Verordnung der Landesregierung über Organisation und Aufgaben der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart Vom 7. April 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 07.04.1970
- Fundstelle:
- GBl. 1970, 158
Auf Grund von Art. 70 Abs. 2 der Verfassung wird verordnet:
§ 1Die Abteilung Technische Chemie der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart wird dem Landesgewerbeamt eingegliedert.
§ 2Dem Landesgewerbeamt werden die Aufgaben der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Stuttgart auf dem Gebiet der technischen Chemie zugewiesen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.