Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten für den Vollzug des Benzinbleigesetzes (Benzinbleigesetz-Zuständigkeitsverordnung)Vom 17. Dezember 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 498, 499
Zuständig für den Vollzug des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413), in seiner jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Tübingen.
Zuständig für den Vollzug des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413), in seiner jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Tübingen für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden. Die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden führt das Regierungspräsidium Tübingen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.