Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts (Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung - ChemZuVO)Vom 17. Dezember 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 498, 500
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, sind, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.(2) Soweit in der Anlage keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden die für das Betriebsgelände nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (GBl. S. 119), zuständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten und die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften.(4) Die allgemeinen Vorschriften des Chemikaliengesetzes, insbesondere die Befugnisnormen, Betretensrechte, Rechte hinsichtlich Informationen und Unterlagen und die Generalklausel nach den §§ 21, 22 und 23 ChemG, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden in ihrem jeweils bestimmten Bereich vollzogen.(5) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf die angeführten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), das zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3479) geändert worden ist, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.(2) Soweit in der Anlage keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden die für das Betriebsgelände nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1248) geändert worden ist, zuständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten und die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften.(4) Die allgemeinen Vorschriften des Chemikaliengesetzes, insbesondere die Befugnisnormen, Betretensrechte, Rechte hinsichtlich Informationen und Unterlagen und die Generalklausel nach den §§ 21, 22 und 23 ChemG, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden in ihrem jeweils bestimmten Bereich vollzogen.(5) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf die angeführten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), das zuletzt durch Gesetz vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.(2) Soweit in der Anlage keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden die für das Betriebsgelände nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) vom 9. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 131) geändert worden ist, zuständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten und die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften.(4) Die allgemeinen Vorschriften des Chemikaliengesetzes, insbesondere die Befugnisnormen, Betretensrechte, Rechte hinsichtlich Informationen und Unterlagen und die Generalklausel nach den §§ 21, 22 und 23 ChemG, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden in ihrem jeweils bestimmten Bereich vollzogen.(5) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf die angeführten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, ber. S. 3991), der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, sind, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.(2) Soweit in der Anlage keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden die für das Betriebsgelände nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (GBl. S. 119), zuständige Behörde, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften.(4) Die allgemeinen Vorschriften des Chemikaliengesetzes, insbesondere die Befugnisnormen, Betretensrechte, Rechte hinsichtlich Informationen und Unterlagen und die Generalklausel nach den §§ 21, 22 und 23 ChemG, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden in ihrem jeweils bestimmten Bereich vollzogen.(5) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf die angeführten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Fachaufsicht
§ 2 FachaufsichtDie Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden führt in den Aufgabenbereichen, die in den Nummern 1.3, 7.1, 8.2, 9.3, 10, 11.10 und 12.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, das Regierungspräsidium Tübingen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.