 Parasitologische Untersuchungen 13.1 mikroskopisch 13.1.1 Einzelprobe 6,20 13.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,60 13.2 mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe 13.2.1 als Einzeluntersuchung 11,50 13.2.2 als Ergänzungsuntersuchung 9,60 13.2.3 als Reihenuntersuchung 8 14 Zytologische Untersuchungen 14.1 Sedimentauswertung als Einzelprobe 12,70 14.2 Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe 9,60 14.3 Blutstatus 25,50 14.4 Spermauntersuchung 50,80 15 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen 15.1 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen 15.1.1 Bio-Test (Drosophila, Daphne, Musca, Guppy, Maus) 12-57 15.1.2 Untersuchung von Blut und Milch 15.1.2.1 Erster Stoff 6 15.1.2.2 für jede weitere Bestimmung, je Stoff 3,10 15.1.3 Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen 19 15.1.4 Toxikologische Untersuchung 26-455 15.1.5 Fischwasseruntersuchung, je Probe 17-143 15.2 Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl und dergleichen 15.2.1 Grobsinnlich mit einfachen Hilfsmethoden 15,90 15.2.2 auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz 38 15.2.3 Erhitzungsnachweis (EIA oder ähnliches) 38 15.2.4 auf mikrobielle Toxine 34-399 15.2.5 auf Säurezahl und/oder Peroxydzahl 22,30 15.2.6 Mengenelemente, je Element 11-17 15.2.7 Spurenelemente, je Element 12-18 15.2.8 Untersuchung auf Salmonellen 15.2.8.1 als Einzelprobe 25,50 15.2.8.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 19 16 Untersuchung von Lebensmitteln 16.1 Präparationsverfahren 16.1.1 Einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung 25,50 16.1.2 Qualitative (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung 38 16.1.3 Histometrie und ähnliche Verfahren 76 16.2 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 16.2.1 Qualitative kulturelle Untersuchung 16.2.1.1 Direktanzüchtung, komplett 32 16.2.1.2 Direktanzüchtung, reduziert 25,50 16.2.2 Quantitative kulturelle Untersuchung 16.2.2.1 Keimzahlbestimmung, komplett 57 16.2.2.2 Keimzahlbestimmung, reduziert 44 16.2.3 Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen 16.2.3.1 Einfache Untersuchung 12,80 16.2.3.2 Aufwändige Untersuchung 19 16.2.4 Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes 38 16.2.5 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 16.2.5.1 Einfache Differenzierung 12 16.2.5.2 Aufwändige Differenzierung 24 16.2.5.3 Besonders aufwändige Differenzierung 45 Anmerkung zu Nummer 16.2.5: Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu berechnen. 16.3 Sonstige Untersuchungen 16.3.1 Eiweißdifferenzierung 16.3.1.1 Einfache Untersuchungen 51 16.3.1.2 Aufwändige Untersuchungen 70 16.3.1.3 Besonders aufwändige Untersuchungen 96 16.3.2 Untersuchung auf mikrobielle Toxine 34-399 16.3.3 Untersuchungen nach Nummer 3 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. 16.3.3.1 Grundgebühr monatlich 149 16.3.3.2 Ergänzungsuntersuchungen 16.3.3.2.1 Serologische Untersuchung, je Keim 5,50 16.3.3.2.2 Keimdifferenzierung, je Keim 9,20 16.3.3.2.3 Untersuchung auf mikrobielle Toxine 91 16.3.3.3 Nachuntersuchungen bei Überschreitung des Richtwertes 16.3.3.3.1 Keimzahl 76 16.3.3.3.2 Coliforme Keime 76 16.3.3.3.3 Staphylococcus aureus 76 16.3.3.3.4 Streptococcus agalactiae 76 16.3.3.3.5 Listeria monocytogenes 76 16.3.3.3.6 Salmonellen 183 16.3.3.3.7 E. coli O 157:H7 183 16.3.3.3.8 Zellgehalt 5,50 16.3.3.3.9 Sensorische Kontrolle 76 16.3.3.3.10 Phosphatasenachweis 24 16.4 Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes 16.4.1 Einzeluntersuchungen (wie Brillantschwarzreduktionstest), je Probe 12 16.4.2 Reihenuntersuchungen, je Probe 3,90 17 Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials (Nummer 0.2.2), nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten. 17.1 Untersuchung nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3731) in der jeweils geltenden Fassung 15-80 17.2 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest 45 17.3 Rückstandsuntersuchungen 23-1000
