BwBauFöG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Förderung von Bauvorhaben der Bundeswehr (BwBauFöG) Vom 10. Februar 2026

Ausfertigungsdatum:
10.02.2026
Fundstelle:
GBl. 2026, Nr. 22
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BwBauFöG

Der Landtag hat am 5. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Auf Bauvorhaben, die der Landesverteidigung dienen, finden Anforderungen, die in Vorschriften des Landes in Bezug auf die Wahl des Standorts, die Planung, die Errichtung, den Abbruch, die Nutzungsänderung sowie den Betrieb gestellt werden, keine Anwendung.(2) Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht, insbesondere aus Vorschriften des Bundesrechts oder des Rechts der Europäischen Union ergeben, bleiben unberührt.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.