Verordnung der Landesregierung zur Verlängerung der Übergangsfrist nach § 1 Abs. 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes Vom 11. September 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 11.09.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 518
Auf Grund von § 1 Abs. 3 Satz 3 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), eingefügt durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird verordnet:
§ 1Die Frist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.