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr Euro I. Allgemeine Bestimmungen 0.1 Berechnung der Gebühren 0.1.1 Bei Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei Beanstandungen Gebühren für den Teil der Tätigkeit erhoben, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beanstandung steht, außer wenn einem Kostenpflichtigen die Gebühren für die gesamte Tätigkeit auferlegt werden können. 0.1.2 Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Zeit- und Sachaufwand abgerechnet. Für die Berechnung findet die VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 0.1.3 Gleichartige Untersuchungen von mindestens drei Proben für denselben Einsender zum selben Zeitpunkt gelten als Reihenuntersuchungen. 0.1.4 Bei Rahmengebühren kann die Höhe der Gebühr im Rahmen der Kostendeckung durch Verwaltungsvorschrift oder Einzelanordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum landeseinheitlich bestimmt werden. 0.1.5 Wenn auf besonderen Wunsch des Antragstellers Untersuchungen kurzfristig durchgeführt werden und deshalb der Aufwand das normale Maß erheblich übersteigt, kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 bis 500 Euro erhoben werden. 0.2 Auslagen In den Gebührensätzen sind die Auslagen für Gerätebenutzung, Verbrauch von Chemikalien und so weiter enthalten. Sofern diese Auslagen das übliche Maß übersteigen, kann entsprechender Ersatz gefordert werden. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind jedoch zu erstatten: 0.2.1 Kosten für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen, Porto und dergleichen, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt hat; 0.2.2 Versandkosten für die Einsendung und Rücksendung des Verpackungs- und Untersuchungsmaterials; 0.2.3 Kosten für den Ersatz des beschädigten oder abhanden gekommenen Spezialversandmaterials; 0.2.4 Reisekosten und sonstige Aufwendungen bei Tätigkeiten außerhalb der Untersuchungseinrichtungen, wobei bei einer Dienstreise im Interesse mehrerer Gebührenschuldner die Aufwendungen für die einzelnen Tätigkeiten angemessen verteilt werden; 0.2.5 bei Tierversuchen die Anschaffungskosten der Tiere; Kosten für die Fütterung, Haltung und Pflege der Versuchstiere können berechnet werden, wenn sich Tierversuche über einen Zeitraum von mehr als einer Woche erstrecken; 0.2.6 der das normale Maß übersteigende Aufwand, insbesondere auch für Verbrauchsmittel, wenn die Untersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers kurzfristig durchzuführen ist; 0.2.7 Auslagen, die durch die Heranziehung anderer Einrichtungen oder Personen entstanden sind. 0.3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: 0.3.1 Untersuchungen und sonstige Leistungen für Behörden und Gerichte des Landes; § 10 Abs. 7 des Landesgebührengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Soweit andere Rechtsvorschriften Gebührenbefreiungen vorsehen, bleiben diese unberührt. 0.3.2 Amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 191 S. 1), soweit diese Verordnung keine Gebührenerhebung vorschreibt. 0.3.3 Untersuchungen und sonstige Leistungen auf Veranlassung von Behörden der Zollverwaltung zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. 0.3.4 Untersuchungen und sonstige Leistungen, die staatliche Untersuchungsämter zur Sicherung ihrer Befunde veranlasst haben, weil sonst zu befürchten wäre, dass ein nicht schlüssiger Befund nachteilige Folgen nach sich ziehen könnte. 0.3.5 Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in den Nummern 0.3.1 bis 0.3.3 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 0.4 Gebührenermäßigung, -erlass und -verzicht 0.4.1 Beim Vorliegen eines wissenschaftlichen Interesses kann die Festsetzung einer Gebühr unterbleiben oder eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden. 0.4.2 Bei zurückgenommenen Untersuchungsanträgen, abgebrochenen, nicht voll oder überhaupt nicht durchführbaren Untersuchungen können die bei der entsprechenden Gebührennummer genannten Gebühren je nach anteiligem Aufwand ermäßigt werden. 0.4.3 Die Gebühren der Nummern 2 bis 6 werden bei Reihenuntersuchungen ab fünf Proben um 10 Prozent und ab zehn Proben um 20 Prozent gegenüber der Gebühr für Einzeluntersuchungen ermäßigt. 0.4.4 Auf Antrag der Gebührenschuldner werden die Festgebühren der Nummern 9 bis 17 ermäßigt, wenn die Gebührenschuldner folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie leisten fristgemäß die vom Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen und 2. sie rechnen mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld ab. Die Ermäßigung beträgt bei einer jährlichen Gebührenschuld gegenüber dem jeweiligen Untersuchungsamt ab 20000 Euro ab 50000 Euro 0.4.5 Für Untersuchungen und sonstige Leistungen, die im Auftrag der Tiergesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg durchgeführt werden, ermäßigen sich die Gebühren der Nummern 9 bis 16 um 30 Prozent, wenn die Tierseuchenkasse fristgemäß die vom jeweiligen Untersuchungsamt festgesetzten pauschalen Abschlagzahlungen leistet und mindestens in vierteljährlichen Zeitabständen mit dem Untersuchungsamt die Gebührenschuld abrechnet. 0.4.6 Für Laboruntersuchungen auf BHV1-Infektion (früher IBR/IPV genannt) im Rahmen der BHV1-Schutzverordnung vom 23. November 1999 (GBl. S. 694) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.7 Für Untersuchungen im Rahmen der AK-Schutzverordnung vom 18. November 1994 (GBl. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung unterbleibt die Festsetzung einer Gebühr. 0.4.8 Durch Verwaltungsvereinbarungen kann geregelt werden, dass betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes Gebührenermäßigung gewährt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum. 0.5 Sachverständigenleistungen Werden staatliche Untersuchungsämter von zuständigen Stellen bei der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten über Laboruntersuchungen und deren Beurteilung hinaus zu Sachverständigenleistungen herangezogen, so gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 0.6 Mindestgebühr Die Mindestgebühr je Einzelrechnung beträgt 15 Euro. II. Gebührensätze 1 Gemeinsame Gebührensätze Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Gebühren nach den Nummern 2 bis 17 erhoben: 1.1 Für eine Beratung, ein Gutachten oder ein Zeugnis 25-600 Für Befundberichte, die sich auf die Erläuterung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird die Gebühr nach Nummer 1.1 nicht erhoben. Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 1.2 Für Beglaubigungen werden Gebühren nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben. 1.3 Für schriftliche Auskünfte aus den Akten oder Büchern sowie für nachträglich auszustellende Mehrfertigungen und Abschriften auf Antrag werden Schreibgebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 1.4 Für Tierversuche, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 15 1.5 Herstellung von biologischen Präparaten (zum Beispiel Impfstoffe) je nach Arbeits- und Sachaufwand, mindestens jedoch 15 1.6 Beratungen 1.6.1 Beratung von Betrieben auf Antrag des Betriebsinhabers, soweit die Beratung nicht im Rahmen der Tiergesundheitsdienste erfolgt, je angefangene Viertelstunde 14,75 1.6.2 Für Tätigkeiten im Rahmen der von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg getragenen Tiergesundheitsdienste durch Tierärzte des Landes, je Hofbesuch 114 Mit diesem Betrag sind alle Auslagen im Sinne der Nummer 0.2 abgegolten. 1.7 Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenverordnung des MLR in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2 Allgemeine Probenaufarbeitungsverfahren - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 2.1 Einfache Probenaufarbeitung (mit Zerkleinern, Mischen, Einwaage oder Volumenmessung) 17-26 2.2 Probenaufarbeitung wie Nummer 2.1, zuzüglich einfacher Aufschluss, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 29-41 2.3 Probenaufarbeitung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 52-102 2.4 Probenaufarbeitung zur Bestimmung von Rückständen, Verunreinigungen, Vitaminen mit Anreicherung und Reinigung 136-240 3 Spezielle Probenaufarbeitungsschritte - nur anzuwenden in Verbindung mit Nummer 4 - 3.1 Zerkleinern und/oder Mischen der Proben 17-48 3.2 Verwendung von Rühr- oder Schütteleinrichtungen 17-52 3.3 Einleiten von Gasen; Verwendung von Schutzgas 17-89 3.4 Bestrahlung 17-96 3.5 Lösen in Wasser, Säuren, Laugen, Salzlösungen, je 6-20 3.6 Lösen in organischen Lösungsmitteln 11-41 3.7 Glühen, Veraschen, Pyrolyse 14-20 3.8 Aufschließen durch Schmelzen im Tiegel 31-44 3.9 Aufschließen durch Erhitzen im Einschlussrohr, Schmelzen im Autoklaven 55-75 3.10 Aufschließen durch Erhitzen unter Reagenszusatz, Mineralisieren 24-82 3.11 Entfernen flüchtiger Komponenten, Trocknen 17-34 3.12 Einengen 29-52 3.13 Zentrifugieren 20-34 3.14 Destillation, einfache 41-55 3.15 Destillation im Vakuum und/oder mit Kolonne 62-126 3.16 Destillation mit Schleppmitteln, zum Beispiel Wasserdampfdestillation 45-82 3.17 Sublimieren 48-89 3.18 Osmotische Verfahren, Dialyse 62-102 3.19 Kristallisieren, Reinigung durch Umkristallisieren 24-57 3.20 Extrahieren, Ausschütteln im Scheidetrichter 20-48 3.21 Extrahieren mit Apparaten (Soxhlet, Perforator, Perkolator oder Ähnliches) 48-69 3.22 Extrahieren mit Überdrucktechniken 97-164 3.23 Säulenchromatographie bei der Probenaufarbeitung 34-102 3.24 Hochdruckflüssigchromatographie bei der Probenaufarbeitung 97-164 3.25 Dünnschichtchromatographie bei der Probenaufarbeitung 34-69 3.26 Ionenaustauschchromatographie bei der Probenaufarbeitung 24-57 3.27 Elektrolyse, einfache, Abscheidung von Metallen 45-89 3.28 Quellen in Wasser oder Lösungen 6-20 3.29 DNA-Extraktion 29-88 4 Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren - daneben können Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3 erhoben werden - 4.1 Sensorische Prüfung einschließlich einfacher Hilfsmethoden, je Person 15-20 4.2 Kochprobe, Backversuch 29-41 4.3 Qualitative Vorprüfung, auch mit Teststäbchen, je Test 5,20 4.4 Qualitative analytische Prüfung 45-57 4.5 Druckmessung 20-34 4.6 Längen- beziehungsweise Dickenmessung 6-20 4.7 Wägung im Bereich über 50 g 6-11 4.8 Analytische Wägung unter 50 g 6-14 4.9 Dichte-Bestimmung von Festkörpern 45-57 4.10 Dichte-Bestimmung mit Spindel, Aräometer 20-34 4.11 Dichte-Bestimmung mit Pyknometer 45-57 4.12 Dichte-Bestimmung mit Mohrscher Waage, Biegeschwinger 20-44 4.13 Bestimmung der Viskosität 34-82 4.14 Bestimmung der Härte von Feststoffen 34-44 4.15 Bestimmung der Oberflächenspannung 34-57 4.16 Temperatur-Messung mit Flüssigkeitsthermometer 6-11 4.17 Temperatur-Messung mit Beckmann-Thermometer 34-44 4.18 Temperatur-Messung mit Widerstandsthermometer, Thermoelement 6-11 4.19 Bestimmung des Siedepunktes, Siedebereiches 34-57 4.20 Bestimmung des Schmelzpunktes 24-57 4.21 Bestimmung des Erstarrungs- beziehungsweise Kristallisationspunktes 45-57 4.22 Bestimmung des Flammpunktes, Rauchpunktes 52-110 4.23 Bestimmung der Zündtemperatur 50-144 4.24 Bestimmung der Asche, Oxidasche 34-57 4.25 Bestimmung von Wasser durch Trocknen 20-34 4.26 Bestimmung von Wasser nach K. Fischer 69-102 4.27 Titrieren, Endpunkt durch Farbumschlag oder Tüpfelreaktion 20-27 4.28 Titrieren, Endpunkt elektrometrisch beziehungsweise photometrisch 34-52 4.29 Zweiphasentitration 29-41 4.30 Gravimetrische Bestimmung 34-69 4.31 Gaschromatographie, qualitative Übersicht 90-130 4.32 Gaschromatographie, Übersicht und Quantifizierung 90-150 4.33 Hochdruckflüssigchromatographie, qualitative Übersicht 110 -170 4.34 Hochdruckflüssigchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 110 -180 4.35 Aminosäurenanalyse, qualitative Übersicht 97-164 4.36 Aminosäurenanalyse, Übersicht und Quantifizierung 136-302 4.37 Ionenchromatographie, eine Komponente 41-55 4.38 Ionenchromatographie, zwei Komponenten 82-110 4.39 Ionenchromatographie, drei und mehr Komponenten 125-164 4.40 Dünnschichtchromatographie, qualitative Übersicht 34-69 4.41 Dünnschichtchromatographie, Übersicht und Quantifizierung 69-205 4.42 Dünnschichtchromatographie AMD, qualitative Übersicht 69-136 4.43 Dünnschichtchromatographie AMD, Übersicht und Quantifizierung 107-273 4.44 Papierchromatographie 34-69 4.45 Elektrophorese, Isotachophorese, Isoelektrische Fokussierung, qualitative Übersicht 82-164 4.46 Elektrophorese, Isotachophorese, Übersicht und Quantifizierung 117-302 4.47 pH-Wert, Redoxpotential mit Farbindikatoren 6-11 4.48 pH-Wert, Redoxpotential, potentiometrisch 15-27 4.49 Messung mit ionensensitiver Elektrode 29-55 4.50 Leitfähigkeit, konduktometrisch 15-27 4.51 Coulometrische Bestimmung 55-61 4.52 Polarographische, voltammetrische oder amperometrische Bestimmung je Bestandteil 41-82 4.53 Mikroskopische Untersuchung 20-34 4.54 Mikroskopische Untersuchung im polarisierten Licht 34-48 4.55 Mikroskopische Untersuchung mit Färbetechnik 48-69 4.56 Colorimetrischer Vergleich 15-27 4.57 Refraktometrische Bestimmung 29-55 4.58 Polarimetrische Bestimmung 45-52 4.59 Absorptionsspektrum im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 45-82 4.60 Photometrische Bestimmung im sichtbaren oder ultravioletten Spektralbereich 17-31 4.61 Flammenphotometrische Bestimmung je Element 17-52 4.62 Atomabsorptions-Messung je Element 32-52 4.63 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, qualitative Übersicht 136-171 4.64 ICP-Optische Emissionsspektroskopie, quantitativ je Element 36-60 4.65 ICP-Massenspektrometrie, qualitative Übersicht 130-270 4.66 ICP-Massenspektrometrie, quantitativ je Element 12-18 4.67 Absorptionsspektrum im infraroten Spektralbereich 75-102 4.68 Photometrische Bestimmung im infraroten Spektralbereich 31-41 4.69 Fluorimetrische Bestimmung je Komponente 29-41 4.70 Remissionsspektrum, Messung der diffusen Reflexion, Aufnahme von Farbkurven 102-130 4.71 Messung der Thermolumineszenz 20-34 4.72 Messung der Chemilumineszenz 17-24 4.73 Elektronenspinresonanz-Messung 34-55 4.74 Kernresonanzspektrum und Ermittlung charakteristischer Grundgrößen 69-130 4.75 Massenspektrum bei normaler Auflösung 110 -164 4.76 Massenspektrum bei hoher Auflösung (größer 5000) 343-478 4.77 Zuschlag zu anderen Verfahren bei Quantifizierung mittels Massenspektrometer, normale Auflösung 41-69 4.78 Wie Nummer 4.77, jedoch hohe Auflösung (größer 5000) 411-685 4.79 Funken- oder Bogenspektrum, Gesamtaufnahme 117-164 4.80 Röntgenfluoreszenzspektrum, qualitativ 117-164 4.81 Alpha-Spektroskopie je Messung 205-273 4.82 Gamma-Spektroskopie je Messung 102-171 4.83 Aktivitätsmessung über Gasionisation 171-238 4.84 Flüssigszintillationsmessung, je Messung 102-171 4.85 Enzymimmunoassay, Radioimmunoassay, je Test 69-124 4.86 Enzymatische Bestimmung je Komponente 69-75 4.87 Glührückstand, Glühverlust 41-48 4.88 Polymerasekettenreaktion qualitativ, je Test 46-93 4.89 Polymerasekettenreaktion quantitativ, je Test 171-228 4.90 Restriktionsfragment-Analyse, Hybridisierung 30-88 5 Spezielle Untersuchungs- und Bestimmungsverfahren 5.1 Mikrobiologische Bestimmung von Antibiotika und Vitaminen 171-410 5.2 Immunodiffusion (bis zu 3 Antisera) 69-102 5.3 Gärtest 34-44 5.4 Filth-Test, Nachweis von Verschmutzungen 171-254 5.5 Schmutzprüfung 20-27 5.6 Prüfung auf Schimmelpilze 34-44 5.7 Abrauchanalyse von Tabakerzeugnissen nach DIN 10 240 206-260 5.8 Nikotin im Zigarettenrauch nach DIN 10 242 131-171 5.9 Alkaloide im Tabak nach DIN 10 241 131-171 5.10 Speichel- und Schweißechtheit nach DIN 53 160 45-57 5.11 Prüfung des Übergangs von Stoffen auf Lebensmittel 262-512 5.12 Globalmigration mit HB 307 oder Olivenöl 91-130 5.13 Einfache galenische Untersuchung 29-82 5.14 Aufwändige galenische Untersuchung 91-254 5.15 Bestimmung der Gesamtballaststoffe 273-342 5.16 Bestimmung der Strontium-89/90-Aktivität (Aufarbeitung und Messung) 478-683 5.17 Bestimmung der Dioxinäquivalente (Aufarbeitung, Messungen, Berechnung) 683-1252 6 Spezielle Untersuchungsverfahren für Wasser 6.1 Aussehen und Geruch 6-11 6.2 Kohlensäure, kalkangreifende, Marmorversuch nach Heyer 20-41 6.3 Kohlensäure, kalkangreifende, nach Hässelbarth 45-61 6.4 Kohlensäure, gesamt in Mineralwasser 34-48 6.5 Abdampfrückstand, Trockenrückstand 20-34 6.6 Abdampfrückstand und Glührückstand beziehungsweise Glühverlust 41-48 6.7 Absetzbare Stoffe, volumetrisch 14-27 6.8 Absetzbare Stoffe, gravimetrisch 29-34 6.9 Abfiltrierbare Stoffe, gravimetrisch 29-34 6.10 Glührückstand der abfiltrierten Stoffe 29-48 6.11 Organischer Kohlenstoff im Membranfiltrat (DOC) 73-136 6.12 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) in Wasser 62-124 6.13 Organischer Gesamtkohlenstoff (TOC) im Feststoff 90-136 6.14 Adsorbierbare beziehungsweise adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX) 136-244 6.15 Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) 97-136 6.16 Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) 110 -164 6.17 Oxidierbarkeit, Kaliumpermanganat-Verbrauch 20-38 6.18 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 55-110 6.19 Sauerstoffzehrung 48-57 6.20 Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 82-136 6.21 Chlorzehrung 48-61 6.22 Organisch gebundener Stickstoff nach Kjeldahl 48-75 6.23 Phenolindex; Phenole, gesamt 41-89 6.24 Phenolindex nach Destillation 55-96 6.25 Gesamtkohlenwasserstoffe/Mineralöl 69-102 6.26 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 29-69 6.27 Prüfung auf Fäulnisfähigkeit 29-41 6.28 Tenside, anionisch 48-136 6.29 Tenside, kationisch 48-136 6.30 Tenside, nichtionisch 69-159 6.31 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 171-307 6.32 PCB und ähnliche Organohalogenverbindungen 205-273 6.33 Pestizide, je Analysengang 205-273 6.34 Chemisch-hygienische Analyse (pH-Wert, Oxidierbarkeit, Eisen, Mangan, Ammonium, Nitrat, Nitrit, Chlorid) 184-236 6.35 Kleine Brauchwasseranalyse (wie Nummer 6.34, zusätzlich Gesamt-, Carbonat-, Nichtcarbonathärte, Sulfat) 291-374 6.36 Bestimmung der Parameter der Anlage 2/1 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 1, 10, 11) 315-405 6.37 Bestimmung der Parameter der Anlage 2/2 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 6, 11, 12) 220-284 6.38 Bestimmung der Parameter der Anlage 3 der Trinkwasserverordnung (ohne Nummern 14, 19, 20 und Mikrobiologie) 265-342 6.39 Bestimmung der Parameter der Anlage 4 I Nr. 1 der Trinkwasserverordnung (ohne Mikrobiologie) 121-156 6.40 Diagnostische Wasseruntersuchungen 6.41 Koloniezahlbestimmung bei 20 und 36 °C 10 6.42 Anreicherung einfach 30 6.43 Anreicherung aufwändig (Legionellen) 39 6.44 Keimdifferenzierung einfach 19 6.45 Keimdifferenzierung aufwändig 25 7 Untersuchungen von Erzeugnissen aus Drittländern, die der gemeinsamen Marktordnung für Wein nicht unterliegen, auf Einfuhrfähigkeit beim Verbringen ins Inland Die Gebühren für die Untersuchungen richten sich vorbehaltlich der Nummern 7.1 und 7.2 nach den Nummern 2 bis 5. 7.1 Untersuchungen, die nicht zu einer Beanstandung geführt haben 7.1.1 Untersuchung von Rohbrand aus Wein, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol 190-342 7.1.2 Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails 102-342 7.2 Feststellung der Gleichartigkeit 86 8 Blutalkohol-Untersuchungen je Ethanol-Bestimmung im Blut, enzymatisch, gaschromatographisch oder nach Widmark 19 9 Diagnostische Milchuntersuchungen 9.1 Für die Zählung der Zellkerne somatischer Zellen, je Untersuchung 2 9.2 Bakteriologische Milchuntersuchungen, je Untersuchung 4,60 9.3 Resistenzbestimmungen, je Untersuchung 8 9.4 Zellanalysen, je Untersuchung 4,50 9.5 Bakteriologische und zytologische Untersuchungen nach Kapitel I Nummer 1.1.3 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 3 sowie nach Kapitel I Nummer 1.1.4 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, je Kuh jährlich 70 10 Pathologisch-anatomische Untersuchungen 10.1 Großtiere 120 10.2 Fohlen, Rinder bis zu einem Jahr, Schafe, Ziegen, Schweine und Tiere ähnlicher Größe 60 10.3 Kleintiere 10.3.1 Ferkel 20 10.3.2 für jedes weitere Ferkel derselben Sendung 10 10.3.3 Lämmer 25 10.3.4 Hunde und Katzen 60 10.3.5 Kaninchen, Meerschweinchen und Tiere ähnlicher Größe 16 10.4 Versuchstiere und Zootiere 16-120 10.5 Organe, Gewebe, Feten und Eihäute 16 Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.4: Für abgekürzte Zerlegung werden Gebühren in Höhe von zwei Dritteln der Mindestsätze, aufgerundet auf volle 50 Cent, erhoben. Durch die Gebühren sind einfache Nebenuntersuchungen abgegolten. Einfache Nebenuntersuchungen sind Arbeiten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Untersuchung zur Diagnose oder zu deren Sicherung erforderlich sind und mit geringfügigem Aufwand an Zeit (durchschnittlich je Nebenuntersuchung nicht mehr als 5 Minuten) und ohne wesentlichen Materialaufwand durchgeführt werden. 10.6 Histologische Untersuchungen 10.6.1 als Einzeluntersuchung 19 10.6.2 als Ergänzungsuntersuchung 12,70 10.7 Diagnostische Geflügel- und Vogeluntersuchungen (Tierkörper, Organe oder Kotproben) 10.7.1 Wirtschaftsgeflügel (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 10.7.1.1 für die ersten drei Tiere oder Proben derselben Sendung insgesamt 30,80 10.7.1.2 für jedes weitere Tier oder Probe 9,60 10.7.1.3 Küken und Eier im Rahmen der Salmonellenbekämpfung (bakteriologische Anreicherung bis zu zehn Tiere/ Eier) 30,80 10.7.2 Sonstiges Geflügel einschließlich Tauben (pathologisch-anatomische und parasitologische Untersuchungen) 10.7.2.1 für das erste Tier/Probe 22,30 10.7.2.2 für jedes weitere Tier/Probe 15,90 10.7.3 Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung 8,20 10.8 Fische, Bienen, Reptilien, Amphibien (sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 10.8.1 Fische (bis zu zehn untersuchte Tiere/Proben), je Partie beziehungsweise Fischart 32 10.8.2 Bienen, je Probe 19 10.8.3 Reptilien, Amphibien, je Tier/Probe 32 11 Mikrobiologische Untersuchungen 11.1 Mikroskopische Untersuchung 8,90 11.2 Kulturelle Untersuchungen 11.2.1 einfache Untersuchung oder als Ergänzungsuntersuchung 17 11.2.2 aufwändige Untersuchung und Keimzählung 25 11.2.3 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 9,50 11.2.4 Resistenzprüfung oder Antibiogramm 12 Anmerkung zu den Nummern 11.2.3 und 11.2.4: Daneben ist eine Gebühr nach Nummer 11.2.1, 11.2.2, 11.3 oder 11.4 zu berechnen. 11.3 Tupferproben, mikroskopisch und kulturell (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 24 11.4 Kotuntersuchungen, sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen (ausgenommen Keimdifferenzierung, Antibiogramme, diagnostischer Nukleinsäurenachweis, virologische, chemische und Chlamydien-Untersuchungen) 24 11.5 Chlamydiennachweis in Kot- oder Organproben, direkt 19 11.6 Chlamydiennachweis in Kot- oder Organproben, kulturell 31,90 11.7 Differenzierung von Mykobakterien 11.7.1 mit Tierversuch 89 11.7.2 sonstige Typendifferenzierungen 44 11.8 Virusisolierung und -identifizierung (bei Fischen und Geflügel bis zu zehn Tieren/Proben je Partie beziehungsweise Tierart) 11.8.1 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier 11.8.1.1 als Einzelprobe 76 11.8.1.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 60 11.8.2 im Brutei, in der Gewebekultur oder im Versuchstier mit Zusatzuntersuchung 11.8.2.1 als Einzelprobe 89 11.8.2.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 67 11.8.3 einfacher Direktnachweis 11.8.3.1 Einzelprobe 9,70 11.8.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6,90 11.8.4 einfacher Direktnachweis mit erhöhtem Aufwand 11.8.4.1 Einzelprobe 16 11.8.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 12 11.8.5 aufwändiger Direktnachweis 11.8.5.1 Einzelprobe 23 11.8.5.2 Reihenuntersuchung, je Probe 17 11.8.6 besonders aufwändiger Direktnachweis 11.8.6.1 Einzelprobe 44 11.8.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 34 11.9 Diagnostischer Nukleinsäurenachweis 11.9.1 einfache Untersuchung 11.9.1.1 Einzelprobe 15 11.9.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 13 11.9.2 Einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 11.9.2.1 Einzelprobe 20 11.9.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 18 11.9.3 aufwändige Untersuchung 11.9.3.1 Einzelprobe 36 11.9.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 32 11.9.4 besonders aufwändige Untersuchung 11.9.4.1 Einzelprobe 65 11.9.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 55 12 Serologische Untersuchungen 12.1 einfache Untersuchungen 12.1.1 Einzelprobe 5,40 12.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,10 12.2 einfache Untersuchung mit erhöhtem Aufwand 12.2.1 Einzelprobe 8,50 12.2.2 Reihenuntersuchung, je Probe 6 12.3 aufwändige Untersuchungen 12.3.1 Einzelprobe 11 12.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 8 12.4 besonders aufwändige Untersuchungen 12.4.1 Einzelprobe 19 12.4.2 Reihenuntersuchung, je Probe 14,50 12.5 Trächtigkeitsdiagnose beim Pferd 17 12.6 Blutuntersuchung infektiöse Anämie beim Pferd 12.6.1 Einzelprobe 25 12.6.2 Reihenuntersuchung, je Probe 19 12.7 Geflügelblutuntersuchungen, je Antigen 12.7.1 SSA und AGP 12.7.1.1 Einzelprobe 2,50 12.7.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 2 12.7.2. HAH 12.7.2.1 Einzelprobe 3,80 12.7.2.2. Reihenuntersuchung, je Probe 3 12.7.3. EIA und SNT 12.7.3.1 Einzelprobe 5 12.7.3.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4 13 Parasitologische Untersuchungen 13.1 mikroskopisch 13.1.1 Einzelprobe 6,20 13.1.2 Reihenuntersuchung, je Probe 4,60 13.2 mikroskopisch nach Anreicherung oder Kulturversuch, je Probe 13.2.1 als Einzeluntersuchung 11,50 13.2.2 als Ergänzungsuntersuchung 9,60 13.2.3 als Reihenuntersuchung 8 14 Zytologische Untersuchungen 14.1 Sedimentauswertung als Einzelprobe 12,70 14.2 Sedimentauswertung als Reihenuntersuchung, je Probe 9,60 14.3 Blutstatus 25,50 14.4 Spermauntersuchung 50,80 15 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen und Futtermitteluntersuchungen 15.1 Biologische, klinisch-chemische, toxikologische Untersuchungen 15.1.1 Bio-Test (Drosophila, Daphne, Musca, Guppy, Maus) 12-57 15.1.2 Untersuchung von Blut und Milch 15.1.2.1 Erster Stoff 6 15.1.2.2 für jede weitere Bestimmung, je Stoff 3,10 15.1.3 Untersuchung von Harn und Harnkonkrementen 19 15.1.4 Toxikologische Untersuchung 26-455 15.1.5 Fischwasseruntersuchung, je Probe 17-143 15.2 Untersuchung von Futtermitteln, Tiermehl und dergleichen 15.2.1 Grobsinnlich mit einfachen Hilfsmethoden 15,90 15.2.2 auf Keimgehalt, quantitativ, je Ansatz 38 15.2.3 Erhitzungsnachweis (EIA oder ähnliches) 38 15.2.4 auf mikrobielle Toxine 34-399 15.2.5 auf Säurezahl und/oder Peroxydzahl 22,30 15.2.6 Mengenelemente, je Element 11-17 15.2.7 Spurenelemente, je Element 12-18 15.2.8 Untersuchung auf Salmonellen 15.2.8.1 als Einzelprobe 25,50 15.2.8.2 als Reihenuntersuchung, je Probe 19 16 Untersuchung von Lebensmitteln 16.1 Präparationsverfahren 16.1.1 Einfache Präparationsverfahren zur quantitativen Untersuchung 25,50 16.1.2 Qualitative (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln auf Zusammensetzung 38 16.1.3 Histometrie und ähnliche Verfahren 76 16.2 Mikrobiologische Untersuchungsverfahren 16.2.1 Qualitative kulturelle Untersuchung 16.2.1.1 Direktanzüchtung, komplett 32 16.2.1.2 Direktanzüchtung, reduziert 25,50 16.2.2 Quantitative kulturelle Untersuchung 16.2.2.1 Keimzahlbestimmung, komplett 57 16.2.2.2 Keimzahlbestimmung, reduziert 44 16.2.3 Untersuchung von Proben aus Stufenkontrollen 16.2.3.1 Einfache Untersuchung 12,80 16.2.3.2 Aufwändige Untersuchung 19 16.2.4 Untersuchungen mittels Anreichungsverfahren auf Salmonellen, Listerien und anderes 38 16.2.5 Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim 16.2.5.1 Einfache Differenzierung 12 16.2.5.2 Aufwändige Differenzierung 24 16.2.5.3 Besonders aufwändige Differenzierung 45 Anmerkung zu Nummer 16.2.5: Daneben ist die jeweils zutreffende Gebühr nach Nummern 16.2.1 bis 16.2.4 zu berechnen. 16.3 Sonstige Untersuchungen 16.3.1 Eiweißdifferenzierung 16.3.1.1 Einfache Untersuchungen 51 16.3.1.2 Aufwändige Untersuchungen 70 16.3.1.3 Besonders aufwändige Untersuchungen 96 16.3.2 Untersuchung auf mikrobielle Toxine 34-399 16.3.3 Untersuchungen nach Nummer 3 der Anlage 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung. 16.3.3.1 Grundgebühr monatlich 149 16.3.3.2 Ergänzungsuntersuchungen 16.3.3.2.1 Serologische Untersuchung, je Keim 5,50 16.3.3.2.2 Keimdifferenzierung, je Keim 9,20 16.3.3.2.3 Untersuchung auf mikrobielle Toxine 91 16.3.3.3 Nachuntersuchungen bei Überschreitung des Richtwertes 16.3.3.3.1 Keimzahl 76 16.3.3.3.2 Coliforme Keime 76 16.3.3.3.3 Staphylococcus aureus 76 16.3.3.3.4 Streptococcus agalactiae 76 16.3.3.3.5 Listeria monocytogenes 76 16.3.3.3.6 Salmonellen 183 16.3.3.3.7 E. coli O 157:H7 183 16.3.3.3.8 Zellgehalt 5,50 16.3.3.3.9 Sensorische Kontrolle 76 16.3.3.3.10 Phosphatasenachweis 24 16.4 Untersuchung auf Rückstände oder Hemmstoffe außerhalb des Fleischhygienegesetzes 16.4.1 Einzeluntersuchungen (wie Brillantschwarzreduktionstest), je Probe 12 16.4.2 Reihenuntersuchungen, je Probe 3,90 17 Untersuchungen auf Grund des Nationalen Rückstandskontrollplanes, nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht Mit der Gebühr sind die Auslagen nach Nummer 0.2.1 und für die Rücksendung des Verpackungsmaterials (Nummer 0.2.2), nicht jedoch die Auslagen für die Einsendung abgegolten. 17.1 Untersuchung nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3731) in der jeweils geltenden Fassung 15-80 17.2 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich Hemmstofftest 45 17.3 Rückstandsuntersuchungen 23-1000
Auf Grund von § 4 Abs. 2, §§ 8, 11 Abs. 1 und § 13 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
§ 1Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum - erheben für die von ihnen ausgeführten Untersuchungen und sonstigen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf vom 3. Juni 2005 (GBl. S. 477) außer Kraft.(2) Für Aufträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.